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Entscheidung 4 Ob 221/14z×

Entscheidung 4 Ob 221/14z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033888 Rechtssatz 21.03.1979Zivilrecht
Die außergerichtliche Aufrechnungshandlung ist eine an den Gegner gerichtete ausdrücklich oder stillschweigende Aufrechnungserklärung, die dem materiellen Recht unterliegt und daher nicht beliebig widerrufbar, wohl aber wegen Willensmängel anfechtbar ist.
RS0039347 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses.
RS0039843 Rechtssatz 11.01.1995Zivilrecht
Bindungswirkung des Vorprozesses für den Folgeprozess.
RS0041205 Rechtssatz 14.07.1992Zivilrecht
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert sich dahin, dass das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei aber die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat.
RS0041356 Rechtssatz 07.11.1984Zivilrecht
Wo die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses nicht das Hauptsachbegehren des Folgeprozesses entschieden hat, sondern nur präjudiziell ist, weil sie über eine Vorfrage für den zweiten Prozeß rechtskräftig abgesprochen hat, - dies ist hier bezüglich de …
RS0041463 Rechtssatz 15.12.1981Zivilrecht
Der Zahlungsbefehl im Mahnverfahren wird der materiellen Rechtskraft teilhaftig.
RS0102102 Rechtssatz 29.02.1996Zivilrecht
Bei der Bindungswirkung handelt es sich nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des S …
RS0102344 Rechtssatz 11.03.1996Zivilrecht
Um die Aufrechnungswirkung herbeizuführen, bedarf es keiner förmlichen, an den Aufrechnungsgegner gerichteten Erklärung, sondern es genügt bereits der Abzug der Gegenforderung in der Berechnung der Klageforderung; ebenso genügt der Abzug der Hauptforderung …