Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrages auf Vernehmung des Zeugen J* B* über die Frage, „ob und warum er den Beklagten nicht umzustimmen versucht und ihm den Grund für sein Fernbleiben genau genannt habe“. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das genannte Beweisthema keine für die Entscheidung des Rechtsstreites wesentlichen Tatumstände betrifft. Soweit aber der Kläger durch die Vernehmung des Zeugen B* die Parteiaussage des Beklagten „in ernste Zweifel ziehen“ will, ist er darauf zu verweisen, daß die Beweiswürdigung der Untergerichte einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen ist.Aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrages auf Vernehmung des Zeugen J* B* über die Frage, „ob und warum er den Beklagten nicht umzustimmen versucht und ihm den Grund für sein Fernbleiben genau genannt habe“. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das genannte Beweisthema keine für die Entscheidung des Rechtsstreites wesentlichen Tatumstände betrifft. Soweit aber der Kläger durch die Vernehmung des Zeugen B* die Parteiaussage des Beklagten „in ernste Zweifel ziehen“ will, ist er darauf zu verweisen, daß die Beweiswürdigung der Untergerichte einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen ist.
In Ausführung seiner Rechtsrüge hält der Kläger auch in der Revision zunächst an seiner Rechtsansicht fest, daß sein Fernbleiben von der Arbeit am 3. Juli 1975 durch einen rechtmäßigen Hinderungsgrund gerechtfertigt gewesen sei. Die plötzliche Erkrankung seiner Frau, welche schon vorher die Überstellung ihres kranken Bruders auf die Stolzalpe übernommen hatte, habe eine „Notsituation“ geschaffen, in welcher er gemäß § 90 ABGB zur Beistandsleistung verpflichtet gewesen sei. Nach fast 10jähriger ununterbrochener Dienstzeit habe er sich für berechtigt halten können, diesen wichtigen Krankentransport bei urlaubsmäßiger Deckung durch einen freien Tag durchzuführen. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liege nicht vor; im übrigen habe er dem Betriebsleiter L* ohnehin noch am Morgen des 5. Juli 1975 mitgeteilt, daß er dringend einen freien Tag benötige.In Ausführung seiner Rechtsrüge hält der Kläger auch in der Revision zunächst an seiner Rechtsansicht fest, daß sein Fernbleiben von der Arbeit am 3. Juli 1975 durch einen rechtmäßigen Hinderungsgrund gerechtfertigt gewesen sei. Die plötzliche Erkrankung seiner Frau, welche schon vorher die Überstellung ihres kranken Bruders auf die Stolzalpe übernommen hatte, habe eine „Notsituation“ geschaffen, in welcher er gemäß Paragraph 90, ABGB zur Beistandsleistung verpflichtet gewesen sei. Nach fast 10jähriger ununterbrochener Dienstzeit habe er sich für berechtigt halten können, diesen wichtigen Krankentransport bei urlaubsmäßiger Deckung durch einen freien Tag durchzuführen. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liege nicht vor; im übrigen habe er dem Betriebsleiter L* ohnehin noch am Morgen des 5. Juli 1975 mitgeteilt, daß er dringend einen freien Tag benötige.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Es trifft zu, daß ein rechtmäßiger, die Entlassung nach § 27 Z 4, erster Fall, AngG ausschließender Hinderungsgrund in der Regel auch dann angenommen werden kann, wenn dem Dienstnehmer mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles aus besonderen Gründen eine vertragsgemäße Arbeitsleistung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dabei kommen nicht nur Dienstverhinderungen durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder dgl. in Betracht; auch andere wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe (vgl. § 8 Abs 3 AngG), wie überhaupt jede unvorhersehbare Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht können das ansonsten pflichtwidrige Unterlassen der Dienstleistung im Einzelfall rechtfertigen (Martinek-Schwarz, AngG3, 483 f. § 27 Anm 21; Kuderna, Das Entlassungsrecht 45). Dem Rechtsmittelwerber ist also durchaus einzuräumen, daß nicht nur eine eigene schwere Erkrankung des Dienstnehmers oder der Tod eines nahen Angehörigen, sondern gegebenenfalls auch die Erfüllung der Beistandspflicht nach §§ 44, 90 ABGB als rechtmäßiger Hinderungsgrund in Betracht kommen kann. Anders als ein Dienstnehmer, welcher der Arbeit fernbleibt, um seine schwer kranke und auf seine Hilfe dringend angewiesene Ehegattin zu pflegen (Arb 6869), kann sich aber der Kläger hier auf seine eheliche Beistandspflicht nicht berufen: Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hatte es die Gattin des Klägers übernommen, ihren 11jährigen, nicht im Haushalt des Klägers lebenden Bruder mit dem PKW in das Landessonderkrankenhaus Stolzalpe zu bringen, in welches er wegen eines Bronchialasthmas zu einer Kur- oder Heilbehandlung für die Zeit vom 3. Juli bis 14. September 1975 eingewiesen worden war. Eine gesetzliche Sorgepflicht für dieses Kind hatte weder der Kläger noch seine Frau; es war vielmehr primär Sache der Eltern, das Kind zeitgerecht in das genannte Krankenhaus