Entscheidung 4 Ob 2126/96t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr,Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Sabine M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Johannes M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14.März 1996, GZ 43 R 164/96b-235, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Da der unterhaltsverpflichtete Vater sich geweigert hat, seine Einkünfte bekanntzugeben, mußte sein Einkommen geschätzt werden. Ob allenfalls auch eine niedrigere Einschätzung gerechtfertigt werden könnte, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02126.96T.0625.000
Dokumentnummer
JJT_19960625_OGH0002_0040OB02126_96T0000_000