Begründung:
Die Klägerin hat am 13. 1. 2015 von einem Autohändler in L***** einen fabriksneuen PKW der Marke Peugeot 208 LIKE 1.0 VTI 68, fünftürig, gekauft. Die Beklagte mit Sitz in Frankreich ist die Produzentin des Fahrzeugs. Zwischen den Streitteilen besteht kein Vertrag.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von 10.990 EUR sA Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Die Klage sei auf die schadenersatzrechtliche Wandlung des Kaufvertrags gerichtet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stütze sich auf Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012, weil die Beklagte das Fahrzeug aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin geliefert habe. Im weiteren Verfahren stützte sich die Klägerin auch auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 EuGVVO 2012 sowie auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012. Die Fahrzeugserie, dem das von ihr gekaufte Fahrzeug angehöre, weise einen Produktmangel, nämlich einen gravierenden Ölverlust nach geringer Kilometerleistung auf. Den Mitarbeitern der Beklagten sei der Produktmangel bekannt gewesen. Trotz dieses Wissens habe die Beklagte die Fahrzeuge produziert und ausgeliefert. Dadurch habe sie die Klägerin sittenwidrig geschädigt.Die Klägerin begehrte die Zahlung von 10.990 EUR sA Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Die Klage sei auf die schadenersatzrechtliche Wandlung des Kaufvertrags gerichtet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stütze sich auf Artikel 7, Nr 1 EuGVVO 2012, weil die Beklagte das Fahrzeug aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin geliefert habe. Im weiteren Verfahren stützte sich die Klägerin auch auf den Verbrauchergerichtsstand nach Artikel 17, EuGVVO 2012 sowie auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012. Die Fahrzeugserie, dem das von ihr gekaufte Fahrzeug angehöre, weise einen Produktmangel, nämlich einen gravierenden Ölverlust nach geringer Kilometerleistung auf. Den Mitarbeitern der Beklagten sei der Produktmangel bekannt gewesen. Trotz dieses Wissens habe die Beklagte die Fahrzeuge produziert und ausgeliefert. Dadurch habe sie die Klägerin sittenwidrig geschädigt.
Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Produkthaftungsansprüche und Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fielen nicht unter die Zuständigkeitsnorm des Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012. Für Verträge mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter stünde auch der Verbrauchergerichtsstand nicht zur Verfügung. Auch der Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 begründe keine Zuständigkeit in Österreich. Werde die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht, so sei jener Ort zuständigkeitsbegründend, an dem das Produkt hergestellt worden sei.Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Produkthaftungsansprüche und Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fielen nicht unter die Zuständigkeitsnorm des Artikel 7, Nr 1 EuGVVO 2012. Für Verträge mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter stünde auch der Verbrauchergerichtsstand nicht zur Verfügung. Auch der Deliktsgerichtsstand nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 begründe keine Zuständigkeit in Österreich. Werde die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht, so sei jener Ort zuständigkeitsbegründend, an dem das Produkt hergestellt worden sei.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit. Der Erfolgsort nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 sei dort zu lokalisieren, wo das geschützte Rechtsgut verletzt worden und die Vermögensminderung eingetreten sei. Es entspreche der Rechtsprechung der Rekursgerichte zum VW-Abgasskandal, dass der Schaden im Vermögen des Erwerbers an jenem Ort als Erfolgsort eintrete, an dem das Fahrzeug gekauft worden sei.Das Erstgericht verwarf die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit. Der Erfolgsort nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 sei dort zu lokalisieren, wo das geschützte Rechtsgut verletzt worden und die Vermögensminderung eingetreten sei. Es entspreche der Rechtsprechung der Rekursgerichte zum VW-Abgasskandal, dass der Schaden im Vermögen des Erwerbers an jenem Ort als Erfolgsort eintrete, an dem das Fahrzeug gekauft worden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, sprach aus, dass das Erstgericht international unzuständig sei und wies die Klage zurück. Die Klägerin mache einen reinen Vermögensschaden außerhalb der Produkthaftung geltend. Dem Vorbringen der Klägerin lasse sich weder eine Schutzgesetzverletzung noch eine sonstige unmittelbar aufgrund eines Gesetzes bestehende Rechtswidrigkeit noch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten ableiten. Ein Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit in Österreich nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 sei daher nicht zu erkennen. Das Gleiche gelte für die übrigen von der Klägerin in Anspruch genommenen Zuständigkeitstatbestände. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil nicht auszuschließen sei, dass dem Käufer eines Fahrzeugs gegenüber dem Hersteller in einem Fall wie dem vorliegenden der Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 doch zur Verfügung stehe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, sprach aus, dass das Erstgericht international unzuständig sei und wies die Klage zurück. Die Klägerin mache einen reinen Vermögensschaden außerhalb der Produkthaftung geltend. Dem Vorbringen der Klägerin lasse sich weder eine Schutzgesetzverletzung noch eine sonstige unmittelbar aufgrund eines Gesetzes bestehende Rechtswidrigkeit noch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten ableiten. Ein Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit in Österreich nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 sei daher nicht zu erkennen. Das Gleiche gelte für die übrigen von der Klägerin in Anspruch genommenen Zuständigkeitstatbestände. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil nicht auszuschließen sei, dass dem Käufer eines Fahrzeugs gegenüber dem Hersteller in einem Fall wie dem vorliegenden der Gerichtsstand nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 doch zur Verfügung stehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der auf eine Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts abzielt.
Mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Beklagte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.