Entscheidung 4 Ob 213/09s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 1989 verstorbenen G***** H*****, zuletzt wohnhaft in *****, über die am 10. Februar 2010 eingelangte Eingabe der Noterbin T***** K*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 19. Jänner 2010, 4 Ob 213/09s, wies der Oberste Gerichtshof einen außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin zurück.
Rechtliche Beurteilung
Diese Entscheidung ist rechtskräftig und damit endgültig. Die von der Einschreiterin angestrebte „neuerliche Überprüfung“ ist aus diesem Grund nicht möglich. „Grundrechtsbeschwerden“ sind im Zivilverfahren nicht vorgesehen; die Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO und die (inhaltlich) vergleichbaren Regelungen des Außerstreitverfahrens können nur in einem zulässigen Rechtsmittel - also vor Rechtskraft der Entscheidung - geltend gemacht werden. Gründe für eine Durchbrechung der Rechtskraft (§ 73 AußStrG) sind nicht erkennbar. Aus diesen Gründen kann die Eingabe der Einschreiterin von vornherein keinen Erfolg haben. Sie ist daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.Diese Entscheidung ist rechtskräftig und damit endgültig. Die von der Einschreiterin angestrebte „neuerliche Überprüfung“ ist aus diesem Grund nicht möglich. „Grundrechtsbeschwerden“ sind im Zivilverfahren nicht vorgesehen; die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO und die (inhaltlich) vergleichbaren Regelungen des Außerstreitverfahrens können nur in einem zulässigen Rechtsmittel - also vor Rechtskraft der Entscheidung - geltend gemacht werden. Gründe für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Paragraph 73, AußStrG) sind nicht erkennbar. Aus diesen Gründen kann die Eingabe der Einschreiterin von vornherein keinen Erfolg haben. Sie ist daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00213.09S.0831.000
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010
Dokumentnummer
JJT_20100831_OGH0002_0040OB00213_09S0000_000