Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst der Wortlaut des Klagebegehrens und der vom Kläger behauptete Sachverhalt maßgebend (Ballon in Fasching, Komm2 § 1 JN Rz 72; Mayr in Rechberger, ZPO2 Vor § 1 JN Rz 6 je mwN aus der Rechtsprechung; SZ 68/220; EvBl 1999/179 uva). Was der Beklagte einwendet, ist hingegen ohne Bedeutung (Mayr aaO mwN aus der Rechtsprechung), es sei denn, dass durch das Beklagtenvorbringen erst das Klagevorbringen verdeutlicht wird (Ballon aaO Rz 74). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall ihr Begehren schon in der Klage ausdrücklich auf ein näher bezeichnetes Übereinkommen gestützt und in der Folge ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie im Hinblick auf die darin gelegene Einigung einen zivilrechtlichen Anspruch geltend mache und daher nicht gemäß § 13 Abs 2 ZollR-DG auf den Verwaltungsweg verwiesen werden dürfe (S. 20).Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst der Wortlaut des Klagebegehrens und der vom Kläger behauptete Sachverhalt maßgebend (Ballon in Fasching, Komm2 Paragraph eins, JN Rz 72; Mayr in Rechberger, ZPO2 Vor Paragraph eins, JN Rz 6 je mwN aus der Rechtsprechung; SZ 68/220; EvBl 1999/179 uva). Was der Beklagte einwendet, ist hingegen ohne Bedeutung (Mayr aaO mwN aus der Rechtsprechung), es sei denn, dass durch das Beklagtenvorbringen erst das Klagevorbringen verdeutlicht wird (Ballon aaO Rz 74). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall ihr Begehren schon in der Klage ausdrücklich auf ein näher bezeichnetes Übereinkommen gestützt und in der Folge ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie im Hinblick auf die darin gelegene Einigung einen zivilrechtlichen Anspruch geltend mache und daher nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ZollR-DG auf den Verwaltungsweg verwiesen werden dürfe (S. 20).
Der erkennende Senat übersieht freilich nicht, dass das von der Klägerin herangezogene und auch vorgelegte Übereinkommen kein Vertrag im Sinne des bürgerlichen Rechts ist. Dieses Übereinkommen zwischen dem "Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen" und dem Bundesministerium für Finanzen wird zwar ausdrücklich als eine im Hinblick auf § 18 ZollG 1955 geschlossene "Vereinbarung" bezeichnet, konnte aber rechtlich kein Vertrag sein, weil ein solcher nur durch die übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande kommt (§ 861 ABGB; Koziol/Welser11 I 109). Das Übereinkommen vom Dezember 1961 wurde aber zwischen zwei Behörden desselben Rechtsträgers geschlossen; zu dieser Zeit standen die österreichischen Bundesbahnen ja noch im Eigentum der beklagten Republik Österreich. Gläubiger und Schuldner waren dasselbe Rechtssubjekt, so dass eine Verbindlichkeit iSd bürgerlichen Rechts nicht bestehen konnte (vgl § 1445 ABGB). Ein allfälliger Streit zwischen den beiden am Übereinkommen beteiligten Bundesministerien hätte daher nicht auf dem Zivilrechtsweg ausgetragen werden können. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass das geltend gemachte Klagebegehren für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges nur insoweit maßgebend ist, als es schlüssig begründet ist (EvBl 2001/194 = MR 2001, 320 = ecolex 2001, 849 - BOSS-Zigaretten), wäre aber dennoch die von der Beklagten erhobene Prozesseinrede nicht berechtigt:Der erkennende Senat übersieht freilich nicht, dass das von der Klägerin herangezogene und auch vorgelegte Übereinkommen kein Vertrag im Sinne des bürgerlichen Rechts ist. Dieses Übereinkommen zwischen dem "Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen" und dem Bundesministerium für Finanzen wird zwar ausdrücklich als eine im Hinblick auf Paragraph 18, ZollG 1955 geschlossene "Vereinbarung" bezeichnet, konnte aber rechtlich kein Vertrag sein, weil ein solcher nur durch die übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande kommt (Paragraph 861, ABGB; Koziol/Welser11 römisch eins 109). Das Übereinkommen vom Dezember 1961 wurde aber zwischen zwei Behörden desselben Rechtsträgers geschlossen; zu dieser Zeit standen die österreichischen Bundesbahnen ja noch im Eigentum der beklagten Republik Österreich. Gläubiger und Schuldner waren dasselbe Rechtssubjekt, so dass eine Verbindlichkeit iSd bürgerlichen Rechts nicht bestehen konnte vergleiche Paragraph 1445, ABGB). Ein allfälliger Streit zwischen den beiden am Übereinkommen beteiligten Bundesministerien hätte daher nicht auf dem Zivilrechtsweg ausgetragen werden können. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass das geltend gemachte Klagebegehren für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges nur insoweit maßgebend ist, als es schlüssig begründet ist (EvBl 2001/194 = MR 2001, 320 = ecolex 2001, 849 - BOSS-Zigaretten), wäre aber dennoch die von der Beklagten erhobene Prozesseinrede nicht berechtigt:
