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Entscheidung 4 Ob 208/99p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob208/99p

Entscheidungsdatum

14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef S*****, und 2.) Fritz S*****, beide vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltpartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Susanne M*****, vertreten durch Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Juni 1999, GZ 3 R 182/99h-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger übergehen in ihrer außerordentlichen Revision die Verfahrensergebnisse, die dem in Rechtskraft erwachsenen Teilurteil des Erstgerichts vom 27. 11. 1998 (ON 12) zugrundeliegen. Danach besteht und bestand im fraglichen Zeitraum (Mai/Juni 1998) der von den Klägern unter Zugrundelegung eines höheren (8.500,-- S) als des vom Erstgericht festgestellten geschuldeten monatlichen Mietzinses (5.000,-- S) behauptete Mietzinsrückstand nicht, weshalb eine darauf gegründete Vertragsauflösungserklärung wirkungslos bleiben muß. Da die Beklagte den in der Klage (insoweit zutreffend) "eingemahnten" Mietzinsrückstand für die Monate Juli, August und September 1998 noch vor der Klagezustellung gezahlt hat und den in der mündlichen Streitverhandlung vom 11. 11. 1998 behaupteten, von den Klägern erstmals konkret als ausständige Mai 1998 - Miete zugeordneten Mietzinsrückstand von 5.000,-- S sofort beglich (ON 10, S 14 = AS 83), haben die Vorinstanzen in zutreffender Anwendung der von ihnen auch dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung (WoBl 1991/27 uva.) das nicht gerechtfertigte Räumungsbegehren abgewiesen. Die in der außerordentlichen Revision angeschnittenen Rechtsfragen wie etwa die Anwendung der Zahlungsanrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB sind daher diesmal nicht zu lösen.

Anmerkung

E55359 04A02089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00208.99P.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_0040OB00208_99P0000_000