Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 205/05h×

Entscheidung 4 Ob 205/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob205/05h

Entscheidungsdatum

29.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner in Linz, gegen die beklagte Partei P***** s. r.l., *****, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 283.756,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 8. August 2005, GZ 3 R 57/05f-39, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 275/03x (= SZ 2003/175) zur Frage gefolgt, in welchen Fällen allgemeine Geschäftsbedingungen auf Grundlage des UN-Kaufrechts als vereinbart zu gelten haben, wenn nur eine Vertragspartei vor Vertragsabschluss auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen hat. Hier sei ein anderer Sachverhalt zu beurteilen, weil sowohl die Käuferin als auch die Verkäuferin laufend auf ihre eigenen, einander widersprechenden Bedingungen verwiesen hätten. Hiezu fehle aber Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Die Revisionsausführungen gehen insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, als die Klägerin nicht nur in der schriftlichen Bestätigung der vorherigen mündlichen Bestellung, sondern auch bei der schriftlichen Ergänzung der Bestellung ausdrücklich auf die Geltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Beklagten vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung ausgehändigt wurden und in der Verhandlungssprache der Parteien (Deutsch) abgefasst waren, hingewiesen hat und die Beklagte diese Bestellung (nach schriftlicher Bestätigung und Ergänzung) schriftlich bestätigt hat, ohne der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu widersprechen oder auf die eigenen Bedingungen hinzuweisen. Die Beklagte hat daher das Angebot der Klägerin, das auch deren allgemeine Geschäftsbedingungen umfasste, ausdrücklich angenommen (Artikel 18, Absatz eins, UN-K). Es liegt keine Abweichungen enthaltende Annahme vor, die als Gegenanbot aufzufassen wäre oder Widerspruchsobliegenheiten auslösen könnte (Artikel 19, Absatz eins und 2 UN-K). Dass die Angestellte der Beklagten, die die Bestellung der Klägerin (samt Ergänzung) schriftlich bestätigte, nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Beklagte berechtigt gewesen wäre, hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht.

Anmerkung

E79147 4Ob205.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00205.05H.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20051129_OGH0002_0040OB00205_05H0000_000