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Entscheidung 4 Ob 220/22i×

Entscheidung 4 Ob 220/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

4Ob220/22i

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M. und Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen R*, geboren *, vertreten durch M*, als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Bruders der Betroffenen K*, vertreten durch Prutsch & Partner Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. September 2022, GZ 2 R 166/22d-131, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht erneuerte mit Beschluss vom 13. Juni 2022 die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Betroffene und bestellte die im Kopf dieser Entscheidung genannte Erwachsenenvertreterin für im Spruchpunkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses bezeichnete Angelegenheiten.

[2]                                Das Rekursgericht wies den dagegen vom Bruder der Betroffenen erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3]                Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Bruders der Betroffenen, der keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Paragraph 127, AußStrG normiert in seinem Absatz eins,, dass von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person (Paragraph 244, Absatz eins, ABGB) zu verständigen sind, soweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will. In Paragraph 127, Absatz 3, AußStrG ist festgehalten, dass einem Angehörigen im Sinn des Absatz eins,, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zusteht. Gemäß Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auch auf das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden.

[5] 2. Dieser Personenkreis unterscheidet sich vom Personenkreis des Paragraph 268, Absatz 2, ABGB, der regelt, welche Personen als gesetzliche Erwachsenenvertreter in Betracht kommen. Dass gemäß dieser Bestimmung für eine gesetzliche Erwachsenenvertretung auch Geschwister des Betroffenen in Frage kommen, hat mit einem lediglich den in Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG genannten Personen im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zustehenden Rekursrecht nichts zu tun.

[6]                                3. Damit ist durch die nicht erfolgte Beiziehung des Bruders der Betroffenen im erstgerichtlichen Verfahren keine Verletzung dessen rechtlichen Gehörs einhergegangen, weshalb weder das erstgerichtliche noch das Rekursverfahren nichtig oder mangelhaft geblieben sind.

[7] 4. Mangels einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

Textnummer

E137481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00220.22I.0131.000

Im RIS seit

07.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230131_OGH0002_0040OB00220_22I0000_000