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Entscheidung 4 Ob 204/04k×

Entscheidung 4 Ob 204/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob204/04k

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kammer der Wirtschaftstreuhänder, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. Peter W*****, vertreten durch Mag. Herbert Premur, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Verfahrenshelfer, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Juli 2004, GZ 6 R 104/04t-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob durch die Anmaßung der Qualifikation “Steuerberater” auf Schriftstücken wettbewerbswidrig gehandelt wird, wenn die Empfänger wissen, dass der Ersteller nicht Steuerberater ist, und die Schriftstücke nicht an Dritte gelangen. Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:

Nach dem festgestellten Sachverhalt war jedenfalls einem Teil der Kunden, die die vom Beklagten ausgestellten “EBITDA-Bestätigungen (EBITDA = Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation, and Amortization) erhalten haben, nicht bekannt, dass der Beklagte kein Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater ist. Dazu kommt, dass die Bestätigungen dazu dienten, die Bonität der Kunden gegenüber potenziellen Darlehensgebern zu belegen. Sie waren damit von vornherein dazu bestimmt, Dritten vorgelegt zu werden. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob den Geschäftspartnern des Beklagten dessen fehlende Qualifikation bekannt war. Mit der unberechtigten Verwendung einer geschützten Berufsbezeichnung hat der Beklagte eine Verwaltungsübertretung begangen (Paragraph 116, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, WTBG) und, da die Gesetzesverletzung geeignet war, ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt.

Textnummer

E75041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00204.04K.1019.000

Im RIS seit

19.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20041019_OGH0002_0040OB00204_04K0000_000