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Entscheidung 4 Ob 2104/96g×

Entscheidung 4 Ob 2104/96g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2104/96g

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1. R***** T***** GesellschaftmbH, ***** 2. R***** O***** GesellschaftmbH, ***** 3. Otto Z*****, alle vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 26. März 1996, GZ 6 R 10/96d-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 14, MSchG sind Zeichen ähnlich, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr miteinander verwechselt werden. Die Verwechslungsgefahr besteht bei Wortbezeichnungen dann, wenn sie entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn einander so nahe kommen, daß Verwechslungen im Verkehr entstehen können; es kommt dabei auf den Gesamteindruck an, der im Erinnerungsbild des Abnehmers entsteht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zeichenadressaten die beiden Bezeichnungen fast niemals gleichzeitig wahrnehmen, sondern nur mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder mit den konkret wahrgenommenen Bezeichnungen vergleichen können. Für den Ähnlichkeitsvergleich sind die einzelnen Zeichenbestandteile nicht isoliert zu betrachten, und es dürfen ihm nicht nur die übereinstimmenden Zeichenbestandteile zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluß den einzelnen Markenteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt. Das gilt nach herrschender Auffassung auch beim Ähnlichkeitsvergleich von Wörtern, die in einem nicht oder nur wenig kennzeichnungskräftigen Bestandteil übereinstimmen. Auch schutzunfähige oder "schwache" Zeichenbestandteile können im Einzelfall, wenn auch nicht allein, so doch im Verein mit anderen Elementen den Gesamteindruck eines Zeichens beeinflussen. Sie tragen im allgemeinen nur wenig zum Gesamteindruck des Zeichens bei; schon relativ geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen reichen in der Regel aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen (stRsp ua ÖBl 1976, 41 - Supermast/Superkraft; ÖBl 1979, 45 - Texhages/ Texmoden; ÖBl 1986, 92 - Noverox/Ferrox mwN). Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn der Anschein erweckt wird, daß die unter der beanstandeten Bezeichnung vertriebenen Waren oder Leistungen aus dem die geschützte Bezeichnung führenden Unternehmen oder einem solchen stammen, das mit diesem Unternehmen durch besondere wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge verbunden ist (stRsp ua ecolex 1993, 825 = ÖBl 1993, 156 = WBl 1994, 30 - "Loctite" mwN).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Entscheidung SZ 33/17 - Milchgroschen/Milchschilling vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu stützen. Auch die Vorinstanzen haben den Gesamteindruck beurteilt, den die Bezeichnungen erwecken, und nicht etwa die Zeichen in einen schutzfähigen und einen nicht schutzfähigen Bestandteil zerlegt. Für den Bestandteil "Mc" gilt nichts anderes als für andere Zeichenbestandteile auch. Der gemeinsame Wortstamm muß für sich allein geeignet sein, auf ein bestimmtes Unternehmen derart hinzudeuten, daß die angesprochenen Verkehrskreise den Wortstamm auch im Rahmen eines Gesamtzeichens als Stammzeichen eines Unternehmens für alle seine Waren und die Abwandlungen des als solchen erkennbaren Stammzeichens als Kennzeichnungen einzelner Warenarten oder Warensorten werten. Wenn sich der Verkehr an mehrere Zeichen mit dem gleichen Wort- oder Bildstamm gewöhnt hat, so kann ein Wort- oder Bildstamm auf eine Serie von Warenzeichen hinweisen, wie zB "Mc" durch die Verwendung in "McPizza", "McChicken", "McRib", "EGG McMuffin", "Fischmäc", "Big Mäc" (OPM PBl 1994, 27 = ÖBl 1994, 150 - "McChinese" mwN). Wenn dies jedoch nicht der Fall ist - die Klägerin hat nicht behauptet, daß es üblich sei, für Reiseveranstalter- und Reisebüroleistungen "Mc"-Zeichen zu verwenden, dann fehlt bei einem schwachen Zeichenbestandteil wie "Mc" die Grundlage für die Annahme eines Serienzeichens.

Ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr besteht, hat im übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, so daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt (s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 5 mwN).

Anmerkung

E42633 04A21046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02104.96G.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19960529_OGH0002_0040OB02104_96G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044208 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Wettbewerbsrecht; außerordentliche Revision (Revisionsrekurs) nicht angenommen: Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr (§ 14 UWG). Entscheidung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles.
RS0066749 Rechtssatz 01.10.1974Zivilrecht
Schutzunfähige oder schwache Teile tragen im allgemeinen, wenn überhaupt, so nur wenig zum Gesamteindruck des Zeichens bei; schon relativ geringe Abweichungen in den restlichen Bestandteilen reichen infolgedessen in der Regel aus, um die Gefahr von Verwechs …
RS0066753 Rechtssatz 01.10.1974Zivilrecht
Für den Ähnlichkeitsvergleich sind die einzelnen Zeichenbestandteile nicht isoliert zu betrachten und dürfen nicht nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss auf den Gesa …
RS0079372 Rechtssatz 23.09.1975Zivilrecht
Die Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn der Anschein einer Identität der durch die beiden Kennzeichen benannten Unternehmen oder der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen e …
RS0079406 Rechtssatz 20.11.1973Zivilrecht
Für den Zeichenschutz nach § 9 Abs 3 UWG ist immer nur der Gesamteindruck einer Warenausstattung maßgebend, nicht aber eine zergliedernde Betrachtung ihrer einzelnen Bestandteile. Der Durchschnittskäufer, welcher ja die einander ähnlichen Bezeichnungen so g …
RS0079571 Rechtssatz 09.10.1957Zivilrecht
Die Verwechslungsgefahr besteht bei einer Wortbezeichnung dann, wenn letztere entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn einander so nahe kommen, dass Verwechslungen im Verkehr entstehen können, wobei es auf den Gesamteindruck ankommt, der im E …
RS0079620 Rechtssatz 01.10.1974Zivilrecht
"Mittelbare Verwechslungsgefahr" kommt nur dann in Frage, wenn der übereinstimmende gemeinsame Wortstamm eigenständig hervortritt und schon für sich allein geeignet ist, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen. Bei einer …