Entscheidung 4 Ob 22/02t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** OHG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Bernhard B*****, vertreten durch Dr. Karl Safron und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. November 2001, GZ 6 R 187/01v-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte Hosen der Marke "Dickies" vertrieben, die keinen gelben Aufkleber trugen. Mit diesem Aufkleber kennzeichnet die Markeninhaberin Hosen, die für das Inverkehrbringen im EWR bestimmt sind. Diesen Sachverhalt haben die Vorinstanzen rechtlich dahin beurteilt, dass die Rechte der Markeninhaberin an den vom Beklagten vertriebenen Hosen nicht erschöpft sind, weil sie deren Inverkehrbringen im EWR nicht zugestimmt hat.
Die vom Beklagten dagegen vorgebrachten Einwendungen sind nicht stichhaltig. Für die vom Beklagten behauptete konkludente Zustimmung der Markeninhaberin zum Vertrieb ihrer Produkte im EWR ist kein Raum, wenn feststeht, dass die Markeninhaberin die für diesen Vertrieb bestimmten Waren kennzeichnet. Dass der Beklagte die Hosen von Großhändlern mit Sitz im EWR erworben haben will, ist nicht maßgebend, weil das Markenrecht nur durch ein Inverkehrbringen durch die Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im EWR erlischt. Ein Inverkehrbringen von Ware, welche die Markeninhaberin nicht für den Vertrieb innerhalb des EWR bestimmt hat, durch Dritte kann die Rechte der Markeninhaberin nicht zum Erlöschen bringen.
Die Rechte des Markeninhabers werden durch die Gruppenfreistellungsverordnung nicht berührt. Es ist daher nicht zu erkennen, inwieweit die angefochtene Entscheidung "in ihrer rechtlichen Tendenz auch den Intentionen der im Juni 2000 ergangenen Gruppenfreistellungsverordnung" widersprechen soll. Ein Vertrieb von Markenware ohne Zustimmung des Markeninhabers verletzt dessen Recht, über das Inverkehrbringen zu bestimmen. Einer Rechtsprechung zur Frage, ob die Begehren auf Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung berechtigt sind, wenn die Interessen des Markeninhabers nicht verletzt werden, bedarf es daher nicht.
Anmerkung
E64777
4Ob22.02t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00022.02T.0129.000
Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_0040OB00022_02T0000_000