Begründung:
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Bestandgegenstand (Geschäftslokal) top. Nr. 2 im Hause W*****, O*****-Gasse ***** zu räumen und der Klägerin geräumt zu übergeben.
Die Klägerin sei Fruchtnießerin des Geschäftslokales. Sie habe das Lokal der Beklagten am 19.8.1994 für die Zeit bis 18.2.1995 untervermietet. Am 11.10.1993 sei ein Abbruchbescheid ergangen; deshalb habe nur ein befristeter Mietvertrag geschlossen werden können. Die Beklagte habe im Bestandobjekt elektrische Leitungen installiert, die das Leben der Hausbewohner und das Haus selbst gefährdeten. Sie habe das Bestandobjekt damit erheblich nachteilig gebraucht.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert; der Untermietvertrag sei nur zum Schein abgeschlossen worden. Es liege ein Hauptmietvertrag vor, Vermieter sei der Klagevertreter. Ein Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG sei bereits anhängig; es werde beantragt, das Räumungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung jenes Verfahrens zu unterbrechen.Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert; der Untermietvertrag sei nur zum Schein abgeschlossen worden. Es liege ein Hauptmietvertrag vor, Vermieter sei der Klagevertreter. Ein Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG sei bereits anhängig; es werde beantragt, das Räumungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung jenes Verfahrens zu unterbrechen.
Die Klägerin sprach sich gegen die Unterbrechung aus. Das Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG sei nicht präjudiziell.Die Klägerin sprach sich gegen die Unterbrechung aus. Das Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG sei nicht präjudiziell.
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 44 Msch 36/95.
Der Klagevertreter sei Eigentümer des Hauses W*****, O*****-Gasse *****. Er habe der Klägerin, seiner Ehegattin, ein Fruchtgenußrecht an der Wohnung top. Nr. 2 eingeräumt. Die Klägerin habe mit der Beklagten einen als Wohnungsuntermietvertrag bezeichneten Bestandvertrag abgeschlossen. Die Beklagte habe einen Antrag auf Anerkennung als Hauptmieterin gestellt und ihren Antrag damit begründet, daß ein Umgehungsgeschäft vorliege. Ob die Beklagte Hauptmieterin oder Untermieterin sei, sei sowohl für die Frage der aktiven Klagslegitimation als auch für die Frage präjudiziell, ob eine Befristung auf ein halbes Jahr zulässig sei.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Unterbrechungsantrag abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der "Untermietvertrag" sei am 19.8.1994 abgeschlossen worden. Nach der damit anwendbaren Neufassung des § 2 Abs 1 MRG liege Hauptmiete dann vor, wenn der Mietvertrag (ua) mit dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer abgeschlossen werde. Es sei nicht erforderlich, daß der Fruchtgenuß an der gesamten Liegenschaft bestehe. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes seien daher Mietverträge, die der Fruchtnießer von Teilen der Liegenschaft oder einzelnen Wohnungen abschließe, Hauptmietverträge im Sinne des § 2 Abs 1 MRG. Demnach sei der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieterin nicht präjudiziell, sondern vielmehr aussichtslos, weil die Beklagte bereits gemäß § 2 Abs 1 MRG Hauptmieterin sei.Der "Untermietvertrag" sei am 19.8.1994 abgeschlossen worden. Nach der damit anwendbaren Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG liege Hauptmiete dann vor, wenn der Mietvertrag (ua) mit dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer abgeschlossen werde. Es sei nicht erforderlich, daß der Fruchtgenuß an der gesamten Liegenschaft bestehe. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes seien daher Mietverträge, die der Fruchtnießer von Teilen der Liegenschaft oder einzelnen Wohnungen abschließe, Hauptmietverträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MRG. Demnach sei der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieterin nicht präjudiziell, sondern vielmehr aussichtslos, weil die Beklagte bereits gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MRG Hauptmieterin sei.