Das gegen diese Entscheidung erhobene, als Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; es ist teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sich die Rechtsmittelausführungen und -anträge inhaltlich sowohl gegen den bestätigenden als auch gegen den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung richten; die Rechtsmittelwerberin strebt eine gänzliche Stattgebung ihrer Widerklage an. Angesichts dieses deutlich erkennbaren Begehrens schadet es der Beklagten daher nicht, dass sie ihr Rechtsmittel unvollständig nur als Revision und nicht zugleich auch als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss bezeichnet hat (§ 84 Abs 2 ZPO).Vorauszuschicken ist, dass sich die Rechtsmittelausführungen und -anträge inhaltlich sowohl gegen den bestätigenden als auch gegen den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung richten; die Rechtsmittelwerberin strebt eine gänzliche Stattgebung ihrer Widerklage an. Angesichts dieses deutlich erkennbaren Begehrens schadet es der Beklagten daher nicht, dass sie ihr Rechtsmittel unvollständig nur als Revision und nicht zugleich auch als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss bezeichnet hat (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO).
Die Beklagte vertritt die Auffassung, trotz ihres Anerkenntnisses deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben, ihr eigenes Begehren auf Unterhaltserhöhung für konkrete Zeiträume in der Vergangenheit aufrecht zu erhalten; mit dem Anerkenntnis sei daher nur das Herabsetzungsbegehren des Klägers betreffend den laufenden Unterhalt, nicht aber ihr Begehren auf Zahlung von Unterhaltsrückständen für die Vergangenheit bereinigt worden. Die materielle Rechtskraft des Anerkenntnisurteils, mit dem in Zukunft fällig werdende Leistungen (§ 406 Abs 2 ZPO) zugesprochen würden, stehe ihrer Klage auf Erhöhung des zugesprochenen Unterhalts für die Vergangenheit nicht entgegen. Dem kann nicht zugestimmt werden.Die Beklagte vertritt die Auffassung, trotz ihres Anerkenntnisses deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben, ihr eigenes Begehren auf Unterhaltserhöhung für konkrete Zeiträume in der Vergangenheit aufrecht zu erhalten; mit dem Anerkenntnis sei daher nur das Herabsetzungsbegehren des Klägers betreffend den laufenden Unterhalt, nicht aber ihr Begehren auf Zahlung von Unterhaltsrückständen für die Vergangenheit bereinigt worden. Die materielle Rechtskraft des Anerkenntnisurteils, mit dem in Zukunft fällig werdende Leistungen (Paragraph 406, Absatz 2, ZPO) zugesprochen würden, stehe ihrer Klage auf Erhöhung des zugesprochenen Unterhalts für die Vergangenheit nicht entgegen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Streitgegenstand des über das Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Klägers durchzuführenden Verfahrens war die Frage, welche monatliche Unterhaltsleistung der Kläger ab 1. 12. 1996 zu erbringen hatte (und zukünftig zu erbringen hat); dieser Streitgegenstand deckt sich inhaltlich mit jenem der Widerklage der Beklagten, soweit damit für den Zeitraum 1. 12. 1996 bis 31. 3. 1999 die Nachzahlung von - nach den Behauptungen - nicht durch den Scheidungsvergleich vom 28. 1. 1992 als bestehendem Unterhaltstitel gedeckten monatlichen Unterhaltsleistungen gefordert wird. Hat nun die Beklagte in der Streitverhandlung vom 28. 11. 2001 anerkannt, dass der ihr vom Kläger zu zahlende monatliche Unterhalt (in Abänderung des Scheidungsvergleichs) ab 1. 12. 1996 nur mehr 8.700 S beträgt, und ist ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil in diesem Sinne ergangen, ist damit (wegen des identen Streitgegenstands) denknotwendig auch das mit Widerklage geltend gemachte Nachzahlungsbegehren der Beklagten für den Zeitraum ab 1. 12. 1996 erledigt. Richtig ist zwar, dass ein bestehender Unterhaltstitel, der laufenden Unterhalt für die Zukunft zuspricht, im Klagewege (Änderungsklage) bei wesentlicher Änderung anspruchsbegründender Tatsachen den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden kann (ÖA 1999, 113 = ecolex 1999, 396 = EFSlg 86.647; weitere Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 417), doch gilt dies nur so lange, als hinsichtlich des von der beantragten Veränderung betroffenen Zeitraums noch keine gerichtliche Entscheidung nach Durchführung eines Verfahrens zur Überprüfung der Sachlage ergangen ist. Im Streitfall wurde über den Herabsetzungsantrag des Klägers verhandelt; das Verfahren endete mit einem nach Anerkenntnis der Beklagten ergangenen Anerkenntnis-Teilurteil. Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils bewirkt eine endgültige und für beide Parteien bindende Festlegung der Höhe der der Beklagten ab 1. 12. 1996 bis zur Abgabe des Anerkenntnisses gebührenden monatlichen Unterhaltsleistung; die Beklagte kann daher infolge res iudicata dieselbe Tatfrage im Verfahren über ihre Widerklage nicht neuerlich aufrollen.
