Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung sei in sich widersprüchlich; es könne nicht verboten werden, "hergestellte" Tonträger zu produzieren. Nicht der Tonträger sei mit einer Bezeichnung versehen, sondern das CD- oder MC-Inlet. Es sei unklar, was durch den Spruch der einstweiligen Verfügung eigentlich verboten werde.Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO geltend. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung sei in sich widersprüchlich; es könne nicht verboten werden, "hergestellte" Tonträger zu produzieren. Nicht der Tonträger sei mit einer Bezeichnung versehen, sondern das CD- oder MC-Inlet. Es sei unklar, was durch den Spruch der einstweiligen Verfügung eigentlich verboten werde.
Eine Entscheidung ist nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, wenn sie (ua) mit sich selbst in Widerspruch steht. Dieser Nichtigkeitsgrund erfaßt nur einen Widerspruch im Urteilsspruch selbst, nicht auch einen Widerspruch in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1760 mwN).Eine Entscheidung ist nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig, wenn sie (ua) mit sich selbst in Widerspruch steht. Dieser Nichtigkeitsgrund erfaßt nur einen Widerspruch im Urteilsspruch selbst, nicht auch einen Widerspruch in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1760 mwN).
Der Beklagten wird mit der angefochtenen Entscheidung verboten, "die
zu ... hergestellten Tonträger zu produzieren und in den Verkehr zu
bringen, sofern diese mit der Bezeichnung ... versehen sind". Es ist
nun zwar richtig, daß "hergestellte" Tonträger nicht mehr produziert werden können; das Rekursgericht hat aber mit "die zu ... hergestellten Tonträger" nur näher bestimmt, welche Tonträger das Verbot erfaßt. Die Entscheidung ist daher weder nichtig noch mangelhaft. Auf die Auffassung des Rekursgerichtes, daß der Beklagten auch die Produktion der Tonträger untersagt werden könne, ist bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß die Aufmachung der Tonträger nicht zur Irreführung geeignet sei. Bei Tonträgern heiße "neu" immer "unveröffentlicht". Die Angaben auf dem CD- und MC-Inlet seien wahr. Wie die Bezeichnung "Atlantis & Hans Liner" zu verstehen sei, sei keine Rechtsfrage. Die Klägerin beanstande nur das CD- und MC-Inlet, nicht auch den Tonträger. Diesen habe die Beklagte schon 1991 und 1992 hergestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine Ankündigung gegen § 2
UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung
durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen
irrigen Eindruck erwecken kann. Bei Mehrdeutigkeit eines Ausdrucks
muß der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich
gelten lassen (stRsp ÖBl 1993, 161 = ecolex 1993, 760 = WBl 1994, 31
- "Verhundertfachen Sie Ihr Geld" uva). Auch eine an sich richtige
Behauptung kann, insbesondere durch die Form, in die sie gekleidet
wird, oder durch den Gebrauch irreführender Wendungen, gegen § 2 UWG
verstoßen, wenn ihr, trotz sachlicher Richtigkeit, vom
Adressatenkreis etwas Unwahres entnommen werden kann. Maßgebend ist
der Wortlaut und die ihm beigelegte Bedeutung, wobei der
Gesamteindruck entscheidend ist, den die Ankündigung auf einen nicht
ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise macht (RdW 1993, 76
= ecolex 1993, 253 = WBl 1993, 164 - Naturkautschuk; s auch ecolex
1992, 35 = WBl 1992, 99 - Nur kurze Zeit).
Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist aber immer dann eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (ÖBl 1982, 123 - Staatlich befugter Konsulent; ÖBl 1990, 170 - Tolle Duos; JBl 1993, 330 - Webpelz [Berka]; ecolex 1993, 178 = WBl 1993, 96 - Neueröffnung; MR 1993, 116 = WBl 1993, 337 - Reichweitenrekord; MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitäts-Zeitung ua).
Für die Beurteilung, ob die Aufmachung von Compact-Discs und Musikkassetten zur Irreführung geeignet ist, reichen die Erfahrungen des täglichen Lebens aus. Die Vorinstanzen haben diese Frage daher zu Recht als Rechtsfrage behandelt. Auch ihre Beurteilung, daß die Bezeichnung der Compact-Discs und Musikkassetten mit "Atlantis & Hans Liner - 20 neue Top-Volltreffer" den Eindruck erweckt, die Tonträger enthielten Aufnahmen der Musikgruppe "Atlantis" in der nunmehrigen Besetzung (das heißt mit Hans Liner), kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Zur Irreführung geeignet ist die Aufmachung daher unabhängig davon, ob unter "neu" im Zusammenhang mit Musikstücken "unveröffentlicht" verstanden wird.
Wettbewerbswidrig handelt die Beklagte, weil sie die Tonträger in einer Aufmachung vertreibt, die zur Irreführung geeignet ist. Nur dieses Verhalten kann ihr untersagt werden. Die Herstellung der Tonträger ist, für sich allein genommen, nicht wettbewerbswidrig, weil sie, anders zB als die Erzeugung sklavisch nachgeahmter Ware (ÖBl 1964, 89 - Steiff), nicht als Vorbereitungshandlung für das beanstandete Verhalten (hier: Vertrieb in irreführender Aufmachung) gewertet werden kann. Tonträger werden auch nicht "unter einer bestimmten Bezeichnung" hergestellt, sondern die Compact-Discs und Musikkassetten werden, nachdem sie hergestellt sind, in bestimmter (hier: zur Irreführung geeigneter) Weise aufgemacht.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.