Entscheidung 4 Ob 203/25v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. * (führendes Verfahren zu AZ 15 Cg 21/25t), und 2. * (verbundenes Verfahren zu AZ 15 Cg 23/25m), beide vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die jeweils beklagte Partei * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB in Wien, wegen jeweils 10.000 EUR und Feststellung (1.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2025, GZ 15 R 146/25p-24.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Juni 2025, GZ 15 Cg 21/25t-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die klagenden Parteien haben ihre Revision mit Schriftsatz vom 19. 2. 2026 zurückgezogen.
[2] 2.1. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).2.1. Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
[3] 2.2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl RS0135434; jüngst etwa 4 Ob 208/24b). 2.2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen vergleiche RS0135434; jüngst etwa 4 Ob 208/24b).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00203.25V.0220.000
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260220_OGH0002_0040OB00203_25V0000_000