Die Klägerin hat sich - wenngleich sie das ausdrücklich bloß im Rekurs (S. 28) erklärt hat - schon in erster Instanz erkennbar darauf gestützt, dass das von ihr erwähnte Übereinkommen seit ihrer Ausgliederung durch das BBG 1992 BGBl Nr 825 mit 1. 1. 1994 (§ 25 Abs 1 dieses Gesetzes) ein zivilrechtlicher (Bestand-)Vertrag sei. Sie vertritt offenbar den Standpunkt, mit der weiteren Anwendung der im Übereinkommen festgeschriebenen Regeln nach Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit sei es konkludent zum Abschluss eines Vertrags mit dem Inhalt der mehrfach erwähnten "Vereinbarung" zwischen den Bundesministerien gekommen. Die Berechtigung dieser Auffassung ist aber nicht im Verfahren über die Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, sondern erst im Verfahren über die Sache selbst zu entscheiden.Die Klägerin hat sich - wenngleich sie das ausdrücklich bloß im Rekurs (S. 28) erklärt hat - schon in erster Instanz erkennbar darauf gestützt, dass das von ihr erwähnte Übereinkommen seit ihrer Ausgliederung durch das BBG 1992 Bundesgesetzblatt Nr 825 mit 1. 1. 1994 (Paragraph 25, Absatz eins, dieses Gesetzes) ein zivilrechtlicher (Bestand-)Vertrag sei. Sie vertritt offenbar den Standpunkt, mit der weiteren Anwendung der im Übereinkommen festgeschriebenen Regeln nach Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit sei es konkludent zum Abschluss eines Vertrags mit dem Inhalt der mehrfach erwähnten "Vereinbarung" zwischen den Bundesministerien gekommen. Die Berechtigung dieser Auffassung ist aber nicht im Verfahren über die Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, sondern erst im Verfahren über die Sache selbst zu entscheiden.
Hat somit die Klägerin einen vertraglichen Anspruch geltend gemacht, so kann ihr die Beklagte nicht mit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs mit Erfolg entgegenhalten, dass ein solcher Vertrag nicht bestehe und daher der Verwaltungsweg nach § 13 Abs 2 ZollR-DG zu beschreiten sei.Hat somit die Klägerin einen vertraglichen Anspruch geltend gemacht, so kann ihr die Beklagte nicht mit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs mit Erfolg entgegenhalten, dass ein solcher Vertrag nicht bestehe und daher der Verwaltungsweg nach Paragraph 13, Absatz 2, ZollR-DG zu beschreiten sei.
Da § 13 Abs 2 ZollR-DG im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch nicht anzuwenden ist, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren die Entscheidungen der Vorinstanzen somit dahin abzuändern, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen.Da Paragraph 13, Absatz 2, ZollR-DG im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch nicht anzuwenden ist, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren die Entscheidungen der Vorinstanzen somit dahin abzuändern, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Der Klägerin waren nur die Kosten zu ersetzen, welche ausschließlich durch die Erhebung der unberechtigten Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs entstanden sind, also die Kosten der - von der Erstattung des Parteivorbringens abgesehen - allein der Behandlung dieser Prozesseinrede gewidmeten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. 2. 2001 und der Rechtsmittelschriftsätze.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Der Klägerin waren nur die Kosten zu ersetzen, welche ausschließlich durch die Erhebung der unberechtigten Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs entstanden sind, also die Kosten der - von der Erstattung des Parteivorbringens abgesehen - allein der Behandlung dieser Prozesseinrede gewidmeten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. 2. 2001 und der Rechtsmittelschriftsätze.