Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***-Verlag Gesellschaft mbH & Co. KG.,
2. Hans D***, Chefredakteur, beide Wien 19., Muthgasse 2, beide vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S*** V*** Gesellschaft mbH
& Co KG, 2. S*** V*** Gesellschaft mbH, beide Wien 3., Viehmarktgasse 4, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Rosenzweig und Dr. Otto Dietrich, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 450.000) infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9. November 1989, GZ 5 R 203/89-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31. Juli 1989, GZ 39 Cg 463/89-3, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verbot den Beklagten mit einstweiliger Verfügung, folgende herabsetzende Äußerungen über die Kläger zu machen:
a) ein Sturm, nein, mehr, eher ein "Stürmer" schon war's, der Sonntag in der 'Krone' über die 'Konkurrenzzeitungen' hinwegfegte,
b) Hans D*** selbst hatte wieder einmal als 'Cato' in die wehrlosen Tasten und dabei ins Volle gegriffen,
c) die naheliegende Erklärung, daß, so wie manch bedauernswerter Mensch weiße Mäuse, der Hans D*** halt Ratten sieht, wäre zu einfach,
d) doch die wie Seifenblasen geplatzten "Schweinchen-Geschichten" rund um die Lainzer Mordserie dürften das Nervenkostüm des einst so stolzen Herausgebers und Chefredakteurs der auflagenstärksten Zeitung dieses Landes arg zerknittert haben."
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte die Verbote zu lit a und lit c und wies das Mehrbegehren (lit b und lit d) ab.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte die Verbote zu Litera a und Litera c und wies das Mehrbegehren (Litera b und Litera d,) ab.
Die zweite Instanz sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles des Beschwerdegegenstandes S 15.000, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 und der Wert des gesamten "Beschwerdegegenstandes" S 300.000 übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig. Da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nicht nach dem 31. Dezember 1989 liegt (Art XLI Z 5 WGN 1989), ist im vorliegenden Fall § 528 ZPO noch idF vor der WGN 1989 anzuwenden. Danach sind aber gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs 3). Der dem § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "(§ 502 Abs 3)" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 übersteigt (SZ 56/165 = EvBl 1984/29 ua). Der in § 527 ZPO gar nicht vorgesehene Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes bestätigender (Teile von) Entscheidungen durch das Rekursgericht ist unbeachtlich.Der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig. Da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nicht nach dem 31. Dezember 1989 liegt (Art XLI Ziffer 5, WGN 1989), ist im vorliegenden Fall Paragraph 528, ZPO noch in der Fassung vor der WGN 1989 anzuwenden. Danach sind aber gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (Paragraph 502, Absatz 3,). Der dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angefügte Klammerausdruck "(Paragraph 502, Absatz 3,)" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 übersteigt (SZ 56/165 = EvBl 1984/29 ua). Der in Paragraph 527, ZPO gar nicht vorgesehene Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes bestätigender (Teile von) Entscheidungen durch das Rekursgericht ist unbeachtlich.
Der Revisionsrekurs der Kläger ist verspätet. Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Klagevertreter am 7. Dezember 1989 - und nicht, wie im Rechtsmittel behauptet, am 3. Jänner 1990 - zugestellt. Die Frist für den Rekurs beträgt 14 Tage (§ 402 Abs 1 EO); der am 10. Jänner 1990 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs der Kläger ist verspätet. Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Klagevertreter am 7. Dezember 1989 - und nicht, wie im Rechtsmittel behauptet, am 3. Jänner 1990 - zugestellt. Die Frist für den Rekurs beträgt 14 Tage (Paragraph 402, Absatz eins, EO); der am 10. Jänner 1990 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78, 402 EO iVm 40, 50 ZPO. Die Parteien haben in ihren Rechtsmittelbeantwortungen auf die Unzulässigkeit (Verspätung) des Rechtsmittels der Gegenseite nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit 40, 50 ZPO. Die Parteien haben in ihren Rechtsmittelbeantwortungen auf die Unzulässigkeit (Verspätung) des Rechtsmittels der Gegenseite nicht hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00021.9.0227.000
Dokumentnummer
JJT_19900227_OGH0002_0040OB00021_9000000_000