Entscheidung 4 Ob 205/05h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner in Linz, gegen die beklagte Partei P***** s. r.l., *****, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 283.756,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 8. August 2005, GZ 3 R 57/05f-39, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 275/03x (= SZ 2003/175) zur Frage gefolgt, in welchen Fällen allgemeine Geschäftsbedingungen auf Grundlage des UN-Kaufrechts als vereinbart zu gelten haben, wenn nur eine Vertragspartei vor Vertragsabschluss auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen hat. Hier sei ein anderer Sachverhalt zu beurteilen, weil sowohl die Käuferin als auch die Verkäuferin laufend auf ihre eigenen, einander widersprechenden Bedingungen verwiesen hätten. Hiezu fehle aber Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Die Revisionsausführungen gehen insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, als die Klägerin nicht nur in der schriftlichen Bestätigung der vorherigen mündlichen Bestellung, sondern auch bei der schriftlichen Ergänzung der Bestellung ausdrücklich auf die Geltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Beklagten vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung ausgehändigt wurden und in der Verhandlungssprache der Parteien (Deutsch) abgefasst waren, hingewiesen hat und die Beklagte diese Bestellung (nach schriftlicher Bestätigung und Ergänzung) schriftlich bestätigt hat, ohne der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu widersprechen oder auf die eigenen Bedingungen hinzuweisen. Die Beklagte hat daher das Angebot der Klägerin, das auch deren allgemeine Geschäftsbedingungen umfasste, ausdrücklich angenommen (Art 18 Abs 1 UN-K). Es liegt keine Abweichungen enthaltende Annahme vor, die als Gegenanbot aufzufassen wäre oder Widerspruchsobliegenheiten auslösen könnte (Art 19 Abs 1 und 2 UN-K). Dass die Angestellte der Beklagten, die die Bestellung der Klägerin (samt Ergänzung) schriftlich bestätigte, nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Beklagte berechtigt gewesen wäre, hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht.Die Revisionsausführungen gehen insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, als die Klägerin nicht nur in der schriftlichen Bestätigung der vorherigen mündlichen Bestellung, sondern auch bei der schriftlichen Ergänzung der Bestellung ausdrücklich auf die Geltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Beklagten vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung ausgehändigt wurden und in der Verhandlungssprache der Parteien (Deutsch) abgefasst waren, hingewiesen hat und die Beklagte diese Bestellung (nach schriftlicher Bestätigung und Ergänzung) schriftlich bestätigt hat, ohne der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu widersprechen oder auf die eigenen Bedingungen hinzuweisen. Die Beklagte hat daher das Angebot der Klägerin, das auch deren allgemeine Geschäftsbedingungen umfasste, ausdrücklich angenommen (Artikel 18, Absatz eins, UN-K). Es liegt keine Abweichungen enthaltende Annahme vor, die als Gegenanbot aufzufassen wäre oder Widerspruchsobliegenheiten auslösen könnte (Artikel 19, Absatz eins und 2 UN-K). Dass die Angestellte der Beklagten, die die Bestellung der Klägerin (samt Ergänzung) schriftlich bestätigte, nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Beklagte berechtigt gewesen wäre, hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht.
Anmerkung
E79147
4Ob205.05h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00205.05H.1129.000
Dokumentnummer
JJT_20051129_OGH0002_0040OB00205_05H0000_000