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Entscheidung 4 Ob 213/09s×

Entscheidung 4 Ob 213/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob213/09s

Entscheidungsdatum

31.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 1989 verstorbenen G***** H*****, zuletzt wohnhaft in *****, über die am 10. Februar 2010 eingelangte Eingabe der Noterbin T***** K*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 19. Jänner 2010, 4 Ob 213/09s, wies der Oberste Gerichtshof einen außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin zurück.

Rechtliche Beurteilung

Diese Entscheidung ist rechtskräftig und damit endgültig. Die von der Einschreiterin angestrebte „neuerliche Überprüfung“ ist aus diesem Grund nicht möglich. „Grundrechtsbeschwerden“ sind im Zivilverfahren nicht vorgesehen; die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO und die (inhaltlich) vergleichbaren Regelungen des Außerstreitverfahrens können nur in einem zulässigen Rechtsmittel - also vor Rechtskraft der Entscheidung - geltend gemacht werden. Gründe für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Paragraph 73, AußStrG) sind nicht erkennbar. Aus diesen Gründen kann die Eingabe der Einschreiterin von vornherein keinen Erfolg haben. Sie ist daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.

Textnummer

E94866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00213.09S.0831.000

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100831_OGH0002_0040OB00213_09S0000_000