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Entscheidung 4 Ob 208/04y×

Entscheidung 4 Ob 208/04y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob208/04y

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Corporation, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Max K*****, vertreten durch Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 94.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juli 2004, GZ 5 R 43/04m-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu Paragraph 2, UWG widerspreche. Das Berufungsgericht habe weder auf den Gesamteindruck abgestellt, den die beanstandeten Angaben erwecken, noch habe es berücksichtigt, dass ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG nur vorliegt, wenn die irreführende Angabe geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass den zwei beanstandeten Briefen Kundengespräche vorangegangen seien und mit den Briefen Drucksorten, Produktgegenüberstellungen und Prospekte übermittelt worden seien. Die beiden Messen seien Fachmessen gewesen, auf denen den Besuchern in Gesprächen entsprechende Informationen erteilt worden seien. Darüber hinaus seien Prospekte und Informationsschreiben aufgelegen.

Der Beklagte übersieht, dass das Erstgericht die beiden Briefe und die Auftritte auf den Messen nur als Beispiele für das Verhalten des Beklagten festgestellt hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt tritt der Beklagte ganz allgemein nach wie vor ohne Zustimmung der Klägerin unter der aus deren Marke abgeleiteten Geschäftsbezeichnung auf. Der dadurch erweckte Eindruck, der Beklagte sei autorisierter Vertriebspartner der Klägerin, kann durch (einzelnen) Kunden übermittelte Drucksorten und mit (einzelnen) Kunden geführte Gespräche auch dann nicht widerlegt werden, wenn der Beklagte - was er gar nicht behauptet hat - ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, nicht Vertriebspartner der Klägerin zu sein. Die Behauptung des Beklagten, das Rekursgericht habe die notwendige Erheblichkeit einer Irreführung für den Kaufentschluss nicht beachtet, widerspricht dem Akteninhalt (Bd römisch zwei S 99).

Durch die oben wiedergegebenen Feststellungen zum Auftreten des Beklagten als autorisierter Vertriebspartner der Klägerin ist auch der weiters als erheblich geltend gemachten Frage, wonach die Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren der ständigen Rechtsprechung widersprechen soll, die Grundlage entzogen. Abgesehen davon, dass die Frage der Berechtigung eines Veröffentlichungsbegehrens wegen ihrer Abhängigkeit von den Umständen des konkreten Falles regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet, kann nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede davon sein, dass das beanstandete Verhalten des Beklagten nicht geeignet gewesen wäre, einer größeren Öffentlichkeit bekannt zu werden.

Textnummer

E75043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00208.04Y.1019.000

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20041019_OGH0002_0040OB00208_04Y0000_000