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Entscheidung 4 Ob 209/04w×

Entscheidung 4 Ob 209/04w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob209/04w

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Günter Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1) C***** GmbH, ***** und 2) Inge S*****, beide vertreten durch Hasch & Partner, Rechtsanwalts-GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen 127.856,79 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Juli 2004, GZ 5 R 90/04y-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht geltend, sie habe gegenüber dem Ablader ("shipper") die Haftung übernommen, dass die von China nach Österreich verkaufte und versendete Ware nur gegen Zahlung des Kaufpreises an die Käuferin ausgefolgt werde. Die Beklagte, die von der Käuferin mit der Beförderung der Ware von China nach Österreich Beauftragte, habe die Ware pflichtwidrig an die Käuferin ausgefolgt, obwohl ihr die Bill of Lading nicht übergeben worden sei. Diese sei der Klägerin übergeben worden, die bereits von der Verkäuferin auf Grund ihrer Haftung für den Kaufpreis in Anspruch genommen worden sei. Die Beklagte sei daher der Klägerin, der rechtmäßigen Besitzerin der Bill of Lading, haftpflichtig.

Da das vom (Vertreter des) Verfrachter(s) ausgestellte Konnossement (Bill of Lading) - ungeachtet vorhandener Orderklausel (im Feld "Empfänger" des Formblatts steht "to order") - keinen namentlich genannten Empfänger ausweist und eine Indossierung fehlt, haben die Vorinstanzen der Klägerin die Legitimation zur Geltendmachung des in der Ablieferung an eine nicht zum Empfang berechtigte Person bestehenden Schadens (Verlust im Sinn des Paragraph 606, HGB) abgesprochen.

Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, dass bei Orderpapieren - beim Konnossement (Bill of Lading) handelt es sich unzweifelhaft um ein solches (Paragraph 363, Absatz 2, HGB; Schuhmacher in Straube, HGB3, Paragraph 363, Rz 1 f; SZ 65/69) - die Geltendmachung des im Papier verbrieften Anspruchs nicht bloß die Innehabung der Urkunde, sondern auch die Nennung als Berechtigter oder die Legitimation durch Indossament (eine geschlossene Kette von Indossamenten) voraussetzt (Paragraph 365, Absatz eins, HGB in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, WG; SZ 65/69 mwN; Schuhmacher aaO Paragraph 365, Rz 5; Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht3, 646). Diese Legitimation fehlt der Klägerin, sodass sie zur Geltendmachung des im Verlust der Waren, deren Eigentümerin sie mangels wirksamer Übertragung des Konnossements auch nicht geworden ist, gelegenen Schadens nicht berechtigt ist. Es erübrigt sich auch, auf die - von der Klägerin als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichnete - Frage einzugehen, ob das im vorliegenden Fall ausgestellte Konnossement einem von der Rechtsprechung als Orderpapier anerkannten FIATA Combined Transport Bill of Lading (FBL) entspricht vergleiche , SZ 65/69) oder allenfalls ebenso anzuerkennen ist.

Eine (bürgerlich rechtliche) Zession der Rechte aus dem Seefrachtgeschäft hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, ihr diesbezügliches Revisionsvorbringen erweist sich daher ebenso als unzulässige Neuerung wie die nunmehr aufgestellte Behauptung, beim gegenständlichen Konnossement habe es sich nach dem übereinstimmenden Parteiwillen um ein Inhaberpapier gehandelt, weshalb die Klägerin allein auf Grund der Übergabe der Urkunde die verbrieften Rechte erlangt habe.

Mangels Eigentum der Klägerin an den (aus ihrer Sicht) verlorenen Waren einerseits und fehlender Vertragsbeziehung zur Beklagten andererseits muss aber auch der Versuch scheitern, "nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen" Schadenersatz zu begehren.

Textnummer

E75042

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00209.04W.1019.000

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20041019_OGH0002_0040OB00209_04W0000_000