Gemäß § 1117 ABGB ist der Bestandnehmer berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Demnach ist der Bestandnehmer zur Vertragsauflösung berechtigt, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen kann, gleichgültig, ob aus Verschulden des Bestandgebers oder durch Zufall (Würth in Rummel, ABGB**2 § 1117 Rz 3 mwN). Die in § 1117 ABGB geregelte "außerordentliche Kündigung" mußGemäß Paragraph 1117, ABGB ist der Bestandnehmer berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Demnach ist der Bestandnehmer zur Vertragsauflösung berechtigt, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen kann, gleichgültig, ob aus Verschulden des Bestandgebers oder durch Zufall (Würth in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1117, Rz 3 mwN). Die in Paragraph 1117, ABGB geregelte "außerordentliche Kündigung" muß
sich auf einen der im Gesetz angegebenen Gründe stützen (SZ 59/127 =
JBl 1987, 180 = MietSlg XXXVIII/31 mwN). Die Möglichkeit der
vorzeitigen Vertragsauflösung nach § 1117 ABGB schließt den Irrtumseinwand nicht aus (JBl 1990, 321 = MietSlg XLI/34 mwN).vorzeitigen Vertragsauflösung nach Paragraph 1117, ABGB schließt den Irrtumseinwand nicht aus (JBl 1990, 321 = MietSlg XLI/34 mwN).
Nach Punkt 6 der Ergänzenden Bestimmungen zum Hauptmietvertrag vom 24.4.1991 verpflichtete sich die Vermieterin, im Geschäftsbereich des K*****-Hofes keinen Mietvertrag mit einem anderen Reisebüro abzuschließen. Daß die Beklagte gegen diese Bestimmung verstoßen und mit einem anderen Reisebüro einen Mietvertrag abgeschlossen hätte, behauptet die Klägerin nicht. Sie gesteht vielmehr zu, daß dem Reisebüro "C*****" Räume in dem zum S*****platz liegenden Teil der R*****galerien vermietet wurden, den nicht die Beklagte, sondern ein anderer Bauträger errichtet hat.
Die Frage, ob der Mieter den Mietvertrag nach § 1117 ABGB auflösen kann, wenn der Vermieter ausdrückliche Zusagen nicht einhält, stellt sich daher im vorliegenden Fall gar nicht. Ebensowenig ist zu prüfen, ob die Klägerin berechtigt war, den Bestandvertrag wegen einer vom Bestandgeber vertragswidrig herbeigeführten erheblichen Erschwerung ihrer Geschäftstätigkeit und eines dadurch bedingten merklichen Geschäftsrückgangs vorzeitig aufzulösen (MietSlg 33.192). Schon nach dem behaupteten Sachverhalt hat die Beklagte die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht vertragswidrigerweise erschwert. Die Klägerin ist auch weder durch ihren behaupteten Irrtum über die Größe der Büroräume noch durch jenen über die Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses im bedungenen Gebrauch des Bestandobjektes gehindert. Die von ihr behaupteten Gründe für die Anfechtung des Mietvertrages können daher nicht als Kündigungsgründe geltend gemacht werden; Gegenstand dieses Verfahren ist aber allein die Aufkündigung des Bestandverhältnisses.Die Frage, ob der Mieter den Mietvertrag nach Paragraph 1117, ABGB auflösen kann, wenn der Vermieter ausdrückliche Zusagen nicht einhält, stellt sich daher im vorliegenden Fall gar nicht. Ebensowenig ist zu prüfen, ob die Klägerin berechtigt war, den Bestandvertrag wegen einer vom Bestandgeber vertragswidrig herbeigeführten erheblichen Erschwerung ihrer Geschäftstätigkeit und eines dadurch bedingten merklichen Geschäftsrückgangs vorzeitig aufzulösen (MietSlg 33.192). Schon nach dem behaupteten Sachverhalt hat die Beklagte die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht vertragswidrigerweise erschwert. Die Klägerin ist auch weder durch ihren behaupteten Irrtum über die Größe der Büroräume noch durch jenen über die Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses im bedungenen Gebrauch des Bestandobjektes gehindert. Die von ihr behaupteten Gründe für die Anfechtung des Mietvertrages können daher nicht als Kündigungsgründe geltend gemacht werden; Gegenstand dieses Verfahren ist aber allein die Aufkündigung des Bestandverhältnisses.