Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Nach § 58 Abs 2 EO findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung im Exekutionsverfahren - und damit gemäß § 402 Abs 2 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (ÖBl. 1986, 45 ua) - nicht statt; der dennoch vom Erstgericht gefaßte Beschluß auf Bewilligung der Wiedereinsetzung war somit gesetzwidrig. Nach Lehre (Heller-Berger-Stix 636 f) und Rechtsprechung (EvBl. 1982/119; JBl. 1983, 493, ÖBl. 1986, 45) ist eine entgegen den Bestimmungen der §§ 402, 65 und 58 Abs 2 EO bewilligteNach Paragraph 58, Absatz 2, EO findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung im Exekutionsverfahren - und damit gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (ÖBl. 1986, 45 ua) - nicht statt; der dennoch vom Erstgericht gefaßte Beschluß auf Bewilligung der Wiedereinsetzung war somit gesetzwidrig. Nach Lehre (Heller-Berger-Stix 636 f) und Rechtsprechung (EvBl. 1982/119; JBl. 1983, 493, ÖBl. 1986, 45) ist eine entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 402, 65 und 58 Absatz 2, EO bewilligte
Wiedereinsetzung - ähnlich wie die Bewilligung der Verlängerung einer Notfrist (Fasching II 707) - unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich. Die - soweitWiedereinsetzung - ähnlich wie die Bewilligung der Verlängerung einer Notfrist (Fasching römisch zwei 707) - unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich. Die - soweit
überblickbar - einzige gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 242/53) wird in nunmehr einhelliger Rechtsprechung aus der Erwägung abgelehnt, daß ein dem Gesetz fremder Beschluß keine rechtlichen Wirkungen ausüben könne. Der Revisionsrekurs war demnach zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO. Da die Klägerin auf die Verspätung des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der - zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendigen - Revisionsrekursbeantwortung nicht zu ersetzen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO. Da die Klägerin auf die Verspätung des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der - zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendigen - Revisionsrekursbeantwortung nicht zu ersetzen.