Aus dem Gesagten folgt aber, dass eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Bemessung der Unterhaltspflicht des Klägers für November 1996 im Scheidungsvergleich vom 28. 1. 1992 den damaligen tatsächlichen Verhältnissen entsprach, nicht vorliegt; insoweit steht daher - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - das Anerkenntnis-Teilurteil dem Klagebegehren der Widerklage nicht entgegen. Soweit das Berufungsgericht daher die Abweisung eines auf diesen Monat entfallenden Teilbetrags von 3.500 S sA (= 254,35 EUR) bestätigt hat, beruft es sich zu Unrecht auf das Anerkenntnisurteil, in welchem über eine Unterhaltspflicht des Klägers im November 1996 nicht abgesprochen worden ist. (Nur) in diesem Umfang ist die Widerklage als Änderungsklage weiterhin zulässig und bedarf einer meritorischen Prüfung.
Ob der Erhöhungsanspruch der Beklagten für diesen Monat zu Recht besteht, hängt unter anderem davon ab, ob der Kläger - was von der Beklagten bestritten wird - im relevanten Zeitraum noch gegenüber seinem Sohn unterhaltspflichtig war. Dies kann auf Grund der Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, weil Feststellungen über den Studienerfolg des Sohns ebenso fehlen wie über sein seit Mitte 1997 erzieltes Arbeitseinkommen. Das Teilurteil ist daher insoweit aufzuheben und (auch) dieser Teil des Begehrens zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Zur Gegenforderung des Klägers führt die Rechtsmittelwerberin aus, es lägen keine Beweisergebnisse dafür vor, sie hätte in einer Lebensgemeinschaft gelebt; auch aus den Feststellungen des Erstgerichts könne solches nicht abgeleitet werden. Auch sei eine Aufrechnung mit einem Kondiktionsanspruch gegen Unterhaltsforderungen mangels Aufrechnungslage sowie deshalb nicht zulässig, weil der Kläger - folge man seinem Prozessstandpunkt - die nunmehr zurückverlangten Unterhaltszahlungen (wenn auch im Wege der Zwangsvollstreckung) im Wissen darum geleistet habe, dass er zu keiner Zahlung verpflichtet sei; damit stehe § 1432 ABGB einer Rückforderung entgegen. Dazu ist zu erwägen:Zur Gegenforderung des Klägers führt die Rechtsmittelwerberin aus, es lägen keine Beweisergebnisse dafür vor, sie hätte in einer Lebensgemeinschaft gelebt; auch aus den Feststellungen des Erstgerichts könne solches nicht abgeleitet werden. Auch sei eine Aufrechnung mit einem Kondiktionsanspruch gegen Unterhaltsforderungen mangels Aufrechnungslage sowie deshalb nicht zulässig, weil der Kläger - folge man seinem Prozessstandpunkt - die nunmehr zurückverlangten Unterhaltszahlungen (wenn auch im Wege der Zwangsvollstreckung) im Wissen darum geleistet habe, dass er zu keiner Zahlung verpflichtet sei; damit stehe Paragraph 1432, ABGB einer Rückforderung entgegen. Dazu ist zu erwägen:
Die Aufrechnung gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ist unter den Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO ohne Einschränkung zulässig (stRsp ua SZ 42/229; EFSlg 60.120; RZ 2001/5; 3 Ob 101/00z). Danach ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung nur - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, zulässig; bedingter Vorsatz (also das In-Kauf-Nehmen der Verwirklichung eines schädlichen Erfolgs) genügt (RZ 2001/5).Die Aufrechnung gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 293, Absatz 3, EO ohne Einschränkung zulässig (stRsp ua SZ 42/229; EFSlg 60.120; RZ 2001/5; 3 Ob 101/00z). Danach ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung nur - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, zulässig; bedingter Vorsatz (also das In-Kauf-Nehmen der Verwirklichung eines schädlichen Erfolgs) genügt (RZ 2001/5).
