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Entscheidung 4 Ob 219/02p×

Entscheidung 4 Ob 219/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob219/02p

Entscheidungsdatum

15.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Ablehnungssache der Manuela T*****, betreffend ihr beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur AZ 9 P 198/99f anhängiges Sachwalterschaftsverfahren, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juli 2002, GZ 44 R 376/02y-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. Juni 2002, GZ 32 Nc 30/02f-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Paragraph 24, Absatz 2, JN regelt die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern und verdrängt (auch im Verfahren außer Streitsachen) die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (7 Ob 42/00b; 6 Ob 115/02h uva). Fand - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe statt, kann gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht erhöhen werden; gegen seine Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0098751). Das Erstgericht hatte den Ablehnungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Ablehnungswerberin könne keine konkreten Gründe vorbringen noch könnten Gründe gefunden werden, die eine Befangenheit des abgelehnten Richters ergeben. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung nach sachlicher Prüfung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes: weder die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin in erster Instanz noch jene in ihrem Rekurs ließen Umstände erkennen, aus denen sich ergebe, dass sich der zuständige Richter bei seiner Amtsführung von anderen als objektiven und vom Gesetz geforderten Richtlinien leiten lasse.

Das dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E67322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00219.02P.1015.000

Im RIS seit

14.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20021015_OGH0002_0040OB00219_02P0000_000