Entscheidung 4 Ob 212/98z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. Rudolf H*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Februar 1998, GZ 1 R 70/98s-69, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hartberg vom 26. Jänner 1998, GZ 8 P 288/96h-62, zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Text
Begründung:
Auf Anregung des Ausschusses der steirischen Rechtsanwaltskammer bestellte das Erstgericht einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in H***** zum Sachwalter des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis der Vermögensverwaltung und Vertretung vor Ämtern und Behörden. Es stellte fest, daß der Betroffene an einer organischen Erkrankung des Gehirns leide, welche neurologische und auch psychiatrische Auffälligkeiten nach sich ziehe und dazu führe, daß die intellektuelle Leistungsbreite im Sinn eines merkbaren intellektuellen Abbauprozesses eingeschränkt sei, weshalb der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, Handlungen im Hinblick auf ihre Tragweite richtig einzuschätzen und entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Er habe auch den Überblick über seine finanzielle Situation nahezu völlig verloren und sei auch in diesen Bereichen nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Dieser Beschluß wurde dem Betroffenen am 29. 1. 1998 durch Hinterlegung zugestellt.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Betroffenen als verspätet zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es ging dabei von der Einlaufstampiglie des Bezirksgerichtes H***** aus. Diese ist mit 13. Februar 1998 datiert und weist den handschriftlichen Vermerk "bei BG überreicht" auf. Das Rekursgericht verneinte die Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG unter Hinweis auf § 247 AußStrG, wonach der Beschluß, mit dem ein Sachwalter bestellt wird, mit Eintritt der Rechtskraft rechtswirksam wird.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Betroffenen als verspätet zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es ging dabei von der Einlaufstampiglie des Bezirksgerichtes H***** aus. Diese ist mit 13. Februar 1998 datiert und weist den handschriftlichen Vermerk "bei BG überreicht" auf. Das Rekursgericht verneinte die Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG unter Hinweis auf Paragraph 247, AußStrG, wonach der Beschluß, mit dem ein Sachwalter bestellt wird, mit Eintritt der Rechtskraft rechtswirksam wird.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht von der Verspätung des gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurses ausgegangen ist. Er ist auch berechtigt.
Der Betroffene macht geltend, er habe den an das Bezirksgericht H***** adressierten Rekurs am 12. 2. 1998 - dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist - zur Post gegeben. Zur Bescheinigung seines Vorbringens legte er eine Kopie des Aufgabescheines zur Aufgabenummer 76-06 des Postamtes H***** vor, wonach am 12. 2. 1998 eine eingeschriebene Briefsendung zur genannten Aufgabenummer gerichtet an das "BG 8230" (das ist das Bezirksgericht H*****) aufgegeben wurde. Der Betroffene gab dazu ergänzend vernommen an, dieser Aufgabeschein betreffe seinen gegen die erstgerichtliche Entscheidung gerichteten Rekurs. Er habe am 12. 2. 1998 kein weiteres (eingeschriebenes) Schriftstück an das Bezirksgericht H***** versendet. Die Postbeamtin - deren Aussehen er konkret beschrieb - habe seinen Schriftsatz noch zweimal kopiert. Der vom Erstgericht bestellte Sachwalter bestätigte, daß die Kanzlei des Betroffenen seit März 1997 stillgelegt ist.
Unter diesen Umständen muß im Zweifel von der Rechtzeitigkeit des Rekurses ausgegangen werden: Zum einen werden die Angaben des Betroffenen durch den Postaufgabeschein vom 12. 2. 1998 bestätigt. Daß dieser ein anderes an das Bezirksgericht H***** gerichtetes Schriftstück betroffen hätte, ist angesichts der Stillegung der Anwaltskanzlei des Betroffenen schon seit März 1997 wenig wahrscheinlich. Zum anderen lassen auch die relativ konkreten Beschreibungen der Postbeamtin und des Vorganges bei Postaufgabe die Angaben des Betroffenen glaubwürdig erscheinen. Dem stehen die Angaben des Beamten der Einlaufstelle nicht zwingend entgegen, zumal kaum angenommen werden kann, daß sich dieser noch konkret an den gegenständlichen Eingabevorgang erinnern kann (was er im übrigen auch gar nicht behauptet). Daß der Beamte die Kuverts Schriftsätzen immer dann anschließt, wenn sie per Post einlangen, dies im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist, läßt noch keinen eindeutigen Rückschluß darauf zu, daß der vorliegende Rekursschriftsatz nicht doch mit der Post einlangte und der Eingangsvermerk nur irrtümlich erfolgte. Ein derartiger Irrtum könnte auch einen besonders gewissenhaften Bearbeiter unterlaufen. Im Zweifel konnte daher von den durch den Eingabeschein bestätigten Angaben des Betroffenen ausgegangen werden.
War aber der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß am 12. 2. 1998 - dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist - zur Post gegeben worden, ist er als rechtzeitig zu beurteilen (§ 89 Abs 1 GOG). Der Zurückweisungsbeschluß wird daher aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Betroffenen unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.War aber der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß am 12. 2. 1998 - dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist - zur Post gegeben worden, ist er als rechtzeitig zu beurteilen (Paragraph 89, Absatz eins, GOG). Der Zurückweisungsbeschluß wird daher aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Betroffenen unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00212.98Z.1020.000
Dokumentnummer
JJT_19981020_OGH0002_0040OB00212_98Z0000_000