Entscheidung 4 Ob 208/05z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei v***** GmbH, *****, vertreten durch Meyndt Ransmayr Schweiger und Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Juni 2005, GZ 12 R 6/05x-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht in ihrer Zulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich nicht nur bei den Marken „ALPINE CONTINUOUS MINER" und „ALPINE BOLTER MINER" um Abwandlungen der Marke „ALPINE MINER", sondern bei dieser Marke selbst wiederum um ein abgewandeltes Firmenzeichen der Marke „ALPINE" im Sinne des § 4 Z 4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrags handelt. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrags die Marke „ALPINE MINER" zu Gunsten der Klägerin registriert gewesen sei, könne die Beklagte als redliche Vertragspartei nicht ihre Zustimmung zur Verwendung von in Anlehnung an diese Marke abgewandelten Marken verweigern; sie könne sich nicht auf berechtigte Interessen berufen.Die Klägerin macht in ihrer Zulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich nicht nur bei den Marken „ALPINE CONTINUOUS MINER" und „ALPINE BOLTER MINER" um Abwandlungen der Marke „ALPINE MINER", sondern bei dieser Marke selbst wiederum um ein abgewandeltes Firmenzeichen der Marke „ALPINE" im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrags handelt. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrags die Marke „ALPINE MINER" zu Gunsten der Klägerin registriert gewesen sei, könne die Beklagte als redliche Vertragspartei nicht ihre Zustimmung zur Verwendung von in Anlehnung an diese Marke abgewandelten Marken verweigern; sie könne sich nicht auf berechtigte Interessen berufen.
Die Klägerin verkennt, dass § 4 Z 4 des Lizenzvertrags keine Verpflichtung der Lizenzgeberin enthält, sondern vielmehr die Rechte der Lizenznehmerin einschränkt. Die Lizenznehmerin darf das lizenzierte Zeichen in abgewandelter Form nur im Einvernehmen mit der Lizenzgeberin verwenden oder registrieren lassen. Schon daraus folgt, dass die Klägerin ihr Begehren nicht auf diese Bestimmung stützen kann. Dass sie bei Abschluss des Lizenzvertrags Inhaberin der Marke „ALPINE MINER" war, vermag daran nichts zu ändern. Aus der - mit oder ohne Zustimmung der Lizenzgeberin erfolgten - Registrierung eines abgewandelten Zeichens kann nicht abgeleitet werden, dass die Lizenzgeberin verpflichtet wäre, auch der Registrierung anderer Zeichen zuzustimmen, die das lizenzierte Zeichen abwandeln.Die Klägerin verkennt, dass Paragraph 4, Ziffer 4, des Lizenzvertrags keine Verpflichtung der Lizenzgeberin enthält, sondern vielmehr die Rechte der Lizenznehmerin einschränkt. Die Lizenznehmerin darf das lizenzierte Zeichen in abgewandelter Form nur im Einvernehmen mit der Lizenzgeberin verwenden oder registrieren lassen. Schon daraus folgt, dass die Klägerin ihr Begehren nicht auf diese Bestimmung stützen kann. Dass sie bei Abschluss des Lizenzvertrags Inhaberin der Marke „ALPINE MINER" war, vermag daran nichts zu ändern. Aus der - mit oder ohne Zustimmung der Lizenzgeberin erfolgten - Registrierung eines abgewandelten Zeichens kann nicht abgeleitet werden, dass die Lizenzgeberin verpflichtet wäre, auch der Registrierung anderer Zeichen zuzustimmen, die das lizenzierte Zeichen abwandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00208.05Z.1129.000
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20051129_OGH0002_0040OB00208_05Z0000_000