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Entscheidung 4 Ob 212/02h×

Entscheidung 4 Ob 212/02h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob212/02h

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C.***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 31.120 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. August 2002, GZ 5 R 119/02k-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass eine Rechtsprechung zur Frage fehle, "ob das Vergaberecht und der vom öffentlichen Auftraggeber mit dem Bestbieter geschlossene Vertrag verletzt bzw umgangen werden, wenn ein anderer Bieter, der an einem Vergabeverfahren teilgenommen und nicht den Zuschlag erhalten hat, unter Vorschaltung (privater) Dritter, die nicht dem Vergaberecht und dem vom öffentlichen Auftraggeber mit dem Bestbieter geschlossenen Vertrag unterliegen, die ausgeschriebenen Lieferungen im Einverständnis bzw mit Duldung von Organen des öffentlichen Auftraggebers und unter Verwendung der für die Durchführung dieser Leistung erforderlichen Infrastruktur des öffentlichen Auftraggebers durchführt, so dass er faktisch so gestellt ist, als hätte (auch) er im Vergabeverfahren vom öffentlichen Auftraggeber den Zuschlag erhalten".

Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab. Mit einem Gesetzesverstoß wird nämlich nur dann sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt, wenn der Gesetzesverstoß subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (stRsp 4 Ob 137/93 = ÖBl 1994, 17 - Contact uva).

Das trifft im vorliegenden Fall zu: Nach Paragraph 3, Absatz 2, WrSchulG hat der Schulerhalter für die Verpflegung vorzusorgen. Aufgrund dieser Verpflichtung hat die Magistratsabteilung 54 eine Ausschreibung für die "Lieferung von Fertigmenüs für das Mittagessen an Schulen der Stadt Wien" vorgenommen. In der Ausschreibung wird unter "Mengen" dargelegt, dass die derzeitige Infrastruktur auf Kühl- bzw Tiefkühlkost ausgerichtet ist, die Auswahl der tatsächlichen Kostform durch die Eltern an jeder einzelnen Schule erfolgt und die Bestellungen während der Vertragsdauer durch die einzelnen Schulen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfs erfolgen. Abschließend ist festgehalten, dass die Zahlenangaben der Ausschreibung - so nichts anderes vermerkt wird - auf den Werten vom November 2000 basieren und dass diese Werte Richtwerte sind, die sich sowohl durch das Votum der Eltern als auch durch organisatorische Änderungen im Schulbetrieb jederzeit ändern können.

Die Ausschreibungsbedingungen spiegeln die durch ein Schreiben der städtischen Schulverwaltung belegte Auffassung des Schulerhalters wieder, zwar verpflichtet zu sein, für die Verpflegung vorzusorgen, dass daraus aber keine Verpflichtung (der Eltern) abgeleitet werden könne, das angebotene Essen auch anzunehmen. In diesem Sinn hat die städtische Schulverwaltung den Schuldirektoren aufgetragen, die Eltern mit der Auswahl der Verpflegungslieferanten zu befassen.

Bei dieser Sachlage ist die Rechtsauffassung der Beklagten, die Gemeinde Wien weder zu einem Vertragsbruch verleitet zu haben, noch an einem Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften mitzuwirken, weil die Eltern durch die Vergabeentscheidung der Stadt Wien nicht gebunden seien und es ihnen daher freistehe, die Schulverpflegung von anderen Anbietern zu beziehen, durch die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die Ausschreibungsbedingungen jedenfalls so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann Damit entfällt ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, ohne dass es darauf ankäme, ob die Vorgangsweise der Stadt Wien mit den vergaberechtlichen Vorschriften im Einklang steht.

Textnummer

E67025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00212.02H.0924.000

Im RIS seit

24.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20020924_OGH0002_0040OB00212_02H0000_000