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Entscheidung 4 Ob 208/05z×

Entscheidung 4 Ob 208/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob208/05z

Entscheidungsdatum

29.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei v***** GmbH, *****, vertreten durch Meyndt Ransmayr Schweiger und Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Juni 2005, GZ 12 R 6/05x-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht in ihrer Zulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich nicht nur bei den Marken „ALPINE CONTINUOUS MINER" und „ALPINE BOLTER MINER" um Abwandlungen der Marke „ALPINE MINER", sondern bei dieser Marke selbst wiederum um ein abgewandeltes Firmenzeichen der Marke „ALPINE" im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrags handelt. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrags die Marke „ALPINE MINER" zu Gunsten der Klägerin registriert gewesen sei, könne die Beklagte als redliche Vertragspartei nicht ihre Zustimmung zur Verwendung von in Anlehnung an diese Marke abgewandelten Marken verweigern; sie könne sich nicht auf berechtigte Interessen berufen.

Die Klägerin verkennt, dass Paragraph 4, Ziffer 4, des Lizenzvertrags keine Verpflichtung der Lizenzgeberin enthält, sondern vielmehr die Rechte der Lizenznehmerin einschränkt. Die Lizenznehmerin darf das lizenzierte Zeichen in abgewandelter Form nur im Einvernehmen mit der Lizenzgeberin verwenden oder registrieren lassen. Schon daraus folgt, dass die Klägerin ihr Begehren nicht auf diese Bestimmung stützen kann. Dass sie bei Abschluss des Lizenzvertrags Inhaberin der Marke „ALPINE MINER" war, vermag daran nichts zu ändern. Aus der - mit oder ohne Zustimmung der Lizenzgeberin erfolgten - Registrierung eines abgewandelten Zeichens kann nicht abgeleitet werden, dass die Lizenzgeberin verpflichtet wäre, auch der Registrierung anderer Zeichen zuzustimmen, die das lizenzierte Zeichen abwandeln.

Textnummer

E79358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00208.05Z.1129.000

Im RIS seit

29.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051129_OGH0002_0040OB00208_05Z0000_000