Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass offenbar keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, „unter welchen Voraussetzungen eine (aufgrund eines Fehlers des Printmediums) fehlerhafte bzw zu Sanierungszwecken wiederholte Urteilsveröffentlichung ihrerseits einen Wettbewerbsverstoß begründen kann". Die Klägerinnen machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung bestehe, „ob und wie oft eine Urteilsveröffentlichung durchgeführt werden darf, welcher Sorgfaltsmaßstab an den die Urteilsveröffentlichung Veranlassenden anzulegen ist bzw wie weit (der) die Urteilsveröffentlichung Veranlassende vom gerichtlich definierten Veröffentlichungsbegehren abweichen darf und wie weit eine unrichtige und missverständliche Urteilsveröffentlichung ihrerseits selbst eine Wettbewerbsverletzung darstellt".
Dass zu einer Frage keine Rechtsprechung besteht, reicht nicht aus, um die Zulässigkeit der Revision zu begründen; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nur vor, wenn die Entscheidung davon abhängt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall:Dass zu einer Frage keine Rechtsprechung besteht, reicht nicht aus, um die Zulässigkeit der Revision zu begründen; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nur vor, wenn die Entscheidung davon abhängt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall:
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte mit der zweiten Urteilsveröffentlichung nicht die Absicht verfolgt, den eigenen Wettbewerb zu Lasten der Klägerinnen zu fördern und diese dadurch zu schädigen. Auch die Nebenintervenientin hat nicht beabsichtigt, durch die fehlerhaften Urteilsveröffentlichungen den Wettbewerb der Beklagten zu fördern (AS 65). Damit steht - für den Obersten Gerichtshof bindend - fest, dass kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegt, wie es nach dem Urteilsbegehren der Beklagten verboten werden soll und die Grundvoraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bildet.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen durch eine von der Veröffentlichungsermächtigung abweichende (mehrmalige) Urteilsveröffentlichung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt wird, ob eine solche Urteilsveröffentlichung zur Irreführung nach § 2 UWG geeignet ist und ob sie herabsetzend im Sinne des § 7 UWG wirkt.Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen durch eine von der Veröffentlichungsermächtigung abweichende (mehrmalige) Urteilsveröffentlichung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt wird, ob eine solche Urteilsveröffentlichung zur Irreführung nach Paragraph 2, UWG geeignet ist und ob sie herabsetzend im Sinne des Paragraph 7, UWG wirkt.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.