Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil schwerwiegende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (MietSlg 50.147; Arb 11.843 uva); das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass im Provisorialverfahren das Revisionsrekursverfahren auch in jenen Fällen, in denen nur eine auferlegte Sicherheitsleistung bekämpft wird, zweiseitig ist: Es liegt jedenfalls ein Fall des § 402 Abs 1 erster Fall EO vor (so schon 10 Ob 2319/96v); auch wird durch die Entscheidung über die Sicherheitsleistung die Wirksamkeit, der Bestand und der Vollzug der einstweiligen Verfügung berührt (vgl Kodek in Angst, EO § 402 Rz 2). Die von der gefährdeten Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist daher zulässig.Vorauszuschicken ist, dass im Provisorialverfahren das Revisionsrekursverfahren auch in jenen Fällen, in denen nur eine auferlegte Sicherheitsleistung bekämpft wird, zweiseitig ist: Es liegt jedenfalls ein Fall des Paragraph 402, Absatz eins, erster Fall EO vor (so schon 10 Ob 2319/96v); auch wird durch die Entscheidung über die Sicherheitsleistung die Wirksamkeit, der Bestand und der Vollzug der einstweiligen Verfügung berührt vergleiche Kodek in Angst, EO Paragraph 402, Rz 2). Die von der gefährdeten Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist daher zulässig.
Gemäß § 390 EO kann das Gericht sowohl bei nicht ausreichender Bescheinigung des behaupteten Anspruchs als auch dann, wenn Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe in die Interessen des Antragsgegners bestehen, den Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit abhängig machen. Das Gericht hat die Sicherheit nach freiem Ermessen zu bestimmen (Kodek aaO § 390 Rz 10; EvBl 1967/37; ÖBl 1979, 66 - Sektspiel; ÖBl 1989, 14 - C & G; AnwBl 1991, 742; 4 Ob 1090/95). Eine Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 1 EO kann auch erstmals durch das Gericht zweiter Instanz auferlegt werden (Kodek aaO § 390 Rz 16 mwN; ÖBl 1975, 110; 4 Ob 399/81 ua); dass dieses die Höhe der Kaution nach anderen Grundsätzen zu bemessen hätte als das Gericht erster Instanz, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auf die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei kann bei der Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, grundsätzlich nicht Rücksicht genommen werden, es sei denn, die gefährdete Partei wäre durch die Handlungsweise ihres Gegners in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten (Kodek aaO Rz 11 mwN); dass letzteres hier der Fall gewesen wäre, hat die gefährdete Partei nicht behauptet.Gemäß Paragraph 390, EO kann das Gericht sowohl bei nicht ausreichender Bescheinigung des behaupteten Anspruchs als auch dann, wenn Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe in die Interessen des Antragsgegners bestehen, den Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit abhängig machen. Das Gericht hat die Sicherheit nach freiem Ermessen zu bestimmen (Kodek aaO Paragraph 390, Rz 10; EvBl 1967/37; ÖBl 1979, 66 - Sektspiel; ÖBl 1989, 14 - C & G; AnwBl 1991, 742; 4 Ob 1090/95). Eine Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz eins, EO kann auch erstmals durch das Gericht zweiter Instanz auferlegt werden (Kodek aaO Paragraph 390, Rz 16 mwN; ÖBl 1975, 110; 4 Ob 399/81 ua); dass dieses die Höhe der Kaution nach anderen Grundsätzen zu bemessen hätte als das Gericht erster Instanz, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auf die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei kann bei der Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, grundsätzlich nicht Rücksicht genommen werden, es sei denn, die gefährdete Partei wäre durch die Handlungsweise ihres Gegners in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten (Kodek aaO Rz 11 mwN); dass letzteres hier der Fall gewesen wäre, hat die gefährdete Partei nicht behauptet.
