Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist entgegen seiner - nach § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO unerheblichen - unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist (§ 528 Abs 3 ZPO). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Ungeachtet des gemäß § 500 Abs 2 Z 1 iVm § 526 Abs 3 ZPO fehlenden Ausspruches über den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes und einer deshalb nicht beurteilbaren allfälligen Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist Gegenstand der Anfechtung durch die Beklagte ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der von ihr mit Rekurs angefochtene Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt worden ist. Der dagegen von der Beklagten erhobene ("ordentliche") Revisionsrekurs ist daher schon gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2017; Petrasch in ÖJZ 1989, 751; 4 Ob 115, 116/90 ua).Das Rechtsmittel der Beklagten ist entgegen seiner - nach Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO unerheblichen - unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Ungeachtet des gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO fehlenden Ausspruches über den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes und einer deshalb nicht beurteilbaren allfälligen Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist Gegenstand der Anfechtung durch die Beklagte ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der von ihr mit Rekurs angefochtene Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt worden ist. Der dagegen von der Beklagten erhobene ("ordentliche") Revisionsrekurs ist daher schon gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2017; Petrasch in ÖJZ 1989, 751; 4 Ob 115, 116/90 ua).
Der unzulässige Revisionsrekurs wäre bereits vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen gewesen (§ 523 Satz 1 ZPO). Es bedarf daher keiner Zustellung einer Gleichschrift der Revisionsrekursschrift an die Rechtsmittelgegnerin (§ 402 Abs 1 EO) und keiner Nachholung der Aktenvorlage im Wege des Rekursgerichts mehr; die Zurückweisung des Rechtsmittels konnte vielmehr bei dieser Sachlage sofort vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen werden.Der unzulässige Revisionsrekurs wäre bereits vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen gewesen (Paragraph 523, Satz 1 ZPO). Es bedarf daher keiner Zustellung einer Gleichschrift der Revisionsrekursschrift an die Rechtsmittelgegnerin (Paragraph 402, Absatz eins, EO) und keiner Nachholung der Aktenvorlage im Wege des Rekursgerichts mehr; die Zurückweisung des Rechtsmittels konnte vielmehr bei dieser Sachlage sofort vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen werden.