Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die Vorinstanz die beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten unrichtig als zulässigen Systemvergleich beurteilt hat. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt:
Da der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten am 20. 9. 2001 zugestellt wurde, ist die von ihr am 17. 10. 2001 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung gemäß § 402 Abs 3 EO verspätet und daher zurückzuweisen.Da der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten am 20. 9. 2001 zugestellt wurde, ist die von ihr am 17. 10. 2001 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO verspätet und daher zurückzuweisen.
Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheidungen die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zuletzt ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner; wbl 2000/117, 188 - Eternit; je mwN) für die Zulässigkeit vergleichender Werbung bzw eines Systemvergleichs entwickelten Grundsätze zwar zutreffend wiedergegeben, auf den konkreten Fall indessen nach Auffassung des erkennenden Senates unrichtig angewendet.
Gemäß § 2 Abs 2 UWG (in der seit 1. 4. 2000 geltenden Fassung des FernabsatzG BGBl I 1999/185) ist vergleichende Werbung, die weder gegen Abs 1 noch gegen die §§ 1, 7 und 9 Abs 1 bis 3 verstößt, zulässig. Mit dieser Bestimmung wurde die RL 97/55/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 1997 zur Änderung der RL 84/450/EWG über die irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung) umgesetzt. Nach Art 3a Abs 1 der RL 97/55/EG ist vergleichende Werbung ua dann zulässig, wenn sie Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vergleicht (lit b), wenn sie objektiv eine oder mehrere wesentliche, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren oder Dienstleistungen vergleicht (lit c) und wenn durch sie die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden (lit e). Die insgesamt in Art 3a Abs 1 dieser Richtlinie enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, sonst ist die vergleichende Werbung nicht zulässig (siehe den Hinweis auf die RV zum FernabsatzG in Wiltschek, MSA Nr 100, UWG, Anm 1 zu § 2). Für den vorliegenden, von der Beklagten in ihrer Werbeaussendung "Neuheiten 2001" vorgenommenen Systemvergleich zwischen Böschungssteinen mit und ohne Boden bedeutet dies im Sinne der Rechtsprechung (für viele: ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner mwN), dass der Vergleich wahr, sachlich und informativ sein muss. Dies ist hier nach Ansicht des erkennenden Senates im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz(en) aus folgenden Gründen nicht der Fall:Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UWG (in der seit 1. 4. 2000 geltenden Fassung des FernabsatzG BGBl römisch eins 1999/185) ist vergleichende Werbung, die weder gegen Absatz eins, noch gegen die Paragraphen eins, 7 und 9 Absatz eins bis 3 verstößt, zulässig. Mit dieser Bestimmung wurde die RL 97/55/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 1997 zur Änderung der RL 84/450/EWG über die irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung) umgesetzt. Nach Artikel 3 a, Absatz eins, der RL 97/55/EG ist vergleichende Werbung ua dann zulässig, wenn sie Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vergleicht (Litera b,), wenn sie objektiv eine oder mehrere wesentliche, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren oder Dienstleistungen vergleicht (Litera c,) und wenn durch sie die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden (Litera e,). Die insgesamt in Artikel 3 a, Absatz eins, dieser Richtlinie enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, sonst ist die vergleichende Werbung nicht zulässig (siehe den Hinweis auf die Regierungsvorlage zum FernabsatzG in Wiltschek, MSA Nr 100, UWG, Anmerkung 1 zu Paragraph 2,). Für den vorliegenden, von der Beklagten in ihrer Werbeaussendung "Neuheiten 2001" vorgenommenen Systemvergleich zwischen Böschungssteinen mit und ohne Boden bedeutet dies im Sinne der Rechtsprechung (für viele: ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner mwN), dass der Vergleich wahr, sachlich und informativ sein muss. Dies ist hier nach Ansicht des erkennenden Senates im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz(en) aus folgenden Gründen nicht der Fall:
