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Entscheidung 4 Ob 210/17m×

Entscheidung 4 Ob 210/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042789 Rechtssatz 09.10.1990Zivilrecht
Die Beurteilung der Frage, ob das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu bejahen ist oder nicht, ist keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
RS0044086 Rechtssatz 13.01.1995Zivilrecht
Die Beurteilung, ob das Wohnbedürfnis anderweitig angemessen befriedigt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
RS0068181 Rechtssatz 14.01.1981Zivilrecht
Die Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG. Ein d …
RS0068334 Rechtssatz 29.05.1963Zivilrecht
Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses ist nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht (MietSlg 5916, 6610, 8992 ua). (Hier: Zur ganzjährigen Benützbarkeit des Hauses, in dem der Eintrittsberec …
RS0069751 Rechtssatz 15.11.1990Zivilrecht
Maßgeblich ist nur die ausreichende rechtliche Absicherung, auf eine Gleichwertigkeit der aufgekündigten Wohnung, mit jener auf die der Eintrittsberechtigte verwiesen werden kann, kommt es nicht an.
RS0069957 Rechtssatz 17.11.1987Zivilrecht
Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im e …
RS0069974 Rechtssatz 09.10.1985Zivilrecht
Ein dringendes Wohnbedürfnis ist im Sinne eines schutzwürdigen Interesses zu verstehen und nur dann zu verneinen, wenn eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht.
RS0079210 Rechtssatz 24.05.1989Zivilrecht
Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, berechtigt dies den Vermieter dann nicht zur Kündigung, wenn der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages hat. Diese Voraussetzung ist allerdin …