zu bringen. Nach den Umständen des Falles versagt aber auch die Berufung des Klägers auf eine moralische, gegenüber der betrieblichen Arbeitspflicht höherwertige und daher die Dienstversäumnis rechtfertigende Verpflichtung, für seine plötzlich erkrankte Frau einzuspringen und die von ihr übernommene Fahrt seinerseits durchzuführen: Daß die Beförderung mit dem PKW des Klägers der einzige Weg gewesen wäre, um das – keineswegs akut erkrankte und daher nicht etwa einer sofortigen ärztlichen Hilfe bedürftige – Kind ohne Gefährdung seiner Gesundheit auf die Stolzalpe zu bringen, ist nicht erwiesen; der Kläger selbst muß in der Revision zugestehen, daß auch die Fahrt mit einem Massebeförderungsmittel möglich gewesen wäre und, wenngleich mit einiger Verspätung, zum Ziel geführt hätte. Wie ein Blick in das Amtliche Kursbuch bestätigt, wäre das Landessonderkrankenhaus Stolzalpe von Pitten oder Neunkirchen aus mit Eisenbahn und Autobus auf der Strecke Neunkirchen-Unzmarkt-Murau tatsächlich in wenigen Stunden, jedenfalls aber noch am selben Tag zu erreichen gewesen. Bei dieser Sachlage hat aber das Berufungsgericht die Annahme einer unvermutet eingetretenen familiären „Notsituation“ und damit eine Kollision der vertraglichen Arbeitspflicht des Klägers mit einer anderen, höher zu wertenden persönlichen Verpflichtung mit Recht abgelehnt und daraus den Schluß gezogen, daß sich der Kläger zur Rechtfertigung seines eigenmächtigen Fernbleibens von der Arbeit auf keinen rechtmäßigen Hinderungsgrund berufen kann.Es trifft zu, daß ein rechtmäßiger, die Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer 4,, erster Fall, AngG ausschließender Hinderungsgrund in der Regel auch dann angenommen werden kann, wenn dem Dienstnehmer mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles aus besonderen Gründen eine vertragsgemäße Arbeitsleistung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dabei kommen nicht nur Dienstverhinderungen durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder dgl. in Betracht; auch andere wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, AngG), wie überhaupt jede unvorhersehbare Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht können das ansonsten pflichtwidrige Unterlassen der Dienstleistung im Einzelfall rechtfertigen (Martinek-Schwarz, AngG3, 483 f. Paragraph 27, Anmerkung 21, ; Kuderna, Das Entlassungsrecht 45). Dem Rechtsmittelwerber ist also durchaus einzuräumen, daß nicht nur eine eigene schwere Erkrankung des Dienstnehmers oder der Tod eines nahen Angehörigen, sondern gegebenenfalls auch die Erfüllung der Beistandspflicht nach Paragraphen 44,, 90 ABGB als rechtmäßiger Hinderungsgrund in Betracht kommen kann. Anders als ein Dienstnehmer, welcher der Arbeit fernbleibt, um seine schwer kranke und auf seine Hilfe dringend angewiesene Ehegattin zu pflegen (Arb 6869), kann sich aber der Kläger hier auf seine eheliche Beistandspflicht nicht berufen: Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hatte es die Gattin des Klägers übernommen, ihren 11jährigen, nicht im Haushalt des Klägers lebenden Bruder mit dem PKW in das Landessonderkrankenhaus Stolzalpe zu bringen, in welches er wegen eines Bronchialasthmas zu einer Kur- oder Heilbehandlung für die Zeit vom 3. Juli bis 14. September 1975 eingewiesen worden war. Eine gesetzliche Sorgepflicht für dieses Kind hatte weder der Kläger noch seine Frau; es war vielmehr primär Sache der Eltern, das Kind zeitgerecht in das genannte Krankenhaus zu bringen. Nach den Umständen des Falles versagt aber auch die Berufung des Klägers auf eine moralische, gegenüber der betrieblichen Arbeitspflicht höherwertige und daher die Dienstversäumnis rechtfertigende Verpflichtung, für seine plötzlich erkrankte Frau einzuspringen und die von ihr übernommene Fahrt seinerseits durchzuführen: Daß die Beförderung mit dem PKW des Klägers der einzige Weg gewesen wäre, um das – keineswegs akut erkrankte und daher nicht etwa einer sofortigen ärztlichen Hilfe bedürftige – Kind ohne Gefährdung seiner Gesundheit auf die Stolzalpe zu bringen, ist nicht erwiesen; der Kläger selbst muß in der Revision zugestehen, daß auch die Fahrt mit einem Massebeförderungsmittel möglich gewesen wäre und, wenngleich mit einiger Verspätung, zum Ziel geführt hätte. Wie ein Blick in das Amtliche Kursbuch bestätigt, wäre das Landessonderkrankenhaus Stolzalpe von Pitten oder Neunkirchen aus mit Eisenbahn und Autobus auf der Strecke Neunkirchen-Unzmarkt-Murau tatsächlich in wenigen Stunden, jedenfalls aber noch am selben Tag zu erreichen gewesen. Bei dieser Sachlage hat aber das Berufungsgericht die Annahme einer unvermutet eingetretenen familiären „Notsituation“ und damit eine Kollision der vertraglichen Arbeitspflicht des Klägers mit einer anderen, höher zu wertenden persönlichen Verpflichtung mit Recht abgelehnt und daraus den Schluß gezogen, daß sich der Kläger zur Rechtfertigung seines eigenmächtigen Fernbleibens von der Arbeit auf keinen rechtmäßigen Hinderungsgrund berufen kann.
