Entscheidung 4 Ob 2157/96a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr.Schalich sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß in der Pflegschaftssache des mj. Oliver K*****, geboren am *****, und des mj. Marian K*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Maria Margarethe K*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 21.5.1996, GZ 4 R 182/96y-47, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs richtet sich gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 21. Mai 1996, GZ 4 R 182/96y-47. Mit diesem Beschluß wurde der Beschluß vom 4. April 1996, 1 P 2415/95p-36, bestätigt, mit dem das Erstgericht die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene Maßnahme der stationären Unterbringung der beiden Kinder auf der Abteilung für Neuropsychiatrie und Heilpädagogik im Landeskrankenhaus Klagenfurt bis zur endgültigen Abklärung genehmigte. Bereits mit Beschluß vom 13. Februar 1996, GZ 1 P 2415/95p-22, hatte das Erstgericht der Mutter die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung vorläufig entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht bestätigt (Beschluß vom 28. März 1996, GZ 4 R 133/96t-34); der Beschluß über die vorläufige Entziehung der Obsorge ist damit rechtskräftig geworden.
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs wendet sich die Mutter gegen die vorläufige Entziehung der Obsorge; gegen den Inhalt des tatsächlich angefochtenen Beschlusses bringt sie nichts vor. Auch ihren Ausführungen zur vorläufigen Entziehung der Obsorge ist nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhinge, so daß das Rechtsmittel selbst dann, wenn einzelne Ausführungen auf den angefochtenen Beschluß bezogen werden könnten, unzulässig ist.In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs wendet sich die Mutter gegen die vorläufige Entziehung der Obsorge; gegen den Inhalt des tatsächlich angefochtenen Beschlusses bringt sie nichts vor. Auch ihren Ausführungen zur vorläufigen Entziehung der Obsorge ist nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhinge, so daß das Rechtsmittel selbst dann, wenn einzelne Ausführungen auf den angefochtenen Beschluß bezogen werden könnten, unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02157.96A.0709.000
Dokumentnummer
JJT_19960709_OGH0002_0040OB02157_96A0000_000