Der dagegen vom Erben erhobene Revisionsrekurs ist in Ansehung der Entscheidung über die Abberufung des Gerichtskommissärs absolut, im übrigen jedoch mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der dagegen vom Erben erhobene Revisionsrekurs ist in Ansehung der Entscheidung über die Abberufung des Gerichtskommissärs absolut, im übrigen jedoch mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Gemäß § 6 Abs 1 GerichtskommissärsG (GKoärG) sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden, wenn bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vorliegt, der einen Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt; ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen die hiebei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften verletzt (Abs 2).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GerichtskommissärsG (GKoärG) sind die Paragraphen 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden, wenn bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vorliegt, der einen Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt; ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen die hiebei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften verletzt (Absatz 2,).
Nach dem somit hier anzuwendenden § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1955, 95; EvBl 1975/221; EvBl 1977/173; JBl 1980, 487; SZ 44/172; SZ 54/96; EvBl 1991/36; 7 Ob 567/91; 7 Ob 600/91) gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig.Nach dem somit hier anzuwendenden Paragraph 24, Absatz 2, JN ist nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1955, 95; EvBl 1975/221; EvBl 1977/173; JBl 1980, 487; SZ 44/172; SZ 54/96; EvBl 1991/36; 7 Ob 567/91; 7 Ob 600/91) gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Erben gegen die Entscheidung, mit der die Zurückweisung des Abberufungsantrages bestätigt wurde, war daher zurückzuweisen, ohne daß auf seine - durch das Anbringen beim funktionell unzuständigen Rekursgericht bewirkte - Verspätung einzugehen war.
Im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.Im übrigen liegen die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor.