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Entscheidung 4 Ob 2130/96f×

Entscheidung 4 Ob 2130/96f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2130/96f

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** H*****, vertreten durch Dr.Peter Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei L***** J*****, vertreten durch Dr.Stefan Knaus, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 5.160,- sA und Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 27. März 1996, GZ 54 R 1045/95f-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung zur Frage der Brauchbarkeit des Bestandobjektes iS Paragraph 1096, ABGB nicht abgegangen. Diese richtet sich nach dem Vertragszweck und muß damit eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt. Mangels anderer Vereinbarung ist eine durchschnittliche Brauchbarkeit anzunehmen (Würth in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1096, mwN; WoBl 1989, 95). Bei Fehlen der Beheizbarkeit wäre daher eine Zinsminderung für die Dauer der kalten Jahreszeit gerechtfertigt (MietSlg 26.098; Würth aaO Rz 10 zu Paragraph 1096,).

Das Erstgericht hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines zusammengefaßt festgestellt, daß das Bestandobjekt, ein Einbettzimmer in der Größe von ca. 3 x 4 m, durch einen Heizstrahler beheizbar ist. Im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines (2.2.1995, bei Plusgraden außerhalb) habe eine normale Raumtemperatur bestanden, Zugluft habe nicht geherrscht, die Fenster seien unbeschädigt und abgedichtet, die Türen ordnungsgemäß schließbar gewesen.

Soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Feststellungen die Tauglichkeit des Bestandobjektes zum bedungenen Gebrauch bejahte, liegt eine Beurteilung im Einzelfall vor, der keine über diesen Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E43610 04A21306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02130.96F.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19960812_OGH0002_0040OB02130_96F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung