Entscheidung 4 Ob 2015/96v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Langer und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerold K*****, vertreten durch Dr.Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Josef S*****, 2. Hermine S*****, beide vertreten durch Dipl.-Ing.Dr.Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages (Streitwert S 865.000,--), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19.Dezember1995 , GZ 5 R 234/95-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, daß die Beklagten die Liegenschaft nicht mehr verkaufen wollen und das Anbot gegenstandslos sei. Damit steht fest, daß die Beklagten unabhängig davon nicht mehr an das Kaufanbot vom 23.3.1993 gebunden sind, ob der Kläger das Anbot schon durch dessen Unterfertigung angenommen hat oder ob er den Beklagten seine Annahme bis 25.3.1993 mitteilen sollte. Die Entscheidung hängt daher von den als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02015.96V.0326.000
Dokumentnummer
JJT_19960326_OGH0002_0040OB02015_96V0000_000