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Entscheidung 4 Ob 215/00x×

Entscheidung 4 Ob 215/00x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob215/00x

Entscheidungsdatum

13.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und gefährdeten Partei R***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei 1. Andreas W*****, 2. Helga W*****, diese vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Mai 2000, GZ 47 R 73/00h-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 15. Dezember 1999, GZ 18 C 1663/99g-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erließ die von der gefährdeten Partei beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Antragsgegner. Während der Erstantragsgegner die einstweilige Verfügung unbekämpft ließ, erhob die Zweitantragsgegnerin Rekurs. Das Rekursgericht bestätigte und sprach zunächst aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In ihrem auf Paragraph 508, ZPO gestützten Antrag macht die Zweitantragsgegnerin erhebliche Rechtsfragen geltend, worauf das Rekursgericht mit Beschluss vom 8. 8. 2000 seinen Zulassungsausspruch änderte und aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Weder der Beschluss des Rekursgerichtes auf Abänderung seines Zulassungsausspruches noch der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wurden der Antragstellerin bisher zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO hier sinngemäß anzuwendenden Paragraph 521 a, ZPO ist das Verfahren über den (ordentlichen) Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zweiseitig. Das Rekursgericht hätte daher seine Entscheidung der Antragstellerin zustellen und den Akt erst nach Ablauf der Frist für die Revisionsrekursbeantwortung (Paragraph 402, Absatz 3, EO) dem Obersten Gerichtshof vorlegen dürfen (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 5,, Paragraph 528 a, Absatz 2 a,, Paragraph 507 a, Absatz 4,, Paragraph 507 b, Absatz eins, ZPO). Auch die Zustellung des Revisionsrekurses selbst an die Antragstellerin ist bisher unterblieben. vergleiche Paragraph 507, Absatz 2, ZPO). Der Akt wird dem Rekursgericht zur Vornahme beider Zustellungen zurückgestellt. Er wird nach Ablauf der Frist für die Rechtsmittelbeantwortung dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen sein.

Anmerkung

E59301 04A02150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00215.00X.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20000913_OGH0002_0040OB00215_00X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung