Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen alternativer Teilnahmemöglichkeiten nicht berücksichtigt; der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, daß das Millionenhaus-Gewinnspiel unter den ersten Teil des beantragten Verbots falle. Die alternative Teilnahmemöglichkeit werde nicht mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt. Der Sicherungsantrag sei schon wegen dieses Verstoßes berechtigt; auch das Sportwagen-Gewinnspiel und die Gewinnspielankündigung für Abonnenten verstießen gegen § 9a UWG. Die Reisescheck-Werbung sei kein Koppelungs- und auch kein Vorspannangebot, weil nicht gleichzeitig zwei Produkte gekauft würden. Der Käufer erhalte bloß einen Gutschein.Die Klägerin macht geltend, daß das Millionenhaus-Gewinnspiel unter den ersten Teil des beantragten Verbots falle. Die alternative Teilnahmemöglichkeit werde nicht mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt. Der Sicherungsantrag sei schon wegen dieses Verstoßes berechtigt; auch das Sportwagen-Gewinnspiel und die Gewinnspielankündigung für Abonnenten verstießen gegen Paragraph 9 a, UWG. Die Reisescheck-Werbung sei kein Koppelungs- und auch kein Vorspannangebot, weil nicht gleichzeitig zwei Produkte gekauft würden. Der Käufer erhalte bloß einen Gutschein.
Der Klägerin ist zuzugeben, daß das Rekursgericht den Sicherungsantrag zu eng ausgelegt hat. Wird das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt, so zeigt sich, daß die Klägerin einerseits das Verbot unentgeltlicher Zugaben und andererseits das Verbot von Zugaben begehrt, bei denen der Käufer zusätzlich zum für die Zeitung zu zahlenden Preis einen weiteren Betrag zahlt, wobei beide Verbote um jene Tatbestände eingeschränkt werden, für die die Klägerin bereits Exekutionstitel besitzt. Die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel wie dem Millionenhaus-Gewinnspiel fällt unter den ersten Teil des Verbots, nicht aber auch unter die Einschränkungen; es ist daher nicht richtig, daß der Sicherungsantrag das von der Klägerin angekündigte Millionenhaus-Gewinnspiel nicht erfaßte.
Demnach ist zu prüfen, ob die Beklagte mit der Ankündigung des Millionenhaus-Gewinnspiels eine Zugabe im Sinne des § 9a UWG angekündigt hat:Demnach ist zu prüfen, ob die Beklagte mit der Ankündigung des Millionenhaus-Gewinnspiels eine Zugabe im Sinne des Paragraph 9 a, UWG angekündigt hat:
Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil,
der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung
angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der
Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muß mit der Hauptware
(Hauptleistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv
geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware
(Hauptleistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein. Ob
eine Zuwendung vom Abschluß eines Hauptgeschäftes abhängt, richtet
sich nicht danach, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es
darauf an, ob für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck der
Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird, also darauf,
was der Kunde, an den sich die Werbung richtet, bei verständiger
Würdigung annehmen muß (stRsp ua ecolex 1993, 252 = MR 1993, 69 = ÖBl
1993, 24 = WBl 1993, 128 - Welt des Wohnens; MR 1997, 227 = ÖBl 1997,
287 = WBl 1997, 400 - Krone Aktion; MR 1998, 158 - Österreich Millionenspiel, jeweils mwN).
Die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel ist eine
Zuwendung im Sinne des § 9a Abs 1 Z 1 UWG. Auch sie verstößt, wie
jede andere Zuwendung, nur dann gegen das Zugabenverbot, wenn sie
nach Einschätzung der beteiligten Verkehrskreise vom Warenbezug
abhängig ist. Wird eine gleichwertige Möglichkeit geboten, sich auf
anderem Weg am Gewinnspiel zu beteiligen, so liegt keine Zugabe vor
(stRsp ua MR 1988, 167 [Korn] = ÖBl 1988, 156 = WBl 1988, 367 -
Ferien-Banknoten-Gewinnspiel; ecolex 1993, 252 = MR 1993, 69 = ÖBl
1993, 24 = WBl 1993, 128 - Welt des Wohnens; MR 1995, 67 -
Millionenschatzsuche; MR 1998, 158 - Österreich Millionenspiel).
Die Frage, ob eine Alternative gleichwertig ist, stellt sich erst, wenn sie mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt wird wie die Zuwendung und deren Abhängigkeit vom Erwerb einer bestimmten Ware. Nur dann wird dem Interessenten - an dessen Aufmerksamkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden können - bewußt, daß ihm auch andere Möglichkeiten offenstehen, zu der angekündigten Zuwendung zu kommen (MR 1998, 158 - Österreich Millionenspiel mwN).
