Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Verwendung des Plakats aus dem Jahr 1997 für Werbezwecke der Erstbeklagten zutreffend nicht als Verletzung von Urheberrechten des Klägers an den in seinem Auftrag angefertigten Fotos beurteilt. Urheber eines Werks ist nämlich derjenige, der es geschaffen hat (§ 10 Abs 1 UrhG), und das Schutzrecht an einem Lichtbild entsteht gem § 74 Abs 1 UrhG in der Person des Herstellers (ecolex 2000, 439 = MR 2000, 167 [Walter] - Vorarlberg Online); beide Voraussetzungen treffen auf den Kläger nicht zu. Dass der Kläger bei der Herstellung der Lichtbilder (durch Auswahl der Kameraeinstellung, des Motivs und Erteilung von Regieanweisungen) maßgeblich an deren Gestaltung mitgewirkt hätte, wurde nämlich nicht festgestellt; das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, der Kläger sei Inhaber eines Werknutzungsrechts, ist eine unzulässige Neuerung. Schon aus diesem Grund ist dem Kläger die Geltendmachung eines auf das UrhG gestützten Unterlassungsanspruchs verwehrt (§ 81 Abs 1 UrhG). Von den vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fragen nach der Werkqualität der Lichtbilder, dem Umfang des urheberrechtlichen Lichtbildschutzes, der Reichweite einer Einwilligung zur Verwendung der Lichtbilder oder des zu ihrer Herstellung notwendigen Arbeitsaufwands hängt die Entscheidung demnach nicht ab.Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Verwendung des Plakats aus dem Jahr 1997 für Werbezwecke der Erstbeklagten zutreffend nicht als Verletzung von Urheberrechten des Klägers an den in seinem Auftrag angefertigten Fotos beurteilt. Urheber eines Werks ist nämlich derjenige, der es geschaffen hat (Paragraph 10, Absatz eins, UrhG), und das Schutzrecht an einem Lichtbild entsteht gem Paragraph 74, Absatz eins, UrhG in der Person des Herstellers (ecolex 2000, 439 = MR 2000, 167 [Walter] - Vorarlberg Online); beide Voraussetzungen treffen auf den Kläger nicht zu. Dass der Kläger bei der Herstellung der Lichtbilder (durch Auswahl der Kameraeinstellung, des Motivs und Erteilung von Regieanweisungen) maßgeblich an deren Gestaltung mitgewirkt hätte, wurde nämlich nicht festgestellt; das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, der Kläger sei Inhaber eines Werknutzungsrechts, ist eine unzulässige Neuerung. Schon aus diesem Grund ist dem Kläger die Geltendmachung eines auf das UrhG gestützten Unterlassungsanspruchs verwehrt (Paragraph 81, Absatz eins, UrhG). Von den vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fragen nach der Werkqualität der Lichtbilder, dem Umfang des urheberrechtlichen Lichtbildschutzes, der Reichweite einer Einwilligung zur Verwendung der Lichtbilder oder des zu ihrer Herstellung notwendigen Arbeitsaufwands hängt die Entscheidung demnach nicht ab.
Mangels Erkennbarkeit konkreter Personen auf dem beanstandeten Plakat wird der Kläger auch nicht in seinem Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) verletzt (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; MR 1995, 63 - schwarzer Balken; SZ 70/183 = JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.); entgegen den Ausführungen der Revision hat sich das Berufungsgericht in dieser Frage - der Rechtsprechung des erkennenden Senats folgend - keineswegs auf die Beurteilung der Gesichtszüge allein beschränkt, sondern in seine Gesamtschau auch sonst für das Erscheinungsbild einer Person typische Umstände einbezogen (Berufungsurteil S. 19).Mangels Erkennbarkeit konkreter Personen auf dem beanstandeten Plakat wird der Kläger auch nicht in seinem Recht am eigenen Bild (Paragraph 78, UrhG) verletzt (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; MR 1995, 63 - schwarzer Balken; SZ 70/183 = JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.); entgegen den Ausführungen der Revision hat sich das Berufungsgericht in dieser Frage - der Rechtsprechung des erkennenden Senats folgend - keineswegs auf die Beurteilung der Gesichtszüge allein beschränkt, sondern in seine Gesamtschau auch sonst für das Erscheinungsbild einer Person typische Umstände einbezogen (Berufungsurteil S. 19).
Sittenwidriges Handeln iSd § 1 UWG kann der Erstbeklagten schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil der Kläger selbst das aus dem Jahr 1984 stammende Plakat der Erstbeklagten im Rahmen gegenseitiger Unterstützung unentgeltlich zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt hat; dass die Erstbeklagte mit dem beanstandeten Plakat diese Verwendungsermächtigung überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob ein Sportfunktionär, der auf eigene Rechnung Ausbildungskurse abhält und Prüfungen abnimmt, Unternehmer iSd UWG ist und ob gegen § 1 UWG verstößt, wer mit Hilfe von Fotografien schematisierte Darstellungen zu Werbezwecken herstellt.Sittenwidriges Handeln iSd Paragraph eins, UWG kann der Erstbeklagten schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil der Kläger selbst das aus dem Jahr 1984 stammende Plakat der Erstbeklagten im Rahmen gegenseitiger Unterstützung unentgeltlich zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt hat; dass die Erstbeklagte mit dem beanstandeten Plakat diese Verwendungsermächtigung überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob ein Sportfunktionär, der auf eigene Rechnung Ausbildungskurse abhält und Prüfungen abnimmt, Unternehmer iSd UWG ist und ob gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wer mit Hilfe von Fotografien schematisierte Darstellungen zu Werbezwecken herstellt.
Hinsichtlich des Zweitbeklagten ist das Verfahren auf Kosten eingeschränkt. In Ansehung der gegen ihn verfolgten Ansprüche liegt somit eine Entscheidung im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO vor, gegen die jedes weitere Rechtsmittel unzulässig ist (3 Ob 351/99k); darüber hinaus übersteigt der Entscheidungsgegenstand nach Einschränkung auf Kosten nicht 52.000 S (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Die Ausführungen in der Revision zur Passivlegitimation des Zweitbeklagten sind damit unzulässig und bedürfen keiner Stellungnahme.Hinsichtlich des Zweitbeklagten ist das Verfahren auf Kosten eingeschränkt. In Ansehung der gegen ihn verfolgten Ansprüche liegt somit eine Entscheidung im Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vor, gegen die jedes weitere Rechtsmittel unzulässig ist (3 Ob 351/99k); darüber hinaus übersteigt der Entscheidungsgegenstand nach Einschränkung auf Kosten nicht 52.000 S (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Die Ausführungen in der Revision zur Passivlegitimation des Zweitbeklagten sind damit unzulässig und bedürfen keiner Stellungnahme.