Begründung:
Die Klägerin erzeugt und vertreibt (ua) Haarpflegemittel. Auch die Erstbeklagte erzeugt und vertreibt Haarpflegemittel, darunter einen "DREI WETTER taft"; die Zweitbeklagte ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin.
Der "DREI WETTER taft" wird in einer Plastikflasche vertrieben, auf welcher der Hersteller mit "Kurt Schwarzkopf Innsbruck-Kematen" angegeben ist. Die Ortsbezeichnung "Innsbruck-Kematen" wurde nach Rücksprache mit Vertretern der Bundeswirtschaftskammer gewählt, weil es in Österreich mehrere Orte gibt, die "Kematen" heißen.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Haarpflegemitteln das Produkt "DREI WETTER taft" (Haarspray für starken Halt) zu vertreiben, wenn dieses Produkt nicht im Umfang des § 4 Abs 1 der Kennzeichnungsverordnung (BGBl 1993/891) gekennzeichnet ist, insbesondere wenn auf dem Produkt die Firma unvollständig angeführt ist.Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Haarpflegemitteln das Produkt "DREI WETTER taft" (Haarspray für starken Halt) zu vertreiben, wenn dieses Produkt nicht im Umfang des Paragraph 4, Absatz eins, der Kennzeichnungsverordnung (BGBl 1993/891) gekennzeichnet ist, insbesondere wenn auf dem Produkt die Firma unvollständig angeführt ist.
Durch den Verstoß gegen § 4 Abs 1 Kosmetikkennzeichnungsverordnung verschafften sich die Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, weil sie sich eine Änderung der Produktpackungen ersparten. Ihr Verhalten sei sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Durch den Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Kosmetikkennzeichnungsverordnung verschafften sich die Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, weil sie sich eine Änderung der Produktpackungen ersparten. Ihr Verhalten sei sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Beklagten betrieben das einzige Unternehmen in Österreich, dessen Firma den Bestandteil "Schwarzkopf" enthalte und welches in der Haarpflegebranche oder in einer ähnlichen Branche tätig sei. Angesichts ihres hohen Bekanntheitsgrades sei noch nie zweifelhaft gewesen, wer den "DREI WETTER taft" erzeuge und vertreibe. Alle bedeutenden Erzeuger (Vertreiber) von Kosmetika verwendeten Firmenkurzbezeichnungen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung.
Gemäß § 4 Abs 1 Kosmetikkennzeichnungsverordnung seien Kosmetika mit dem Namen oder der Firma und der Anschrift oder dem Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers zu kennzeichnen. Zweck der Kosmetikkennzeichnungsverordnung sei es, den Markt transparenter zu machen und auch dem Kosumentenschutz zu dienen. Die von den Beklagten verwendete Herstellerbezeichnung ermögliche schon deshalb keine eindeutige Zuordnung, weil beide Beklagten "Kurt Schwarzkopf" in ihrer Firma führten. Mit ihrem Verstoß gegen § 4 Abs 1 Kosmetikkennzeichnungsverordnung handelten die Beklagten auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Kosmetikkennzeichnungsverordnung seien Kosmetika mit dem Namen oder der Firma und der Anschrift oder dem Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers zu kennzeichnen. Zweck der Kosmetikkennzeichnungsverordnung sei es, den Markt transparenter zu machen und auch dem Kosumentenschutz zu dienen. Die von den Beklagten verwendete Herstellerbezeichnung ermögliche schon deshalb keine eindeutige Zuordnung, weil beide Beklagten "Kurt Schwarzkopf" in ihrer Firma führten. Mit ihrem Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Kosmetikkennzeichnungsverordnung handelten die Beklagten auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Sicherungsantrag abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Kennzeichnungsvorschriften hätten den Zweck, daß es Letztverbraucher (und möglicherweise auch Verwaltungsbehörden) auf einfache Weise erfahren können, wer das Produkt erzeugt, vertreibt oder importiert. Dafür reiche es in der Regel aus, wenn das Unternehmen so bezeichnet werde, daß es von anderen unterschieden werden könne; seine Rechtsform sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Einfache Erhebungen würden dem Verbraucher zugemutet, wie sich schon darin zeige, daß die Angabe des Sitzes genüge und nicht die der genauen Anschrift vorgeschrieben sei. Unternehmen mit hohem Bekanntheitsgrad verwendeten im übrigen häufig Kurzbezeichnungen, die nur aus dem unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil bestünden, der ja auch nach § 9 UWG geschützt sei. Es sei demnach durchaus vertretbar, § 4 Abs 1 Z 1 Kosmetikkennzeichnungsverordnung dahin auszulegen, daß die Angabe eines unterscheidungskräftigen Firmenbestandteiles genüge. Ein allfälliger Verstoß gegen die Kosmetikkennzeichnungsverordnung sei der Erstbeklagten somit jedenfalls nicht subjektiv vorwerfbar.Die Kennzeichnungsvorschriften hätten den Zweck, daß es Letztverbraucher (und möglicherweise auch Verwaltungsbehörden) auf einfache Weise erfahren können, wer das Produkt erzeugt, vertreibt oder importiert. Dafür reiche es in der Regel aus, wenn das Unternehmen so bezeichnet werde, daß es von anderen unterschieden werden könne; seine Rechtsform sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Einfache Erhebungen würden dem Verbraucher zugemutet, wie sich schon darin zeige, daß die Angabe des Sitzes genüge und nicht die der genauen Anschrift vorgeschrieben sei. Unternehmen mit hohem Bekanntheitsgrad verwendeten im übrigen häufig Kurzbezeichnungen, die nur aus dem unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil bestünden, der ja auch nach Paragraph 9, UWG geschützt sei. Es sei demnach durchaus vertretbar, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Kosmetikkennzeichnungsverordnung dahin auszulegen, daß die Angabe eines unterscheidungskräftigen Firmenbestandteiles genüge. Ein allfälliger Verstoß gegen die Kosmetikkennzeichnungsverordnung sei der Erstbeklagten somit jedenfalls nicht subjektiv vorwerfbar.