Die Klägerin macht geltend, sie habe gegenüber dem Ablader ("shipper") die Haftung übernommen, dass die von China nach Österreich verkaufte und versendete Ware nur gegen Zahlung des Kaufpreises an die Käuferin ausgefolgt werde. Die Beklagte, die von der Käuferin mit der Beförderung der Ware von China nach Österreich Beauftragte, habe die Ware pflichtwidrig an die Käuferin ausgefolgt, obwohl ihr die Bill of Lading nicht übergeben worden sei. Diese sei der Klägerin übergeben worden, die bereits von der Verkäuferin auf Grund ihrer Haftung für den Kaufpreis in Anspruch genommen worden sei. Die Beklagte sei daher der Klägerin, der rechtmäßigen Besitzerin der Bill of Lading, haftpflichtig.
Da das vom (Vertreter des) Verfrachter(s) ausgestellte Konnossement (Bill of Lading) - ungeachtet vorhandener Orderklausel (im Feld "Empfänger" des Formblatts steht "to order") - keinen namentlich genannten Empfänger ausweist und eine Indossierung fehlt, haben die Vorinstanzen der Klägerin die Legitimation zur Geltendmachung des in der Ablieferung an eine nicht zum Empfang berechtigte Person bestehenden Schadens (Verlust im Sinn des § 606 HGB) abgesprochen.Da das vom (Vertreter des) Verfrachter(s) ausgestellte Konnossement (Bill of Lading) - ungeachtet vorhandener Orderklausel (im Feld "Empfänger" des Formblatts steht "to order") - keinen namentlich genannten Empfänger ausweist und eine Indossierung fehlt, haben die Vorinstanzen der Klägerin die Legitimation zur Geltendmachung des in der Ablieferung an eine nicht zum Empfang berechtigte Person bestehenden Schadens (Verlust im Sinn des Paragraph 606, HGB) abgesprochen.
Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, dass bei Orderpapieren - beim Konnossement (Bill of Lading) handelt es sich unzweifelhaft um ein solches (§ 363 Abs 2 HGB; Schuhmacher in Straube, HGB3, § 363 Rz 1 f; SZ 65/69) - die Geltendmachung des im Papier verbrieften Anspruchs nicht bloß die Innehabung der Urkunde, sondern auch die Nennung als Berechtigter oder die Legitimation durch Indossament (eine geschlossene Kette von Indossamenten) voraussetzt (§ 365 Abs 1 HGB iVm Art 16 Abs 1 WG; SZ 65/69 mwN; Schuhmacher aaO § 365 Rz 5; Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht3, 646). Diese Legitimation fehlt der Klägerin, sodass sie zur Geltendmachung des im Verlust der Waren, deren Eigentümerin sie mangels wirksamer Übertragung des Konnossements auch nicht geworden ist, gelegenen Schadens nicht berechtigt ist. Es erübrigt sich auch, auf die - von der Klägerin als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete - Frage einzugehen, ob das im vorliegenden Fall ausgestellte Konnossement einem von der Rechtsprechung als Orderpapier anerkannten FIATA Combined Transport Bill of Lading (FBL) entspricht (vgl SZ 65/69) oder allenfalls ebenso anzuerkennen ist.Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, dass bei Orderpapieren - beim Konnossement (Bill of Lading) handelt es sich unzweifelhaft um ein solches (Paragraph 363, Absatz 2, HGB; Schuhmacher in Straube, HGB3, Paragraph 363, Rz 1 f; SZ 65/69) - die Geltendmachung des im Papier verbrieften Anspruchs nicht bloß die Innehabung der Urkunde, sondern auch die Nennung als Berechtigter oder die Legitimation durch Indossament (eine geschlossene Kette von Indossamenten) voraussetzt (Paragraph 365, Absatz eins, HGB in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, WG; SZ 65/69 mwN; Schuhmacher aaO Paragraph 365, Rz 5; Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht3, 646). Diese Legitimation fehlt der Klägerin, sodass sie zur Geltendmachung des im Verlust der Waren, deren Eigentümerin sie mangels wirksamer Übertragung des Konnossements auch nicht geworden ist, gelegenen Schadens nicht berechtigt ist. Es erübrigt sich auch, auf die - von der Klägerin als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichnete - Frage einzugehen, ob das im vorliegenden Fall ausgestellte Konnossement einem von der Rechtsprechung als Orderpapier anerkannten FIATA Combined Transport Bill of Lading (FBL) entspricht vergleiche , SZ 65/69) oder allenfalls ebenso anzuerkennen ist.
Eine (bürgerlich rechtliche) Zession der Rechte aus dem Seefrachtgeschäft hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, ihr diesbezügliches Revisionsvorbringen erweist sich daher ebenso als unzulässige Neuerung wie die nunmehr aufgestellte Behauptung, beim gegenständlichen Konnossement habe es sich nach dem übereinstimmenden Parteiwillen um ein Inhaberpapier gehandelt, weshalb die Klägerin allein auf Grund der Übergabe der Urkunde die verbrieften Rechte erlangt habe.
Mangels Eigentum der Klägerin an den (aus ihrer Sicht) verlorenen Waren einerseits und fehlender Vertragsbeziehung zur Beklagten andererseits muss aber auch der Versuch scheitern, "nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen" Schadenersatz zu begehren.