Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Marke der Klägerin "E-MED" komme Unterscheidungskraft zu, weshalb sie eintragungsfähig sei, ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (ÖBl 1996, 43 - Plus; ÖBl 2000, 72 - Format; zuletzt 4 Ob 21/00t - Alutop) gedeckt, wonach relative Phantasiebezeichnungen auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis markenrechtlichen Schutz genießen. Die Beurteilung des Rekursgerichts widerspricht auch nicht der Rechtsprechung zu rein beschreibenden Zeichen iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG, welche erst bei Hinzutreten von - hier nicht bescheinigter - Verkehrsgeltung (§ 4 Abs 2 MSchG) geschützt sind; als solche gelten nämlich nur Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (ÖBl 1998, 241 - jusline mwN). Mag nun auch das Kürzel "MED" ganz allgemein als Abkürzung für "Medizin" aufzufassen sein, so ist diesem aber noch der Buchstabe "E" vorangestellt, der einmal als Abkürzung für "elektrisch", häufig aber auch als Abkürzung für "elektronisch" verwendet wird. Damit sind zum Verständnis der Buchstabenverbindung als Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens der Klägerin (Vertrieb elektromedizinischer Geräte) aber jedenfalls weitere Überlegungen über die damit gewollte oder auch erzielte Aussage erforderlich bzw enthält diese Bezeichnung nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne dieselbe damit schon konkret oder umfassend zu beschreiben (vgl MR 1999, 354 - Wirtschaftswoche).Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Marke der Klägerin "E-MED" komme Unterscheidungskraft zu, weshalb sie eintragungsfähig sei, ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (ÖBl 1996, 43 - Plus; ÖBl 2000, 72 - Format; zuletzt 4 Ob 21/00t - Alutop) gedeckt, wonach relative Phantasiebezeichnungen auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis markenrechtlichen Schutz genießen. Die Beurteilung des Rekursgerichts widerspricht auch nicht der Rechtsprechung zu rein beschreibenden Zeichen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG, welche erst bei Hinzutreten von - hier nicht bescheinigter - Verkehrsgeltung (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG) geschützt sind; als solche gelten nämlich nur Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (ÖBl 1998, 241 - jusline mwN). Mag nun auch das Kürzel "MED" ganz allgemein als Abkürzung für "Medizin" aufzufassen sein, so ist diesem aber noch der Buchstabe "E" vorangestellt, der einmal als Abkürzung für "elektrisch", häufig aber auch als Abkürzung für "elektronisch" verwendet wird. Damit sind zum Verständnis der Buchstabenverbindung als Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens der Klägerin (Vertrieb elektromedizinischer Geräte) aber jedenfalls weitere Überlegungen über die damit gewollte oder auch erzielte Aussage erforderlich bzw enthält diese Bezeichnung nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne dieselbe damit schon konkret oder umfassend zu beschreiben vergleiche MR 1999, 354 - Wirtschaftswoche).
Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.