Dem angefochtenen Urteil ist aber auch insoweit zu folgen, als es eine „erhebliche“ Arbeitsversäumnis des Klägers annimmt: Nach Lehre (Martinek-Schwarz a. a. O.; Kuderna a. a. O. 66) und Rechtsprechung (SZ 34/108 = Arb 7412 = SozM I A d 443; Arb 9015 = SozM I A d 1049 = ZAS 1976, 17 ua, zuletzt etwa 4 Ob 29/75, 4 Ob 15/76, 4 Ob 99/76) ist die Versäumnis im Sinne des § 27 Z 4 AngG insbesondere dann als erheblich anzusehen, wenn ihr nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des infolge der Versäumnis nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen durch sie eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung zukommt; dabei ist immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann muß die Dienstversäumnis des Klägers jedenfalls als „den Umständen nach erheblich“ beurteilt werden: Nach den Feststellungen der Untergerichte hatte der Betriebsleiter L* die Ablehnung der Bitte des Klägers um einen freien Tag ausdrücklich damit begründet, daß der Kläger an diesem Tag Kundenreklamationen vom Vortag sowie terminisierte Arbeiten zu erledigen hatte. Der Kläger konnte also entgegen den Behauptungen der Revision keineswegs annehmen, daß sein Fehlen „bei einem Unternehmen dieser Größenordnung ... nicht einmal bemerkt werden“ würde; er mußte vielmehr durchaus mit einer erheblichen Störung der betrieblichen Arbeitsorganisation sowie insbesondere damit rechnen, daß im Fall seines Fernbleibens verschiedene dringende Arbeiten unerledigt bleiben würden. Wenn der Kläger dessen ungeachtet seinem Arbeitsplatz eigenmächtig einen ganzen Tag lang fernblieb, dann kann dieses Verhalten nicht anders denn als eine „den Umständen nach erhebliche“ Dienstversäumnis beurteilt werden.Dem angefochtenen Urteil ist aber auch insoweit zu folgen, als es eine „erhebliche“ Arbeitsversäumnis des Klägers annimmt: Nach Lehre (Martinek-Schwarz a. a. O.; Kuderna a. a. O. 66) und Rechtsprechung (SZ 34/108 = Arb 7412 = SozM I A d 443; Arb 9015 = SozM I A d 1049 = ZAS 1976, 17 ua, zuletzt etwa 4 Ob 29/75, 4 Ob 15/76, 4 Ob 99/76) ist die Versäumnis im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG insbesondere dann als erheblich anzusehen, wenn ihr nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des infolge der Versäumnis nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen durch sie eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung zukommt; dabei ist immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann muß die Dienstversäumnis des Klägers jedenfalls als „den Umständen nach erheblich“ beurteilt werden: Nach den Feststellungen der Untergerichte hatte der Betriebsleiter L* die Ablehnung der Bitte des Klägers um einen freien Tag ausdrücklich damit begründet, daß der Kläger an diesem Tag Kundenreklamationen vom Vortag sowie terminisierte Arbeiten zu erledigen hatte. Der Kläger konnte also entgegen den Behauptungen der Revision keineswegs annehmen, daß sein Fehlen „bei einem Unternehmen dieser Größenordnung ... nicht einmal bemerkt werden“ würde; er mußte vielmehr durchaus mit einer erheblichen Störung der betrieblichen Arbeitsorganisation sowie insbesondere damit rechnen, daß im Fall seines Fernbleibens verschiedene dringende Arbeiten unerledigt bleiben würden. Wenn der Kläger dessen ungeachtet seinem Arbeitsplatz eigenmächtig einen ganzen Tag lang fernblieb, dann kann dieses Verhalten nicht anders denn als eine „den Umständen nach erhebliche“ Dienstversäumnis beurteilt werden.
