Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts - zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zur sittenwidrigen unmittelbaren Leistungsübernahme iSd § 1 UWG zulässig; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts - zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zur sittenwidrigen unmittelbaren Leistungsübernahme iSd Paragraph eins, UWG zulässig; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Nach Auffassung der Klägerinnen liege eine sittenwidrige Übernahme fremder Arbeitsergebnisse vor; das Berufungsgericht weiche insbesondere von der Entscheidung 4 Ob 78/94 = SZ 67/207 = ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten ab, wonach auch eine staatliche Approbation eine unmittelbare Leistungsübernahme (dort: durch Herstellung identischer Formulare durch einen Mitbewerber) nicht rechtfertige. Dazu ist zu erwägen:
Sittenwidrig handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (ÖBl 2001, 22 - Jobservice; ÖBl 2003, 18 - Castello I. je mwN; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 33 Rz 67 f). Als Kennzeichen einer solchen "glatten Übernahme" wird vor allem gesehen, dass das Nachahmen mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparung eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird (Koppensteiner aaO § 33 Rz 68; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; ÖBl 2003, 18 - Castello I. uva). Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; ÖBl-LS 2002/117 - Pensionsvorsorge).Sittenwidrig handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (ÖBl 2001, 22 - Jobservice; ÖBl 2003, 18 - Castello römisch eins. je mwN; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 33, Rz 67 f). Als Kennzeichen einer solchen "glatten Übernahme" wird vor allem gesehen, dass das Nachahmen mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparung eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird (Koppensteiner aaO Paragraph 33, Rz 68; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; ÖBl 2003, 18 - Castello römisch eins. uva). Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; ÖBl-LS 2002/117 - Pensionsvorsorge).
Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts liegt darin, dass die Klägerinnen das Ortbetonleitwändesystem mit hohem Kostenaufwand prüfen lassen und unter Vorlage des anlässlich dieser Prüfung verfassten TÜV-Prüfberichts eine "allgemeine Systemfreigabe" (Beil ./H) des Wirtschaftsministeriums erwirkt haben, nachdem der Bund noch einen zusätzlichen Anfahrversuch hatte durchführen lassen. Die Beklagten haben sich sodann in einem Vergabeverfahren, bei dem nach den Ausschreibungsbedingungen dem Angebot ein (ua durch Anfahrprüfungen akkreditierter Prüfanstalten belegtes) Prüfzeugnis und ein Eignungsnachweis für das angebotene System beizulegen war, der "allgemeinen Systemfreigabe" des Wirtschaftsministeriums zur Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen und als Eignungsnachweis für das (auch) von ihnen angebotene System bedient.
Die Beklagten haben sich damit des Schreibens Beil ./H keineswegs bestimmungsgemäß bedient. Zweck des Schreibens war es nämlich, die Landeshauptleute und drei Straßenerrichtungsgesellschaften über die Ergebnisse der Prüfung der von bestimmten Unternehmen gefertigten Ortbetonleitwand zu informieren. Indem die Beklagten dieses Schreiben ihrem Angebot angeschlossen haben, haben sie das Ergebnis der von ihren Mitbewerbern veranlassten und größtenteils auch finanzierten Prüfung für sich und ihre eigenen Zwecke in Anspruch genommen. Sie haben damit eine Leistung ihrer Mitbewerber unmittelbar übernommen.
Dass die Beklagten - nach dem in erster Instanz behaupteten Sachverhalt - nicht gehindert waren, Ortbetonleitwände anzubieten, die nach demselben System hergestellt waren wie die der Klägerinnen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Beklagten hätten, um den nach den Ausschreibungsbedingungen geforderten Nachweis zu erbringen, das angebotene System entweder selbst prüfen lassen müssen oder das Einverständnis der Klägerinnen für die Verwendung der Ergebnisse der von diesen veranlassten und größtenteils auch finanzierten Prüfung einholen müssen. Den Beklagten wäre es naturgemäß auch unbenommen gewesen, ein anderes System - unter Anschluss entsprechender Prüfnachweise - anzubieten.