Während bei einem "echten" Systemvergleich die Vor- und Nachteile bestimmter (Herstellungs-, Vertriebs-)Systeme dargelegt werden müssen, mag für eine vergleichende Werbung (mit erkennbarer Bezugnahme auf die Person oder die Waren/Dienstleistungen eines Mitbewerbers) noch zulässig sein, bloß die Vorteile des eigenen Systems den Nachteilen des verglichenen Systems gegenüberzustellen (siehe dazu Gamerith, Vergleichende Werbung, ÖBl 1998, 115 [122]; Wamprechtshamer, Die Neuordnung der vergleichenden Werbung, ÖBl 2000, 147 [152]); jedenfalls ist dies aber dann nicht mehr zulässig, wenn dabei der Boden der Sachlichkeit und der objektiven Information der Interessenten verlassen wird. Letzteres ist im vorliegenden Fall der Beklagten aber vor allem deshalb anzulasten, weil die im Werbekatalog der Beklagten (Beilage 1 S. 4) enthaltenen, von der Klägerin beanstandeten Textstellen - im Zusammenhang mit der Bildserie, die für sich genommen nach § 39 Abs 1 UWG ebenfalls als Behauptung und/oder Angabe im Sinne des UWG anzusehen ist - über die verglichenen Produkte (ua der Klägerin) nach den wiedergegebenen Feststellungen nicht mehr als sachlich und objektiv informierend, sondern vielmehr als Herabsetzung und Verunglimpfung der Konkurrenzprodukte beurteilt werden müssen. Die Beklagte vergleicht dort ihre geradezu vorbildhaft dargestellten Produkte mit denen der Konkurrenz, die auf eine geradezu "elende, erbärmliche" Weise abgebildet und mit dem zu Recht beanstandeten Text versehen werden, aus dem ganz allgemein auf die Wertlosigkeit oder doch Unterlegenheit der Konkurrenzprodukte geschlossen werden muss oder jedenfalls geschlossen werden kann. Sie hat mit der beanstandeten Maßnahme jedenfalls keinen sachlichen und informativen Produktvergleich angestellt.Während bei einem "echten" Systemvergleich die Vor- und Nachteile bestimmter (Herstellungs-, Vertriebs-)Systeme dargelegt werden müssen, mag für eine vergleichende Werbung (mit erkennbarer Bezugnahme auf die Person oder die Waren/Dienstleistungen eines Mitbewerbers) noch zulässig sein, bloß die Vorteile des eigenen Systems den Nachteilen des verglichenen Systems gegenüberzustellen (siehe dazu Gamerith, Vergleichende Werbung, ÖBl 1998, 115 [122]; Wamprechtshamer, Die Neuordnung der vergleichenden Werbung, ÖBl 2000, 147 [152]); jedenfalls ist dies aber dann nicht mehr zulässig, wenn dabei der Boden der Sachlichkeit und der objektiven Information der Interessenten verlassen wird. Letzteres ist im vorliegenden Fall der Beklagten aber vor allem deshalb anzulasten, weil die im Werbekatalog der Beklagten (Beilage 1 S. 4) enthaltenen, von der Klägerin beanstandeten Textstellen - im Zusammenhang mit der Bildserie, die für sich genommen nach Paragraph 39, Absatz eins, UWG ebenfalls als Behauptung und/oder Angabe im Sinne des UWG anzusehen ist - über die verglichenen Produkte (ua der Klägerin) nach den wiedergegebenen Feststellungen nicht mehr als sachlich und objektiv informierend, sondern vielmehr als Herabsetzung und Verunglimpfung der Konkurrenzprodukte beurteilt werden müssen. Die Beklagte vergleicht dort ihre geradezu vorbildhaft dargestellten Produkte mit denen der Konkurrenz, die auf eine geradezu "elende, erbärmliche" Weise abgebildet und mit dem zu Recht beanstandeten Text versehen werden, aus dem ganz allgemein auf die Wertlosigkeit oder doch Unterlegenheit der Konkurrenzprodukte geschlossen werden muss oder jedenfalls geschlossen werden kann. Sie hat mit der beanstandeten Maßnahme jedenfalls keinen sachlichen und informativen Produktvergleich angestellt.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin ist daher stattgegeben und die zu Recht beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.