Entscheidung 4 Ob 2189/96g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.08.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "P*****" Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald R. Jahn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 650.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 1996, GZ 4 R 92/96w-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraph 78,, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Von keiner der als erheblich bezeichneten Rechtsfragen hängt die Entscheidung ab:
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß ein außergerichtlicher Vergleich oder irgendeine außergerichtliche Bereinigung stattfand. Damit ist die Frage unerheblich, ob der Unterlassungsanspruch allein wegen des Interesse an einer Urteilsveröffentlichung gerichtlich verfolgt werden kann, wenn eine verbindliche Unterlassungserklärung außergerichtlich angenommen wurde. Das gleiche gilt für die Frage, ob noch Wiederholungsgefahr besteht, wenn die Unterlassung verbindlich zugesagt wird, der Verletzte aber auf einer nicht gerechtfertigten Veröffentlichung besteht. Im vorliegenden Fall wurde das beanstandete Inserat im übrigen zweimal veröffentlicht, so daß gar nicht nachvollziehbar ist, wie die Beklagte zu ihrer Auffassung kommt, das Veröffentlichungsbegehren wäre nicht berechtigt.
Fragen der Beweislastverteilung sind erheblich, wenn ein Beweis nicht erbracht werden kann. Das Erstgericht hat festgestellt, daß das im Inserat wiedergegebene Zitat falsch und unvollständig übersetzt wurde. Damit ist die - in der Rechtsprechung ohnedies geklärte (ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse mwN) - Frage gegenstandslos geworden, wer die Beweislast für die von der Klägerin behauptete Unrichtigkeit der Übersetzung trägt (s Rechberger in Rechberger, vor § 266 ZPO Rz 10).Fragen der Beweislastverteilung sind erheblich, wenn ein Beweis nicht erbracht werden kann. Das Erstgericht hat festgestellt, daß das im Inserat wiedergegebene Zitat falsch und unvollständig übersetzt wurde. Damit ist die - in der Rechtsprechung ohnedies geklärte (ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse mwN) - Frage gegenstandslos geworden, wer die Beweislast für die von der Klägerin behauptete Unrichtigkeit der Übersetzung trägt (s Rechberger in Rechberger, vor Paragraph 266, ZPO Rz 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02189.96G.0812.000
Dokumentnummer
JJT_19960812_OGH0002_0040OB02189_96G0000_000