Verfehlt ist schließlich auch die Berufung des Klägers auf einen entschuldbaren Irrtum, welcher seiner Meinung nach darin gelegen sein soll, daß er nach der Lage des Falles von einer Verpflichtung zum Einspringen für seine Gattin habe ausgehen dürfen, auch wenn sich diese Meinung dann nachträglich als irrig und seine Hilfeleistung als entbehrlich herausgestellt habe: Es ist zwar richtig, daß der Entlassungsgrund nach § 27 Z 4, erster Fall, AngG nicht nur eine pflichtwidrige und erhebliche, sondern auch eine schuldhafte Dienstversäumnis voraussetzt (Arb 7625; Arb 9046 = EvBl 1973/114 = RdA 1974, 27 = SozM I A d 1061; Arb 9135 = SozM I A d 1077 ua, zuletzt etwa 4 Ob 29/75, 4 Ob 15/76, 4 Ob 99/76; Kuderna a. a. O. 66), so daß die Unterlassung der Dienstleistung bei einem entschuldbaren Irrtum des Angestellten über das Vorliegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes als gerechtfertigt angesehen werden müßte (Arb 9075 = SozM I A b 91). Die Annahme eines solchen entschuldbaren Irrtums kommt aber hier schon deshalb nicht in Frage, weil vom Kläger nach der plötzlichen Erkrankung seiner Frau durchaus verlangt werden mußte, daß er nicht sofort selbst mit dem PKW losfuhr, sondern sich zunächst einmal darüber informierte, ob nicht seine Schwiegereltern ihr Kind mit einem öffentlichen Verkehrsmittel auf die Stolzalpe bringen konnten; daß aber tatsächlich eine solche Möglichkeit bestanden hätte, muß der Kläger, wie erwähnt, in der Revision selbst zugestehen. Das eigenmächtige Fernbleiben des Klägers vom Betrieb muß unter diesen Umständen nicht nur als pflichtwidrig und erheblich, sondern auch als schuldhaft bezeichnet werden.Verfehlt ist schließlich auch die Berufung des Klägers auf einen entschuldbaren Irrtum, welcher seiner Meinung nach darin gelegen sein soll, daß er nach der Lage des Falles von einer Verpflichtung zum Einspringen für seine Gattin habe ausgehen dürfen, auch wenn sich diese Meinung dann nachträglich als irrig und seine Hilfeleistung als entbehrlich herausgestellt habe: Es ist zwar richtig, daß der Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 4,, erster Fall, AngG nicht nur eine pflichtwidrige und erhebliche, sondern auch eine schuldhafte Dienstversäumnis voraussetzt (Arb 7625; Arb 9046 = EvBl 1973/114 = RdA 1974, 27 = SozM I A d 1061; Arb 9135 = SozM I A d 1077 ua, zuletzt etwa 4 Ob 29/75, 4 Ob 15/76, 4 Ob 99/76; Kuderna a. a. O. 66), so daß die Unterlassung der Dienstleistung bei einem entschuldbaren Irrtum des Angestellten über das Vorliegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes als gerechtfertigt angesehen werden müßte (Arb 9075 = SozM I A b 91). Die Annahme eines solchen entschuldbaren Irrtums kommt aber hier schon deshalb nicht in Frage, weil vom Kläger nach der plötzlichen Erkrankung seiner Frau durchaus verlangt werden mußte, daß er nicht sofort selbst mit dem PKW losfuhr, sondern sich zunächst einmal darüber informierte, ob nicht seine Schwiegereltern ihr Kind mit einem öffentlichen Verkehrsmittel auf die Stolzalpe bringen konnten; daß aber tatsächlich eine solche Möglichkeit bestanden hätte, muß der Kläger, wie erwähnt, in der Revision selbst zugestehen. Das eigenmächtige Fernbleiben des Klägers vom Betrieb muß unter diesen Umständen nicht nur als pflichtwidrig und erheblich, sondern auch als schuldhaft bezeichnet werden.
Zusammenfassend kommt daher auch der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß der Kläger am 3. Juli 1975 seine Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen und damit den Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG verwirklicht hat. Seiner Revision mußte infolgedessen ein Erfolg versagt bleiben.Zusammenfassend kommt daher auch der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß der Kläger am 3. Juli 1975 seine Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen und damit den Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG verwirklicht hat. Seiner Revision mußte infolgedessen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.