Die Frage, ob der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners zulässig ist, kann aufgrund des Ausspruchs des Rekursgerichts noch nicht beurteilt werden:
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der (rein vermögensrechtliche) Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der (rein vermögensrechtliche) Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Bei dem hier geltend gemachten Aufteilungsanspruch der geschiedenen Ehegattin handelt es sich um einen in Geld bewertbaren Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124). Das Rekursgericht, das nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hätte daher nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR [dass mit BGBl I 52/2009 nicht auch in § 59 Abs 2 AußStrG - so wie in § 62 Abs 3 und Abs 5 AußStrG - der Betrag von 20.000 EUR durch den Betrag von 30.000 EUR ersetzt wurde, ist ein offenkundiges Redaktionsversehen] übersteigt oder nicht (10 Ob 69/05b ua). Das Rekursgericht wird daher seinen Ausspruch entsprechend zu ergänzen haben. Sollte danach der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht den Betrag von 30.000 EUR übersteigen, wäre die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof unzulässig (RIS-Justiz RS0109505, RS0109516).Bei dem hier geltend gemachten Aufteilungsanspruch der geschiedenen Ehegattin handelt es sich um einen in Geld bewertbaren Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124). Das Rekursgericht, das nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hätte daher nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle auch aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR [dass mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, nicht auch in Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG - so wie in Paragraph 62, Absatz 3 und Absatz 5, AußStrG - der Betrag von 20.000 EUR durch den Betrag von 30.000 EUR ersetzt wurde, ist ein offenkundiges Redaktionsversehen] übersteigt oder nicht (10 Ob 69/05b ua). Das Rekursgericht wird daher seinen Ausspruch entsprechend zu ergänzen haben. Sollte danach der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht den Betrag von 30.000 EUR übersteigen, wäre die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof unzulässig (RIS-Justiz RS0109505, RS0109516).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.