Die Beklagte hat das Millionenhaus-Gewinnspiel auf großflächigen Plakaten angekündigt, die von der Abbildung eines Hauses und eines Autos sowie der Aufschrift "Mitfeiern & gewinnen. Ein Millionenhaus für unsere Leser! Mit der 'Steirerkrone' Jubiläums-Chance '97. 25 Jahre Neue Steirer Krone. Superpreise" beherrscht wurden. Die Teilnahmebedingungen waren zwar für den, der vor dem Plakat stand, gut lesbar, nicht aber auch für denjenigen, der das Plakat von einem Auto oder von der Straßenbahn aus oder im Vorbeigehen erblickte. Dieser Personenkreis nahm nur wahr, daß die "Steirerkrone" ein Gewinnspiel mit attraktiven Preisen veranstaltet; wollte er mehr darüber wissen, so lag es für ihn nahe, eine Zeitung zu kaufen, und nicht etwa, wie die Beklagte meint, anzuhalten, zum Plakat zu gehen und die Teilnahmebedingungen zu studieren. Ein solches Verhalten wäre jedenfalls bei jenen Autofahrern äußerst ungewöhnlich, denen die Zeitung der Beklagten von Kolporteuren angeboten wurde.
Diese Autofahrer hatten auch keine Gelegenheit, die vor Trafiken aufgestellten Plakate zu studieren, um sich über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Im übrigen steht auch gar nicht fest, mit welchem Auffälligkeitswert die Teilnahmebedingungen auf diesen Plakaten angegeben waren. Es muß vielmehr angenommen werden, daß auch hier die Gewinne und der Hinweis auf das Jubiläum der "Steirerkrone" blickfangartig hervorgehoben waren. Der Interessent wird die für seinen Kaufentschluß wesentliche Information demnach auch dann erhalten haben, wenn er vor keinem Plakat stehenblieb; auch auf seinem Weg zur Trafik mußten ihm die Teilnahmebedingungen keineswegs "ins Auge springen".
Da die Beklagte die alternative Teilnahmemöglichkeit nicht mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt hat wie das Gewinnspiel, mußte der Durchschnittsbetrachter den Eindruck gewinnen, daß er die Zeitung kaufen müsse, um mehr über das Gewinnspiel zu erfahren und daran teilnehmen zu können. Damit hat die Beklagte gegen § 9a UWG verstoßen, so daß der erste Teil des von der Klägerin beantragten Verbots schon aus diesem Grund begründet ist. Auf die Frage, ob die Beklagte auch durch die Ankündigung des Sportwagen-Gewinnspiels und die Ankündigung von Gewinnen für Abonnenten wettbewerbswidrig gehandelt hat, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.Da die Beklagte die alternative Teilnahmemöglichkeit nicht mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt hat wie das Gewinnspiel, mußte der Durchschnittsbetrachter den Eindruck gewinnen, daß er die Zeitung kaufen müsse, um mehr über das Gewinnspiel zu erfahren und daran teilnehmen zu können. Damit hat die Beklagte gegen Paragraph 9 a, UWG verstoßen, so daß der erste Teil des von der Klägerin beantragten Verbots schon aus diesem Grund begründet ist. Auf die Frage, ob die Beklagte auch durch die Ankündigung des Sportwagen-Gewinnspiels und die Ankündigung von Gewinnen für Abonnenten wettbewerbswidrig gehandelt hat, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
Der zweite Teil des von der Klägerin beantragten Verbots bezieht sich auf die Reisescheck-Werbung der Beklagten. Mit einer gleichartigen Werbeaktion hat sich der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 4 Ob 14/98g befaßt und dazu ausgeführt:
"In der Entscheidung ÖBl 1996, 150 - Bazar-Alles-Gutschein II hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß Gutscheine, die in Bargeld abzulösen sind, einen Geldrabatt verbriefen, während bei Gutscheinen, die dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung geben, bei Gleichartigkeit der Waren ein Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Waren oder Leistungen eine Zugabe im engeren Sinne vorliegt. Gutscheine sind daher nur dann erlaubte Geldzugaben im Sinne des § 9a Abs 2 Z 5 UWG, wenn sie gegen Geld eingelöst werden, nicht aber dann, wenn ein darin genannter Betrag vom Kaufpreis einer (anderen) Ware abgezogen wird."In der Entscheidung ÖBl 1996, 150 - Bazar-Alles-Gutschein römisch zwei hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß Gutscheine, die in Bargeld abzulösen sind, einen Geldrabatt verbriefen, während bei Gutscheinen, die dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung geben, bei Gleichartigkeit der Waren ein Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Waren oder Leistungen eine Zugabe im engeren Sinne vorliegt. Gutscheine sind daher nur dann erlaubte Geldzugaben im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG, wenn sie gegen Geld eingelöst werden, nicht aber dann, wenn ein darin genannter Betrag vom Kaufpreis einer (anderen) Ware abgezogen wird.