Entscheidung 4 Ob 208/99p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef S*****, und 2.) Fritz S*****, beide vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltpartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Susanne M*****, vertreten durch Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Juni 1999, GZ 3 R 182/99h-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger übergehen in ihrer außerordentlichen Revision die Verfahrensergebnisse, die dem in Rechtskraft erwachsenen Teilurteil des Erstgerichts vom 27. 11. 1998 (ON 12) zugrundeliegen. Danach besteht und bestand im fraglichen Zeitraum (Mai/Juni 1998) der von den Klägern unter Zugrundelegung eines höheren (8.500,-- S) als des vom Erstgericht festgestellten geschuldeten monatlichen Mietzinses (5.000,-- S) behauptete Mietzinsrückstand nicht, weshalb eine darauf gegründete Vertragsauflösungserklärung wirkungslos bleiben muß. Da die Beklagte den in der Klage (insoweit zutreffend) "eingemahnten" Mietzinsrückstand für die Monate Juli, August und September 1998 noch vor der Klagezustellung gezahlt hat und den in der mündlichen Streitverhandlung vom 11. 11. 1998 behaupteten, von den Klägern erstmals konkret als ausständige Mai 1998 - Miete zugeordneten Mietzinsrückstand von 5.000,-- S sofort beglich (ON 10, S 14 = AS 83), haben die Vorinstanzen in zutreffender Anwendung der von ihnen auch dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung (WoBl 1991/27 uva.) das nicht gerechtfertigte Räumungsbegehren abgewiesen. Die in der außerordentlichen Revision angeschnittenen Rechtsfragen wie etwa die Anwendung der Zahlungsanrechnungsregel des § 1416 ABGB sind daher diesmal nicht zu lösen.Die Kläger übergehen in ihrer außerordentlichen Revision die Verfahrensergebnisse, die dem in Rechtskraft erwachsenen Teilurteil des Erstgerichts vom 27. 11. 1998 (ON 12) zugrundeliegen. Danach besteht und bestand im fraglichen Zeitraum (Mai/Juni 1998) der von den Klägern unter Zugrundelegung eines höheren (8.500,-- S) als des vom Erstgericht festgestellten geschuldeten monatlichen Mietzinses (5.000,-- S) behauptete Mietzinsrückstand nicht, weshalb eine darauf gegründete Vertragsauflösungserklärung wirkungslos bleiben muß. Da die Beklagte den in der Klage (insoweit zutreffend) "eingemahnten" Mietzinsrückstand für die Monate Juli, August und September 1998 noch vor der Klagezustellung gezahlt hat und den in der mündlichen Streitverhandlung vom 11. 11. 1998 behaupteten, von den Klägern erstmals konkret als ausständige Mai 1998 - Miete zugeordneten Mietzinsrückstand von 5.000,-- S sofort beglich (ON 10, S 14 = AS 83), haben die Vorinstanzen in zutreffender Anwendung der von ihnen auch dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung (WoBl 1991/27 uva.) das nicht gerechtfertigte Räumungsbegehren abgewiesen. Die in der außerordentlichen Revision angeschnittenen Rechtsfragen wie etwa die Anwendung der Zahlungsanrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB sind daher diesmal nicht zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00208.99P.0914.000
Dokumentnummer
JJT_19990914_OGH0002_0040OB00208_99P0000_000