Entscheidungsgründe:
Die Klägerin verfügt über eine Bewilligung der niederösterreichischen Landesregierung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Landesausspielung mit Automaten. Sie betreibt solche Geräte an mehreren Standorten in Niederösterreich.
Die Beklagte betreibt eine Jausenstation in Niederösterreich mit einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus. In ihrem Lokal befindet sich ein mikroprozessgesteuerter Terminal, der über das Internet mit einem von einem Unternehmen in der Steiermark aufgestellten Geldspielapparat verbunden ist und der die Möglichkeit bietet, online an von diesem Unternehmen veranstalteten Glücksspielen teilzunehmen. Die Entscheidung über das Spielergebnis ist weder durch Geschicklichkeit noch sonstige Manipulation zu beeinflussen. Weder die Beklagte noch das steirische Unternehmen verfügen über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspiel in Form der Ausspielung mittels Automaten nach dem NÖ SpielautomatenG 2011 oder eine Konzession zur Durchführung von Ausspielungen in Form der elektronischen Lotterie im Sinn des § 12a GSpG.Die Beklagte betreibt eine Jausenstation in Niederösterreich mit einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus. In ihrem Lokal befindet sich ein mikroprozessgesteuerter Terminal, der über das Internet mit einem von einem Unternehmen in der Steiermark aufgestellten Geldspielapparat verbunden ist und der die Möglichkeit bietet, online an von diesem Unternehmen veranstalteten Glücksspielen teilzunehmen. Die Entscheidung über das Spielergebnis ist weder durch Geschicklichkeit noch sonstige Manipulation zu beeinflussen. Weder die Beklagte noch das steirische Unternehmen verfügen über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspiel in Form der Ausspielung mittels Automaten nach dem NÖ SpielautomatenG 2011 oder eine Konzession zur Durchführung von Ausspielungen in Form der elektronischen Lotterie im Sinn des Paragraph 12 a, GSpG.
Die Klägerin begehrte, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere in ihrem Lokal, solange sie oder der Dritte nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfügt, und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem eingerichtet ist. Weiters stellte die Klägerin ein Urteilsveröffentlichungsbegehren, das eine über Normallettern hinausgehende Schriftgröße vorsah. Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten dürfe nur mit behördlicher Bewilligung erfolgen. Da die Beklagte über keine solche Bewilligung verfüge, betreibe sie in Verletzung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG iVm § 2 Abs 4 GSpG ein illegales Glücksspiel und verstoße dadurch gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).Die Klägerin begehrte, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere in ihrem Lokal, solange sie oder der Dritte nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfügt, und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem eingerichtet ist. Weiters stellte die Klägerin ein Urteilsveröffentlichungsbegehren, das eine über Normallettern hinausgehende Schriftgröße vorsah. Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten dürfe nur mit behördlicher Bewilligung erfolgen. Da die Beklagte über keine solche Bewilligung verfüge, betreibe sie in Verletzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ein illegales Glücksspiel und verstoße dadurch gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).
Die Beklagte wandte ein, das Monopolsystem des GSpG sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und damit seien die Ausspielungen zulässig. Die Veranstalterin der Ausspielungen könne sich auf die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen. Da Konzessionswerber mit Sitz im Inland wegen Art 7 B-VG nicht gegenüber sonstigen Unionsbürgern diskriminiert werden dürften, sei das GSpG auch verfassungswidrig.Die Beklagte wandte ein, das Monopolsystem des GSpG sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und damit seien die Ausspielungen zulässig. Die Veranstalterin der Ausspielungen könne sich auf die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen. Da Konzessionswerber mit Sitz im Inland wegen Artikel 7, B-VG nicht gegenüber sonstigen Unionsbürgern diskriminiert werden dürften, sei das GSpG auch verfassungswidrig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt und wies lediglich das Mehrbegehren auf Veröffentlichung in einer bestimmten Schriftgröße ab. Da die Beklagte die Spielerschutzbestimmungen nach dem GSpG nicht einhalte, insbesondere kein Identifikationssystem/ Zutrittssystem zu den Automaten bestehe, wäre für sie aus einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit der monopolisierenden Bestimmungen des GSpG allein nichts gewonnen. Das Klagebegehren würde auch diesfalls zu Recht bestehen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Feststellungen des Erstgerichts seien für die abschließende Beurteilung der geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols nicht ausreichend. Das Erstgericht habe daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Frage der tatsächlichen Auswirkungen der Regelungen des Glücksspielrechts zu treffen, um die Unionsrechtswidrigkeit des GSpG als Vorfrage für eine allfällige verfassungsrechtlich relevante Inländerdiskriminierung abzuklären.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Der Senat hat zu 4 Ob 31/16m ua mit Beschluss vom 30. 3. 2016 in sechs verbundenen Verfahren, denen Sachverhalte zugrunde lagen, die mit jenem des gegenständlichen Verfahrens vergleichbar sind, die dort näher bezeichneten einzelnen Bestimmungen des GSpG und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 (hilfsweise die genannten Gesetze zur Gänze) beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig angefochten.
Das gegenständliche Rekursverfahren wurde aus Anlass des genannten Anfechtungsbeschlusses mit Beschluss vom 25. 10. 2016 bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs unterbrochen.
Mit Beschluss vom 15. 10. 2016 zu G 103-104/2016-49 ua wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Obersten Gerichtshofs und anderer Gerichte als unzulässig zurück. In der Entscheidung wurde zum einen darauf verwiesen, dass der Anfechtungsumfang zu eng gewählt worden sei. Zum anderen erweise sich aber auch die Anfechtung des gesamten GSpG als unzulässig, weil verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen sämtliche Bestimmungen dargelegt worden seien.