Entscheidung 4 Ob 218/02s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut G*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Christine K*****, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 821,20 EUR sA und Räumung (Streitwert 1.453,46 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juli 2002, GZ 3 R 141/02k-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach die Unterlassung der Geltendmachung von Mitmietrechten nicht als Verzicht auszulegen sei. Sie beruft sich auf die Entscheidung 3 Ob 12/99g (= immolex 2000/26).
In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall waren Mutter und Tochter Mitmieterinnen einer Wohnung; die Tochter hatte es unterlassen, ihre Mitmietrechte gegenüber den Vermietern geltend zu machen, obwohl ihr zahlreiche Verfahren zwischen ihrer Mutter und den Vermietern bekannt waren und sie in diesen Verfahren auch als Zeugin vernommen worden war. Dieses Verhalten wurde nicht als schlüssiger Verzicht auf die Mitmietrechte gewertet. Der Oberste Gerichtshof verwies dazu auf die herrschende Auffassung, dass ein schlüssiger Verzicht nur angenommen werden kann, wenn nach Treu und Glauben eine andere Deutung des Verhaltens des Mieters nicht in Betracht kommt.
Ob ein schlüssiger Verzicht angenommen werden kann, hängt demnach von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab. Im vorliegenden Fall hat der Vater der Beklagten zwar ursprünglich das von dieser benützte Zimmer gemietet, jedoch bereits damals mit der Beklagten vereinbart, dass die Beklagte für die Miete aufzukommen hat, sobald sie zu arbeiten beginnt, und die Beklagte hat auch tatsächlich ab 1996 die Miete immer vorbehaltlos im eigenen Namen an den Vermieter gezahlt. Dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage einen konkludenten Verzicht des Vaters auf seine Mietrechte angenommen hat, steht mit den oben wiedergegebenen Grundsätzen im Einklang und widerspricht nicht der von der Beklagten zitierten Entscheidung, deren Sachverhalt sich von dem hier zu entscheidenden Sachverhalt vor allem dadurch unterscheidet, dass die Mutter als Mitmieterin die Wohnung gemeinsam mit ihrer Tochter benutzt hatte, während die Beklagte im vorliegenden Fall das Zimmer nie gemeinsam mit ihrem Vater bewohnt hat.
Soweit die Beklagte als weitere erhebliche Rechtsfrage geltend macht, dass keine (neuere) Rechtsprechung zur Frage bestehe, "ob auf Grund einer internen Vereinbarung zwischen der Beklagten und deren Vater nach außen hin der Vermieter konkludent von der Aufgabe des Mietrechts durch den Vater der Beklagten ausgegangen werden kann", geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Berufungsgericht hat einen konkludenten Verzicht des Vaters auf seine Mietrechte keineswegs nur auf Grund der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung angenommen, sondern vor allem auch deshalb, weil die Beklagte das Zimmer allein (dh nicht mit dem Vater gemeinsam) benutzt und seit 1996 die Miete vorbehaltlos im eigenen Namen gezahlt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00218.02S.0924.000
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
JJT_20020924_OGH0002_0040OB00218_02S0000_000