Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
Nach § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand in Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Entscheidungsgegenstand im Fall der Genehmigung der Schlussrechnung eines Verlassenschaftskurators ist rein vermögensrechtlicher Natur und besteht in einem Geldbetrag, so dass das Rekursgericht zu Recht davon abgesehen hat, den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (§ 13 Abs 2 AußStrG). Dieser Geldbetrag liegt im vorliegenden Fall jedenfalls unter 260.000 S, weil entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers dafür nicht der Wert des Nachlasses zuzüglich allfälliger Schadenersatzansprüche maßgebend ist.Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand in Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Entscheidungsgegenstand im Fall der Genehmigung der Schlussrechnung eines Verlassenschaftskurators ist rein vermögensrechtlicher Natur und besteht in einem Geldbetrag, so dass das Rekursgericht zu Recht davon abgesehen hat, den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG). Dieser Geldbetrag liegt im vorliegenden Fall jedenfalls unter 260.000 S, weil entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers dafür nicht der Wert des Nachlasses zuzüglich allfälliger Schadenersatzansprüche maßgebend ist.
Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts war allein die Schlussrechnung, mit einem Saldo von 26.042,09 S und die vom Rechtsmittelwerber im Rekurs geltend gemachten, dort erstmals mit 60.000 S bezifferten Schadenersatzansprüche, insgesamt also weniger als 260.000 S.
Liegt der Wert des Entscheidungsgegenstands unter 260.000 S, so kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Einen solchen Antrag hat der Rechtsmittelwerber auch eventualiter gestellt.Liegt der Wert des Entscheidungsgegenstands unter 260.000 S, so kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Einen solchen Antrag hat der Rechtsmittelwerber auch eventualiter gestellt.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.