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Entscheidung 4 Ob 212/05p×

Entscheidung 4 Ob 212/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob212/05p

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P*****gesellschaft m.b.H., 2. P*****gesellschaft m.b.H. & Co KG, beide *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei J*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten Wimmer Medien GmbH & Co KG, Linz, Promenade 23, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 65.000 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Juni 2005, GZ 2 R 78/05m-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. Februar 2005, GZ 4 Cg 268/04f-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen sind schuldig, der Beklagten und der Nebenintervenientin die mit jeweils 2.030,29 EUR (darin 338,38 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass offenbar keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, „unter welchen Voraussetzungen eine (aufgrund eines Fehlers des Printmediums) fehlerhafte bzw zu Sanierungszwecken wiederholte Urteilsveröffentlichung ihrerseits einen Wettbewerbsverstoß begründen kann". Die Klägerinnen machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung bestehe, „ob und wie oft eine Urteilsveröffentlichung durchgeführt werden darf, welcher Sorgfaltsmaßstab an den die Urteilsveröffentlichung Veranlassenden anzulegen ist bzw wie weit (der) die Urteilsveröffentlichung Veranlassende vom gerichtlich definierten Veröffentlichungsbegehren abweichen darf und wie weit eine unrichtige und missverständliche Urteilsveröffentlichung ihrerseits selbst eine Wettbewerbsverletzung darstellt".

Dass zu einer Frage keine Rechtsprechung besteht, reicht nicht aus, um die Zulässigkeit der Revision zu begründen; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nur vor, wenn die Entscheidung davon abhängt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall:

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte mit der zweiten Urteilsveröffentlichung nicht die Absicht verfolgt, den eigenen Wettbewerb zu Lasten der Klägerinnen zu fördern und diese dadurch zu schädigen. Auch die Nebenintervenientin hat nicht beabsichtigt, durch die fehlerhaften Urteilsveröffentlichungen den Wettbewerb der Beklagten zu fördern (AS 65). Damit steht - für den Obersten Gerichtshof bindend - fest, dass kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegt, wie es nach dem Urteilsbegehren der Beklagten verboten werden soll und die Grundvoraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bildet.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen durch eine von der Veröffentlichungsermächtigung abweichende (mehrmalige) Urteilsveröffentlichung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt wird, ob eine solche Urteilsveröffentlichung zur Irreführung nach Paragraph 2, UWG geeignet ist und ob sie herabsetzend im Sinne des Paragraph 7, UWG wirkt.

Die Revision war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Textnummer

E79575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00212.05P.1219.000

Im RIS seit

18.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051219_OGH0002_0040OB00212_05P0000_000