Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig, weil gegen den Beschluß, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes erhoben werden kann (EvBl 1991/62; RZ 1992/1; SZ 65/157 uva).
Er ist hingegen nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals unter Ablehnung der Lehrmeinung Faschings (Lehrbuch2 Rz 1837) und Fuciks (Rz 1984, 54 ff [60]) dargelegt, daß in Rechtsstreitigkeiten mit einem S 15.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in § 501 Abs 1 ZPO genannte Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (auch SZ 65/157; 2 Ob 589/94 ua). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und ausgeführt werden (3 Ob 518/93; 2 Ob 589/94).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals unter Ablehnung der Lehrmeinung Faschings (Lehrbuch2 Rz 1837) und Fuciks (Rz 1984, 54 ff [60]) dargelegt, daß in Rechtsstreitigkeiten mit einem S 15.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in Paragraph 501, Absatz eins, ZPO genannte Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (auch SZ 65/157; 2 Ob 589/94 ua). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und ausgeführt werden (3 Ob 518/93; 2 Ob 589/94).
Der erkennende Senat schließt sich aus den in SZ 65/157 dargelegten Argumenten dieser Rechtsmeinung an. Das Berufungsgericht hat sich daher in der Entscheidungsform nicht vergriffen.
Der Rekurs ist auch in sachlicher Hinsicht nicht berechtigt.
Der Kläger berief sich wohl auf den Berufungsgrund der Nichtigkeit; die Beweiswürdigung des Erstgerichts (welches seine Aussagen negiere, dem Beklagten und seiner Gattin jedoch "völlige Glaubwürdigkeit" bescheinige) verletze sein Recht auf ein faires Verfahren sowie auf Freiheit von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und bilde eine Scheinbegründung. Die Ausführungen des Berufungswerbers beschränken sich jedoch darauf, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, indem er angebliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugin aufzeigt, Argumente für die Glaubwürdigkeit des Klägers anführt und die Beweiswürdigung des Erstgerichts als Willkürakt darzustellen sucht. Über die Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus läßt der Rechtsmittelwerber jedoch Ausführungen zu den behaupteten Verfahrensverstößen vermissen. Er sieht eine Verletzung des Verfahrensgrundsatzes des "fair trial" allein in der unrichtigen Beweiswürdigung aufgrund der Mißachtung vermeintlicher Verfahrensergebnisse und behauptet nicht einmal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Mißachtung des "fair trial" besteht seiner Ansicht nach darin, daß ihm das Erstgericht aus unrichtigen Überlegungen keinen Glauben geschenkt hat. Eine unvollständige mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet jedoch keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Z 9 ZPO, sondern kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden, dessen Geltendmachung dem Kläger im gegenständlichen Fall nach § 501 Abs 1 ZPO verwehrt ist.Der Kläger berief sich wohl auf den Berufungsgrund der Nichtigkeit; die Beweiswürdigung des Erstgerichts (welches seine Aussagen negiere, dem Beklagten und seiner Gattin jedoch "völlige Glaubwürdigkeit" bescheinige) verletze sein Recht auf ein faires Verfahren sowie auf Freiheit von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und bilde eine Scheinbegründung. Die Ausführungen des Berufungswerbers beschränken sich jedoch darauf, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, indem er angebliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugin aufzeigt, Argumente für die Glaubwürdigkeit des Klägers anführt und die Beweiswürdigung des Erstgerichts als Willkürakt darzustellen sucht. Über die Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus läßt der Rechtsmittelwerber jedoch Ausführungen zu den behaupteten Verfahrensverstößen vermissen. Er sieht eine Verletzung des Verfahrensgrundsatzes des "fair trial" allein in der unrichtigen Beweiswürdigung aufgrund der Mißachtung vermeintlicher Verfahrensergebnisse und behauptet nicht einmal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Mißachtung des "fair trial" besteht seiner Ansicht nach darin, daß ihm das Erstgericht aus unrichtigen Überlegungen keinen Glauben geschenkt hat. Eine unvollständige mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet jedoch keine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO, sondern kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden, dessen Geltendmachung dem Kläger im gegenständlichen Fall nach Paragraph 501, Absatz eins, ZPO verwehrt ist.
Auch die Ausführungen der Berufung zur Verletzung des Art 3 EMRK betreffen inhaltlich ausschließlich die (unrichtige) Beweiswürdigung des Erstgerichts, durch die sich der Rechtsmittelwerber einer "erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung" ausgesetzt fühlt. Die - behauptete - fehlerhafte Beweiswürdigung bildet keine Verletzung des Art 3 EMRK; worin sie sonst bestehen soll, bringt der Rechtsmittelwerber nicht vor und ist auch nicht zu sehen.Auch die Ausführungen der Berufung zur Verletzung des Artikel 3, EMRK betreffen inhaltlich ausschließlich die (unrichtige) Beweiswürdigung des Erstgerichts, durch die sich der Rechtsmittelwerber einer "erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung" ausgesetzt fühlt. Die - behauptete - fehlerhafte Beweiswürdigung bildet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK; worin sie sonst bestehen soll, bringt der Rechtsmittelwerber nicht vor und ist auch nicht zu sehen.
Wenngleich die Berufung formell Nichtigkeit geltend machte, beschränkte sich ihr Inhalt somit ausschließlich auf Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung. Die Zurückweisung durch das Berufungsgericht erfolgte daher mit Rücksicht auf § 501 Abs 1 ZPO zu Recht.Wenngleich die Berufung formell Nichtigkeit geltend machte, beschränkte sich ihr Inhalt somit ausschließlich auf Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung. Die Zurückweisung durch das Berufungsgericht erfolgte daher mit Rücksicht auf Paragraph 501, Absatz eins, ZPO zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.