Entscheidung 4 Ob 206/02a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Monika P*****, vertreten durch Dr. Waltraute Steger, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Antragsgegner Claus P*****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. August 2002, GZ 14 R 310/02k-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 12. Juni 2002, GZ 5 C 111/02v-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat dem Antragsgegner antragsgemäß verboten, die Wohnung der Antragstellerin und deren unmittelbare Umgebung nicht mehr zu betreten und das Zusammentreffen sowie den Kontakt mit der Antragstellerin zu meiden. Das Erstgericht hat die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung gemäß § 382b Abs 4 EO mit dem Ablauf des 26. 8. 2002 begrenzt.Das Erstgericht hat dem Antragsgegner antragsgemäß verboten, die Wohnung der Antragstellerin und deren unmittelbare Umgebung nicht mehr zu betreten und das Zusammentreffen sowie den Kontakt mit der Antragstellerin zu meiden. Das Erstgericht hat die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Absatz 4, EO mit dem Ablauf des 26. 8. 2002 begrenzt.
Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag abgewiesen und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob "Ex-Ehegatten" vom Kreis der von § 382b EO geschützten Personen umfasst sind oder nicht.Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag abgewiesen und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob "Ex-Ehegatten" vom Kreis der von Paragraph 382 b, EO geschützten Personen umfasst sind oder nicht.
Rechtliche Beurteilung
Dem gegen diesen Beschluss gerichteten Revisionsrekurs der Antragstellerin fehlt die Beschwer.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel ein Anfechtungsinteresse voraus, das sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss. Der Rechtsmittelwerber muss nach ganz herrschender Auffassung formell beschwert sein; die formelle Beschwer reicht aber nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung seinem in der Vorinstanz gestellten Antrag, wird damit aber seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, dann ist sein Rechtsmittel dennoch mangels Beschwer zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel ein Anfechtungsinteresse voraus, das sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss. Der Rechtsmittelwerber muss nach ganz herrschender Auffassung formell beschwert sein; die formelle Beschwer reicht aber nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung seinem in der Vorinstanz gestellten Antrag, wird damit aber seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, dann ist sein Rechtsmittel dennoch mangels Beschwer zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 9 mwN).
Im vorliegenden Fall strebt die Antragstellerin eine Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung an; das darin ausgesprochene Verbot war jedoch mit Ablauf des 26. 8. 2002 befristet. Der angefochtene Beschluss hat daher die Rechtsstellung der Antragstellerin bereits im Zeitpunkt der Überreichung ihres Rechtsmittels (27. 8. 2002) nicht mehr beeinträchtigt. Damit ist die Beschwer nicht erst nachträglich weggefallen, so dass auch die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 50 Abs 2 ZPO nicht gegeben sind.Im vorliegenden Fall strebt die Antragstellerin eine Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung an; das darin ausgesprochene Verbot war jedoch mit Ablauf des 26. 8. 2002 befristet. Der angefochtene Beschluss hat daher die Rechtsstellung der Antragstellerin bereits im Zeitpunkt der Überreichung ihres Rechtsmittels (27. 8. 2002) nicht mehr beeinträchtigt. Damit ist die Beschwer nicht erst nachträglich weggefallen, so dass auch die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO nicht gegeben sind.
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsgegners beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin nicht hingewiesen; seine Revisionsrekursbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsgegners beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin nicht hingewiesen; seine Revisionsrekursbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00206.02A.0924.000
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2014
Dokumentnummer
JJT_20020924_OGH0002_0040OB00206_02A0000_000