Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu § 2 UWG widerspreche. Das Berufungsgericht habe weder auf den Gesamteindruck abgestellt, den die beanstandeten Angaben erwecken, noch habe es berücksichtigt, dass ein Verstoß gegen § 2 UWG nur vorliegt, wenn die irreführende Angabe geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass den zwei beanstandeten Briefen Kundengespräche vorangegangen seien und mit den Briefen Drucksorten, Produktgegenüberstellungen und Prospekte übermittelt worden seien. Die beiden Messen seien Fachmessen gewesen, auf denen den Besuchern in Gesprächen entsprechende Informationen erteilt worden seien. Darüber hinaus seien Prospekte und Informationsschreiben aufgelegen.Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu Paragraph 2, UWG widerspreche. Das Berufungsgericht habe weder auf den Gesamteindruck abgestellt, den die beanstandeten Angaben erwecken, noch habe es berücksichtigt, dass ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG nur vorliegt, wenn die irreführende Angabe geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass den zwei beanstandeten Briefen Kundengespräche vorangegangen seien und mit den Briefen Drucksorten, Produktgegenüberstellungen und Prospekte übermittelt worden seien. Die beiden Messen seien Fachmessen gewesen, auf denen den Besuchern in Gesprächen entsprechende Informationen erteilt worden seien. Darüber hinaus seien Prospekte und Informationsschreiben aufgelegen.
Der Beklagte übersieht, dass das Erstgericht die beiden Briefe und die Auftritte auf den Messen nur als Beispiele für das Verhalten des Beklagten festgestellt hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt tritt der Beklagte ganz allgemein nach wie vor ohne Zustimmung der Klägerin unter der aus deren Marke abgeleiteten Geschäftsbezeichnung auf. Der dadurch erweckte Eindruck, der Beklagte sei autorisierter Vertriebspartner der Klägerin, kann durch (einzelnen) Kunden übermittelte Drucksorten und mit (einzelnen) Kunden geführte Gespräche auch dann nicht widerlegt werden, wenn der Beklagte - was er gar nicht behauptet hat - ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, nicht Vertriebspartner der Klägerin zu sein. Die Behauptung des Beklagten, das Rekursgericht habe die notwendige Erheblichkeit einer Irreführung für den Kaufentschluss nicht beachtet, widerspricht dem Akteninhalt (Bd II S 99).Der Beklagte übersieht, dass das Erstgericht die beiden Briefe und die Auftritte auf den Messen nur als Beispiele für das Verhalten des Beklagten festgestellt hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt tritt der Beklagte ganz allgemein nach wie vor ohne Zustimmung der Klägerin unter der aus deren Marke abgeleiteten Geschäftsbezeichnung auf. Der dadurch erweckte Eindruck, der Beklagte sei autorisierter Vertriebspartner der Klägerin, kann durch (einzelnen) Kunden übermittelte Drucksorten und mit (einzelnen) Kunden geführte Gespräche auch dann nicht widerlegt werden, wenn der Beklagte - was er gar nicht behauptet hat - ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, nicht Vertriebspartner der Klägerin zu sein. Die Behauptung des Beklagten, das Rekursgericht habe die notwendige Erheblichkeit einer Irreführung für den Kaufentschluss nicht beachtet, widerspricht dem Akteninhalt (Bd römisch zwei S 99).
Durch die oben wiedergegebenen Feststellungen zum Auftreten des Beklagten als autorisierter Vertriebspartner der Klägerin ist auch der weiters als erheblich geltend gemachten Frage, wonach die Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren der ständigen Rechtsprechung widersprechen soll, die Grundlage entzogen. Abgesehen davon, dass die Frage der Berechtigung eines Veröffentlichungsbegehrens wegen ihrer Abhängigkeit von den Umständen des konkreten Falles regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet, kann nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede davon sein, dass das beanstandete Verhalten des Beklagten nicht geeignet gewesen wäre, einer größeren Öffentlichkeit bekannt zu werden.Durch die oben wiedergegebenen Feststellungen zum Auftreten des Beklagten als autorisierter Vertriebspartner der Klägerin ist auch der weiters als erheblich geltend gemachten Frage, wonach die Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren der ständigen Rechtsprechung widersprechen soll, die Grundlage entzogen. Abgesehen davon, dass die Frage der Berechtigung eines Veröffentlichungsbegehrens wegen ihrer Abhängigkeit von den Umständen des konkreten Falles regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet, kann nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede davon sein, dass das beanstandete Verhalten des Beklagten nicht geeignet gewesen wäre, einer größeren Öffentlichkeit bekannt zu werden.