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war in einer Tageszeitung ein Gutschein abgedruckt, der einen Preisnachlaß von S 5,-- beim Kauf eines Anzeigenblattes verbriefte. Die Leser der Tageszeitung erhielten den Gutschein ohne besondere Berechnung, so daß sich die Frage stellte, ob der Gutschein eine unzulässige Zugabe oder ein unter die Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 5 UWG fallender Geldrabatt war. Im vorliegenden Fall verbrieft der Gutschein ("Reisescheck") einen Preisnachlaß beim Bezug einer Dienstleistung; der Gutschein selbst ist aber, anders als der Bazar-Alles-Gutschein, nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Zahlung von S 999,-- erhältlich. Der vorliegende Fall unterscheidet sich demnach grundlegend von dem der Entscheidung ÖBl 1996, 150 - Bazar-Alles-Gutschein II zugrunde liegenden Sachverhalt.In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war in einer Tageszeitung ein Gutschein abgedruckt, der einen Preisnachlaß von S 5,-- beim Kauf eines Anzeigenblattes verbriefte. Die Leser der Tageszeitung erhielten den Gutschein ohne besondere Berechnung, so daß sich die Frage stellte, ob der Gutschein eine unzulässige Zugabe oder ein unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG fallender Geldrabatt war. Im vorliegenden Fall verbrieft der Gutschein ("Reisescheck") einen Preisnachlaß beim Bezug einer Dienstleistung; der Gutschein selbst ist aber, anders als der Bazar-Alles-Gutschein, nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Zahlung von S 999,-- erhältlich. Der vorliegende Fall unterscheidet sich demnach grundlegend von dem der Entscheidung ÖBl 1996, 150 - Bazar-Alles-Gutschein römisch zwei zugrunde liegenden Sachverhalt.
Der von den Beklagten zu ihrem Abonnement angebotene "Reisescheck" ist eine Form der Wertreklame. Den verschiedenen Formen dieser Werbeart ist gemeinsam, daß der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild (ÖBl 1995, 211 - Falschpark-Strafzettel mwN).
§ 9a UWG verbietet nur unentgeltliche Zugaben oder Zugaben zu Scheinpreisen; angesichts dieser Wertung kann nicht schon jedes günstige Angebot einer Nebenware gegen § 1 UWG verstoßen. Ein Vorspannangebot ist nur dann unzulässig, wenn es geeignet ist, Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie sonst erfahrungsgemäß nicht gekauft hätten (ÖBl 1993, 234 - 777-Jubel-Abo; ÖBl 1997, 75 - OÖN-Hochzeitspaket, jeweils mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Nebenware in einem Gutschein besteht, der einen Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware oder Leistung verbrieft. Auch eine solche Wertreklame ist nur dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie sachliche Erwägungen gänzlich verdrängt."Paragraph 9 a, UWG verbietet nur unentgeltliche Zugaben oder Zugaben zu Scheinpreisen; angesichts dieser Wertung kann nicht schon jedes günstige Angebot einer Nebenware gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Ein Vorspannangebot ist nur dann unzulässig, wenn es geeignet ist, Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie sonst erfahrungsgemäß nicht gekauft hätten (ÖBl 1993, 234 - 777-Jubel-Abo; ÖBl 1997, 75 - OÖN-Hochzeitspaket, jeweils mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Nebenware in einem Gutschein besteht, der einen Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware oder Leistung verbrieft. Auch eine solche Wertreklame ist nur dann sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn sie sachliche Erwägungen gänzlich verdrängt."
Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall; der Revisionsrekurs mußte daher insoweit erfolglos bleiben. Im übrigen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit dem ersten Teil des von ihr beantragten Verbots durchgedrungen; mangels anderer Anhaltspunkte sind beide Teile mit je der Hälfte des angegebenen Streitwertes zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin ist nur mit dem ersten Teil des von ihr beantragten Verbots durchgedrungen; mangels anderer Anhaltspunkte sind beide Teile mit je der Hälfte des angegebenen Streitwertes zu bewerten.