Im Führen einer Lebensgemeinschaft allein liegt noch kein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel, der die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 74 EheG zur Folge hätte (RZ 1982/3; RZ 2001/5), doch ruht die Unterhaltsverpflichtung für die Dauer des Bestands einer Lebensgemeinschaft (stRsp RZ 1997/55; SZ 70/225; EFSlg 87.525 uva). Wer trotz bestehender Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen entgegennimmt, nimmt die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf; wird die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet, kann der Unterhaltspflichtige seine darauf gegründete Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 881; RZ 2001/5). Weshalb es aber im Streitfall an einer Aufrechnungslage fehlen soll, ist nicht nachvollziehbar, geht es hier doch nicht um eine außergerichtliche Aufrechnung, sondern um die Prozesseinrede.Im Führen einer Lebensgemeinschaft allein liegt noch kein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel, der die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 74, EheG zur Folge hätte (RZ 1982/3; RZ 2001/5), doch ruht die Unterhaltsverpflichtung für die Dauer des Bestands einer Lebensgemeinschaft (stRsp RZ 1997/55; SZ 70/225; EFSlg 87.525 uva). Wer trotz bestehender Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen entgegennimmt, nimmt die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf; wird die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet, kann der Unterhaltspflichtige seine darauf gegründete Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 881; RZ 2001/5). Weshalb es aber im Streitfall an einer Aufrechnungslage fehlen soll, ist nicht nachvollziehbar, geht es hier doch nicht um eine außergerichtliche Aufrechnung, sondern um die Prozesseinrede.
Nach herrschender Auffassung kann die Rückforderung einer Leistung trotz des Bewusstseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, gerechtfertigt sein, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld im Sinne des § 1431 ABGB gleichgewichtige andere Umstände treten. So kann die Leistung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung geleistet wurde und der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht oder die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt (SZ 61/207 mwN; RZ 2000/18 ua). Dass der Kläger aber wissentlich eine Nichtschuld bezahlt hätte (§ 1432 ABGB), hat die Beklagte weder behauptet, noch lässt sich solches den Feststellungen entnehmen.Nach herrschender Auffassung kann die Rückforderung einer Leistung trotz des Bewusstseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, gerechtfertigt sein, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld im Sinne des Paragraph 1431, ABGB gleichgewichtige andere Umstände treten. So kann die Leistung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung geleistet wurde und der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht oder die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt (SZ 61/207 mwN; RZ 2000/18 ua). Dass der Kläger aber wissentlich eine Nichtschuld bezahlt hätte (Paragraph 1432, ABGB), hat die Beklagte weder behauptet, noch lässt sich solches den Feststellungen entnehmen.
Die dem aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Aufrechnung mit der vom Kläger geltend gemachten Gegenforderung sei grundsätzlich zulässig, ist somit zutreffend. Dem steht auch der Einwand der Verjährung nicht entgegen, beträgt doch die Verjährungsfrist bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen nach hA grundsätzlich 30 Jahre (Nachweise bei Honsell/Mader in Schwimann, ABGB² Vorbem zu §§ 1431 ff Rz 23); dies gilt insbesondere für die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld (Honsell/Mader aaO § 1487 Rz 12 mwN) und selbst dann, wenn die Zahlung im Wissen um die Nichtschuld erfolgt ist (1 Ob 552/91).Die dem aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Aufrechnung mit der vom Kläger geltend gemachten Gegenforderung sei grundsätzlich zulässig, ist somit zutreffend. Dem steht auch der Einwand der Verjährung nicht entgegen, beträgt doch die Verjährungsfrist bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen nach hA grundsätzlich 30 Jahre (Nachweise bei Honsell/Mader in Schwimann, ABGB² Vorbem zu Paragraphen 1431, ff Rz 23); dies gilt insbesondere für die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld (Honsell/Mader aaO Paragraph 1487, Rz 12 mwN) und selbst dann, wenn die Zahlung im Wissen um die Nichtschuld erfolgt ist (1 Ob 552/91).
Die Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft der Beklagten hat das Erstgericht als Folge seiner unrichtigen Rechtsmeinung ungeprüft gelassen; aus dem Fehlen entsprechender Feststellungen zu diesem Thema kann die Rechtsmittelwerberin daher nichts für ihren Prozessstandpunkt gewinnen. Der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts beruht - wie zuvor dargelegt - auf einer zutreffenden Rechtsansicht; insoweit kann dem Rechtsmittel daher kein Erfolg beschieden sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.