Die Beklagten haben demnach mit der Vorlage des Schreibens Beil ./H im Vergabeverfahren zum Nachweis der Erfüllung der Ausschreibungserfordernisse sittenwidrig iSd § 1 UWG gehandelt. Daran ändert auch nichts, dass das Wirtschaftsministerium das genannte Schreiben - entgegen seinem ausdrücklichen Inhalt, wonach es sich auf die von bestimmten Unternehmen gefertigten Ortbetonleitwände bezieht, und entgegen dem Ausschreibungsinhalt, wonach das System der Klägerinnen nicht vom Erfordernis der Vorlage von Prüfungsnachweisen ausgenommen ist - als "allgemeine Systemfreigabe" wertet. Selbst wenn es sich nämlich dabei um eine "allgemeine Systemfreigabe" handelt, ist das Ergebnis der von den Klägerinnen veranlassten und finanzierten Prüfungen deshalb noch nicht gemeinfrei, und zwar jedenfalls solange nicht, als die technischen Bedingungen des angebotenen Systems vom jeweiligen Anbotsteller nachgewiesen werden müssen.Die Beklagten haben demnach mit der Vorlage des Schreibens Beil ./H im Vergabeverfahren zum Nachweis der Erfüllung der Ausschreibungserfordernisse sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG gehandelt. Daran ändert auch nichts, dass das Wirtschaftsministerium das genannte Schreiben - entgegen seinem ausdrücklichen Inhalt, wonach es sich auf die von bestimmten Unternehmen gefertigten Ortbetonleitwände bezieht, und entgegen dem Ausschreibungsinhalt, wonach das System der Klägerinnen nicht vom Erfordernis der Vorlage von Prüfungsnachweisen ausgenommen ist - als "allgemeine Systemfreigabe" wertet. Selbst wenn es sich nämlich dabei um eine "allgemeine Systemfreigabe" handelt, ist das Ergebnis der von den Klägerinnen veranlassten und finanzierten Prüfungen deshalb noch nicht gemeinfrei, und zwar jedenfalls solange nicht, als die technischen Bedingungen des angebotenen Systems vom jeweiligen Anbotsteller nachgewiesen werden müssen.
Ob sich die Beklagten - wie ihnen die Klägerinnen vorwerfen - das Schreiben Beil ./H durch Vertrauensbruch, also auf sittenwidrige Weise, verschafft haben, spielt nach dem Gesagten für die Wettbewerbswidrigkeit keine Rolle mehr. Von der Frage, ob die der Systemfreigabe vorangegangenen Anfahrversuche "überwiegend" von der Bundesstraßenverwaltung finanziert worden seien, hängt die Entscheidung nicht ab; die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit bedarf daher keiner Erörterung.
Die Klägerinnen haben eine Vielzahl von Teilbegehren gestellt, von denen nur die Teilbegehren zu a) und b) nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ohne weitere Erörterungen - jedoch ohne Ausspruch einer Solidarhaftung - als Teilurteil zuzusprechen waren. Eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer für die Unterlassungsverbindlichkeiten kommt nämlich nicht in Betracht, weil die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen nicht erfüllt (SZ 72/77 = ÖBl 2000, 16 - Melatonin mwN; ÖBl 2002, 138 - internetfactory; RIS-Justiz RS0079591).
Die Teilbegehren zu c), d), e) und g) bauen darauf auf, dass das konkret angesprochene Vergabeverfahren zum Austausch von Aluminium-Leitschienen beim Bauvorhaben "Mitte" der ÖSAG/ASFINAG noch nicht abgeschlossen bzw die in Auftrag gegebenen Arbeiten noch nicht abgeschlossen worden sind. Ob diese Prämissen zutreffen, steht nicht endgültig fest. Der aktenkundige Umstand, dass bereits ein Nachprüfungsverfahren stattgefunden hat, ließe vielmehr den Schluss zu, dass das Vergabeverfahren schon beendet und der Leistungsvertrag zustandegekommen ist (vgl § 103 BVergG 2002). Soweit das Klagebegehren aber ein Tun oder Unterlassen der Beklagten in einem bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren zum Gegenstand hat, käme es zu spät und wäre nicht berechtigt.Die Teilbegehren zu c), d), e) und g) bauen darauf auf, dass das konkret angesprochene Vergabeverfahren zum Austausch von Aluminium-Leitschienen beim Bauvorhaben "Mitte" der ÖSAG/ASFINAG noch nicht abgeschlossen bzw die in Auftrag gegebenen Arbeiten noch nicht abgeschlossen worden sind. Ob diese Prämissen zutreffen, steht nicht endgültig fest. Der aktenkundige Umstand, dass bereits ein Nachprüfungsverfahren stattgefunden hat, ließe vielmehr den Schluss zu, dass das Vergabeverfahren schon beendet und der Leistungsvertrag zustandegekommen ist vergleiche Paragraph 103, BVergG 2002). Soweit das Klagebegehren aber ein Tun oder Unterlassen der Beklagten in einem bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren zum Gegenstand hat, käme es zu spät und wäre nicht berechtigt.
Auch das Rechtsmittelgericht darf die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, auf die sie im Verfahren erster Instanz überhaupt nicht Bedacht genommen haben (SZ 69/238; RIS-Justiz RS0037300) und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (ARD 4908/30/98). Damit erweist sich eine Aufhebung der Rechtssache im aufgezeigten Umfang zur Erörterung der genannten Umstände als unumgänglich. Den Klägerinnen wird dabei auch Gelegenheit zu geben sein, die sprachlich nicht klar verständliche Fassung ihres Begehrens zu f) zu verbessern; auch wird mit ihnen zu erörtern sein, ob ihr Begehren zu h) nicht schon in den allgemeiner gefassten Begehren zu a) und b) enthalten ist.
Der Revision ist Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung des Teilurteils beruht auf § 52 Abs 2 ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung des Teilurteils beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.