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Entscheidung 4 Ob 2169/96s×

Entscheidung 4 Ob 2169/96s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2169/96s

Entscheidungsdatum

09.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing.Dr.Gerfried P*****, vertreten durch Dr.Georg-Christian Gass und Dr.Alexander Sutter, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Gertrude K*****, 2. Hans-Peter K*****, 3. Karl-Heinz K*****, alle vertreten durch Dr.Barbara-Cecil Prasthofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 6.Dezember 1995, GZ 3 R 271/95-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht den Kaufvertrag und den Mietvertrag anders ausgelegt haben soll als das Erstgericht und inwiefern es dabei ohne Beweiswiederholung von Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes abgegangen sein soll. Die Beklagten behaupten einen solchen Verstoß, ohne aber anzugeben (angeben zu können), in welchen Punkten der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt von den Feststellungen des Erstgerichtes abweicht.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wußte der Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages nicht, daß die Beklagten Helmut P***** für die lange Mietdauer "eine beträchtliche Summe Geldes" gezahlt hatten. Daß die Beklagten mindestens 1 Mio Schilling investiert haben, ist nicht festgestellt; ebensowenig steht fest, daß dem Kläger die behaupteten Investitionen bekannt waren. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist daher dem der Entscheidung SZ 56/72 = MietSlg 35.239 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht gleichzuhalten; die Beklagten gehen insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Anmerkung

E43079 04A21696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02169.96S.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19960709_OGH0002_0040OB02169_96S0000_000