Entscheidung 4 Ob 2162/96m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emilie W*****, vertreten durch Dr.Anton Gradischnig und andere Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Josef W*****, vertreten durch Dr.Roswitha Ortner, Rechtsanwalt in Villach, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 29.April 1996, GZ 2 R 149/96t-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung können in der Revision vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 ZPO mwN). Anhaltspunkte für eine mangelnde Prozeßfähigkeit des Beklagten fehlen völlig, so daß auch kein Anlaß bestand oder besteht, nach § 6a ZPO vorzugehen.Nach ständiger Rechtsprechung können in der Revision vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN). Anhaltspunkte für eine mangelnde Prozeßfähigkeit des Beklagten fehlen völlig, so daß auch kein Anlaß bestand oder besteht, nach Paragraph 6 a, ZPO vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02162.96M.0709.000
Dokumentnummer
JJT_19960709_OGH0002_0040OB02162_96M0000_000