Entscheidung 4 Ob 217/05y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.02.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annemarie K*****, vertreten durch Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersill, gegen die beklagte Partei M***** GmbH,*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Zahlung und Unterlassung (Gesamtstreitwert: 53.140,75 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. August 2005, GZ 3 R 80/05p-28, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. März 2005, GZ 1 Cg 2/04s-23, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 29. November 2005, 4 Ob 217/05y, wird dahin berichtigt, dass der im 3. Absatz der Seite 2 verwendete Begriff „Umsatzrückgang“ durch „Gewinnrückgang“ ersetzt wird. Der auf Seite 3 letzter Satz verwendete Begriff „Umsatzeinbuße“ wird durch „Gewinneinbuße“ ersetzt.
Rechtliche Beurteilung
Die in der Entscheidungsbegründung offenkundig unrichtig verwendeten Begriffe „Umsatzrückgang“ und „Umsatzeinbuße“ werden auf Antrag der klagenden Partei berichtigt (§ 419 ZPO).Die in der Entscheidungsbegründung offenkundig unrichtig verwendeten Begriffe „Umsatzrückgang“ und „Umsatzeinbuße“ werden auf Antrag der klagenden Partei berichtigt (Paragraph 419, ZPO).
Anmerkung
E79719
4Ob217.05y-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00217.05Y.0214.000
Dokumentnummer
JJT_20060214_OGH0002_0040OB00217_05Y0000_000