Soweit sich die Rechtsmittelwerberin auf die Rechtsprechung beruft, wonach die auferlegte Sicherheitsleistung nicht so hart sein darf, dass sie die Durchführung einer an sich berechtigten Verfügung verhindert (SZ 28/9; EvBl 1967/37; ÖBl 1971, 28; MietSlg 31.859), ist ihr entgegenzuhalten, dass von einer "an sich berechtigten Verfügung" nur gesprochen werden kann, wenn der Antragsteller seinen Anspruch zur Gänze bescheinigt hat und die Sicherheitsleistung dennoch auferlegt wird, weil die einstweilige Verfügung tief in die Interessen des Antragsgegners eingreift (§ 390 Abs 2 EO; ÖBl 1989, 14 - C & C Markt; 4 Ob 1090/95). Im vorliegenden Fall wurde die Sicherheitsleistung jedoch auferlegt, weil die gefährdete Partei ihren Anspruch nicht ausreichend bescheinigt hat.Soweit sich die Rechtsmittelwerberin auf die Rechtsprechung beruft, wonach die auferlegte Sicherheitsleistung nicht so hart sein darf, dass sie die Durchführung einer an sich berechtigten Verfügung verhindert (SZ 28/9; EvBl 1967/37; ÖBl 1971, 28; MietSlg 31.859), ist ihr entgegenzuhalten, dass von einer "an sich berechtigten Verfügung" nur gesprochen werden kann, wenn der Antragsteller seinen Anspruch zur Gänze bescheinigt hat und die Sicherheitsleistung dennoch auferlegt wird, weil die einstweilige Verfügung tief in die Interessen des Antragsgegners eingreift (Paragraph 390, Absatz 2, EO; ÖBl 1989, 14 - C & C Markt; 4 Ob 1090/95). Im vorliegenden Fall wurde die Sicherheitsleistung jedoch auferlegt, weil die gefährdete Partei ihren Anspruch nicht ausreichend bescheinigt hat.
Die Sicherheit dient der Sicherstellung der Kosten und des Ersatzanspruchs, den der Gegner hat, wenn sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt erweist. Wenn die Frage, ob in welcher Höhe durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung ein Schaden entstehen wird, gegenwärtig noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden kann, genügt die Festsetzung einer verhältnismäßig niedrigen Kaution. Sollte sie sich als unzureichend herausstellen, kann sie jederzeit erhöht werden (Kodek aaO § 390 Rz 9; stRsp MietSlg 49.733; ÖBl 1998, 225 - Haftgel mwN).Die Sicherheit dient der Sicherstellung der Kosten und des Ersatzanspruchs, den der Gegner hat, wenn sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt erweist. Wenn die Frage, ob in welcher Höhe durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung ein Schaden entstehen wird, gegenwärtig noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden kann, genügt die Festsetzung einer verhältnismäßig niedrigen Kaution. Sollte sie sich als unzureichend herausstellen, kann sie jederzeit erhöht werden (Kodek aaO Paragraph 390, Rz 9; stRsp MietSlg 49.733; ÖBl 1998, 225 - Haftgel mwN).
Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die vom Rekursgericht angeordnete Kaution als zwar dem Grunde nach berechtigt, der Höhe nach aber als weit überzogen. Zur Höhe des drohenden Schadens weist die Rechtsmittelwerberin nämlich zutreffend auf die (unstrittige) vertragliche Möglichkeit der Gegnerin der gefährdeten Partei hin, den Vertrag zu kündigen, falls der Zahlungsrückstand 4,000.000 S übersteigt. Auch hat die Gegnerin der gefährdeten Partei selbst in ihrem Rekurs ON 5 (AS 93) eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5,000.000 S als offenbar ausreichend erachtet. Kein taugliches Bemessungskriterium ist jedenfalls die Bewertung des Streitgegenstands durch die gefährdete Partei selbst, weil diese ja auf deren eigene wirtschaftliche Interessen und nicht auf die Höhe eines ihrem Prozessgegner möglicherweise erwachsenden Ersatzanspruchs abstellt.
Dem Revisionsrekurs ist daher teilweise Folge zu geben und die Höhe der Sicherheitsleistung mit 5,000.000 S festzusetzen. Eine Zahlungsfrist von zehn Tagen erscheint angemessen.
Die Entscheidung über die Kosten der gefährdeten Partei beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Gegnerin der gefährdeten Partei auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die gefährdete Partei hat im Revisionsrekursverfahren eine Herabsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung sowie eine Verlängerung der Erlagsfrist erreicht; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit gleichen Teilen zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten der gefährdeten Partei beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Gegnerin der gefährdeten Partei auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Die gefährdete Partei hat im Revisionsrekursverfahren eine Herabsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung sowie eine Verlängerung der Erlagsfrist erreicht; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit gleichen Teilen zu bewerten.